Aufhebung der Ausschreibung:
Rechtliche Grundlagen
Aufhebung der Ausschreibung als vergaberechtlicher Ausnahmefall
Die Aufhebung der Ausschreibung ist ein zentraler, aber zugleich rechtlich hochsensibler Vorgang im Vergaberecht. Sie bezeichnet die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, ein eingeleitetes Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung zu beenden, ohne dass ein Auftrag vergeben wird. Rechtsgrundlagen finden sich in § 63 VgV, § 17 EU VOB/A sowie in den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU. Nach der Rechtsprechung des EuGH und der deutschen Oberlandesgerichte darf eine Ausschreibung nicht willkürlich aufgehoben werden, da die Entscheidung unmittelbar in die Rechte der Bieter eingreift. Der Grundsatz der Transparenz nach § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet Auftraggeber, eine Aufhebung stets nachvollziehbar zu begründen und sachlich zu rechtfertigen. Fehlende oder unzureichende Begründungen führen nicht nur zu erheblichen Rechtsschutzmöglichkeiten der Unternehmen, sondern können auch Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB auslösen.
Rechtsgrundlagen im nationalen Vergaberecht
Im deutschen Recht ist die Aufhebung der Ausschreibung insbesondere in § 63 VgV geregelt. Dort wird festgelegt, dass eine Ausschreibung aufgehoben werden kann, wenn kein Angebot eingegangen ist, wenn die Angebote den festgelegten Anforderungen nicht entsprechen oder wenn sich die Vergabeunterlagen wesentlich geändert haben. Weitere Gründe sind das Vorliegen schwerwiegender Gründe, die eine Fortführung unmöglich machen, oder wenn der Auftraggeber feststellt, dass das Vergabeverfahren fehlerhaft war und nicht mehr rechtssicher fortgesetzt werden kann. Ergänzend enthält die VOB/A in § 17 EU Abs. 1 vergleichbare Regelungen für Bauvergaben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass die Aufhebung nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, da sie ansonsten den Wettbewerbsgrundsatz untergräbt (BGH, Urteil vom 20.03.2014 – X ZR 19/13).
Europarechtliche Vorgaben zur Aufhebung der Ausschreibung
Die Richtlinie 2014/24/EU enthält keine ausdrückliche Regelung zur Aufhebung, stellt jedoch in Art. 18 Abs. 1 die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung heraus. Der EuGH hat daraus abgeleitet, dass eine Aufhebung unionsrechtlich zulässig ist, solange sie nicht diskriminierend erfolgt und sachlich begründet wird. In der Rechtssache C-27/98 „Fracasso und Leitschutz“ stellte der Gerichtshof klar, dass Auftraggeber nicht verpflichtet sind, den Auftrag zu erteilen, wenn objektive Gründe gegen eine Vergabe sprechen. Allerdings müssen diese Gründe transparent dokumentiert und den Bietern mitgeteilt werden. Damit wird auf europäischer Ebene sichergestellt, dass die Aufhebung kein Instrument willkürlicher Einflussnahme ist, sondern einem legitimen Zweck dient.
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebung
Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Aufhebung sind im Detail in § 63 VgV und § 17 EU VOB/A normiert. Sie umfassen die Nichterreichung eines wirtschaftlichen Ergebnisses, das Ausbleiben geeigneter Angebote, grundlegende Änderungen der Vergabeunterlagen sowie schwerwiegende Gründe in der Sphäre des Auftraggebers. Die Rechtsprechung hat insbesondere betont, dass finanzielle Gründe nur dann tragfähig sind, wenn sie unvorhersehbar eingetreten sind und eine Fortführung objektiv unmöglich machen. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.09.2010 – VII-Verg 25/10) stellte klar, dass bloße Haushaltskürzungen ohne Bezug zum konkreten Verfahren keine ausreichende Begründung darstellen. Entscheidend ist, dass der Aufhebungsgrund objektiv nachvollziehbar und dokumentiert ist.
Transparenz- und Begründungspflichten des Auftraggebers
Der Transparenzgrundsatz verpflichtet Auftraggeber, die Entscheidung zur Aufhebung den betroffenen Bietern schriftlich mitzuteilen und ausführlich zu begründen (§ 134 GWB i.V.m. § 63 Abs. 1 VgV). Die Mitteilung muss den konkreten Aufhebungsgrund benennen und darf nicht pauschal oder unbestimmt formuliert sein. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass Bieter in die Lage versetzt werden müssen, die Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls Rechtsschutz zu suchen. Das OLG Celle (Beschluss vom 13.06.2019 – 13 Verg 4/19) stellte fest, dass eine Aufhebung ohne hinreichende Begründung vergaberechtswidrig ist. Eine ordnungsgemäße Begründung ist daher unverzichtbar, um die Rechtswirksamkeit der Entscheidung zu sichern.
Folgen einer unrechtmäßigen Aufhebung
Eine unrechtmäßige Aufhebung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unternehmen, die durch die Entscheidung in ihren Rechten verletzt werden, können nach § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Wird die Rechtswidrigkeit festgestellt, kann die Vergabekammer den Auftraggeber zur Fortsetzung des Verfahrens verpflichten oder Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB zusprechen. Der BGH hat im Urteil vom 08.09.1998 (X ZR 48/97) entschieden, dass Bieter im Falle einer rechtswidrigen Aufhebung Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen haben. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht jedoch nicht, da der Auftraggeber im Rahmen seines Vergabeverhaltens grundsätzlich frei bleibt, ob er den Auftrag erteilt oder nicht.
Aufhebung aus finanziellen Gründen
Die Frage, ob finanzielle Erwägungen eine Aufhebung rechtfertigen, ist in der Rechtsprechung stark umstritten. Grundsätzlich gilt, dass eine nachträgliche Änderung der Haushaltslage oder eine Neubewertung der Wirtschaftlichkeit einen Aufhebungsgrund darstellen kann, wenn diese Gründe unvorhersehbar eingetreten sind. Das OLG Düsseldorf hat jedoch mehrfach entschieden, dass bloße Sparzwänge oder pauschale Kostenerwägungen nicht ausreichen, um die Aufhebung zu rechtfertigen (VII-Verg 25/10). Maßgeblich ist, dass die Entscheidung sachlich nachvollziehbar dokumentiert wird und nicht als Vorwand für eine diskriminierende Vergabepraxis genutzt wird.
Aufhebung bei fehlerhaften Vergabeunterlagen
Ein weiterer häufiger Aufhebungsgrund liegt in der Fehlerhaftigkeit der Vergabeunterlagen. § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV sieht ausdrücklich vor, dass eine Ausschreibung aufgehoben werden darf, wenn die Unterlagen gravierende Mängel enthalten, die eine rechtssichere Fortführung unmöglich machen. Beispiele sind unklare Leistungsbeschreibungen, widersprüchliche Zuschlagskriterien oder Verstöße gegen zwingende Rechtsnormen. Der EuGH hat in C-244/02 „Kauppatalo Hansel“ bestätigt, dass eine Aufhebung zulässig ist, wenn die Unterlagen den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung widersprechen. Auftraggeber müssen jedoch darlegen, dass eine Korrektur im laufenden Verfahren nicht mehr möglich ist.
Praktische Bedeutung für Unternehmen
Für Unternehmen stellt die Aufhebung eine erhebliche Belastung dar, da bereits getätigte Aufwendungen für die Angebotserstellung verloren gehen. Gleichzeitig haben sie jedoch das Recht, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Nach § 160 Abs. 3 GWB ist hierfür eine Rüge erforderlich, die unverzüglich erfolgen muss. Unternehmen, die eine rechtswidrige Aufhebung erfolgreich angreifen, können Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB geltend machen. Die Praxis zeigt, dass insbesondere im Bauwesen häufig Aufhebungen erfolgen, weshalb eine frühzeitige rechtliche Bewertung entscheidend ist.
Fazit zur Aufhebung der Ausschreibung
Die Aufhebung der Ausschreibung ist ein vergaberechtlicher Ausnahmefall, der nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Auftraggeber müssen die Entscheidung transparent, diskriminierungsfrei und nachvollziehbar begründen. Fehlerhafte Aufhebungen eröffnen den betroffenen Unternehmen umfassende Rechtsschutzmöglichkeiten und können Schadensersatzpflichten auslösen. Für Auftraggeber ist die sorgfältige Dokumentation unverzichtbar, um die Rechtmäßigkeit zu sichern. Unternehmen sollten jede Aufhebungsentscheidung kritisch prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten.
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FAQ zur Aufhebung der Ausschreibung
1. Was bedeutet die Aufhebung der Ausschreibung im Vergaberecht?
Die Aufhebung der Ausschreibung beschreibt die Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, ein laufendes Vergabeverfahren ohne Zuschlag zu beenden. Rechtlich geregelt ist sie in § 63 VgV für Liefer- und Dienstleistungen sowie in § 17 EU VOB/A für Bauaufträge. Sie ist ein vergaberechtlicher Ausnahmefall, da Auftraggeber grundsätzlich zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens verpflichtet sind. Nur wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt, darf eine Ausschreibung aufgehoben werden. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine Aufhebung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern auf sachlich tragfähigen Erwägungen beruhen muss. Damit stellt die Aufhebung einen Balanceakt zwischen Auftraggeberfreiheit und Bieterschutz dar.
2. Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Aufhebung der Ausschreibung?
Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in § 63 VgV, § 17 EU VOB/A sowie in Art. 18 RL 2014/24/EU, der die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz vorgibt. § 63 Abs. 1 VgV nennt ausdrücklich die Fälle, in denen eine Aufhebung zulässig ist: keine Angebote, keine geeigneten Angebote, wesentliche Änderungen der Vergabeunterlagen oder schwerwiegende Gründe, die die Durchführung unmöglich machen. Auf europäischer Ebene ergänzt die Rechtsprechung des EuGH, dass Auftraggeber nicht verpflichtet sind, einen Zuschlag zu erteilen, wenn objektive Gründe dagegenstehen (C-27/98 „Fracasso und Leitschutz“). Diese Kombination von Normen sichert Rechtsklarheit und verhindert Missbrauch.
3. Welche Gründe rechtfertigen eine Aufhebung der Ausschreibung?
Zulässige Gründe ergeben sich aus § 63 VgV. Dazu gehören das vollständige Ausbleiben von Angeboten, das Vorliegen ausschließlich unzulässiger oder ungeeigneter Angebote, gravierende Änderungen an den Vergabeunterlagen sowie schwerwiegende Gründe in der Sphäre des Auftraggebers. Auch eine Unwirtschaftlichkeit der Angebote kann einen Aufhebungsgrund darstellen, wenn die angebotenen Preise das zur Verfügung stehende Budget erheblich überschreiten. Das OLG Düsseldorf (VII-Verg 25/10) hat jedoch klargestellt, dass pauschale Sparzwänge keine ausreichende Begründung darstellen. Nur sachlich nachvollziehbare und dokumentierte Gründe rechtfertigen eine Aufhebung.
4. Dürfen Auftraggeber eine Ausschreibung ohne Grund aufheben?
Nein, eine grundlose Aufhebung ist unzulässig und verstößt gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot (§ 97 GWB, Art. 18 RL 2014/24/EU). Der EuGH hat entschieden, dass Auftraggeber nicht verpflichtet sind, den Auftrag zu vergeben, dass aber eine sachliche Rechtfertigung vorliegen muss (C-27/98 „Fracasso und Leitschutz“). Eine Aufhebung ohne tragfähigen Grund öffnet Manipulationen Tür und Tor und kann im Nachprüfungsverfahren angefochten werden. Bieter haben Anspruch auf nachvollziehbare Begründungen, die eine gerichtliche Kontrolle ermöglichen. Ohne diese Grundlage ist die Aufhebung rechtswidrig.
5. Welche Pflichten haben Auftraggeber bei der Aufhebung?
Auftraggeber sind verpflichtet, die Entscheidung zur Aufhebung transparent zu begründen und den betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen (§ 134 GWB i.V.m. § 63 VgV). Die Mitteilung muss den konkreten Aufhebungsgrund enthalten und darf nicht pauschal gehalten sein. Zudem sind Auftraggeber verpflichtet, die Aufhebungsentscheidung zu dokumentieren (§ 8 VgV). Diese Dokumentation dient der Nachprüfbarkeit durch Vergabekammern und Gerichte. Das OLG Celle (13 Verg 4/19) hat entschieden, dass eine unzureichend begründete Aufhebung rechtswidrig ist.
6. Welche Folgen hat eine rechtswidrige Aufhebung der Ausschreibung?
Eine rechtswidrige Aufhebung kann für Auftraggeber gravierende Konsequenzen haben. Bieter können im Wege des Nachprüfungsverfahrens (§§ 160 ff. GWB) die Rechtmäßigkeit der Entscheidung überprüfen lassen. Wird ein Vergabeverstoß festgestellt, drohen Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB. Der BGH hat im Urteil X ZR 48/97 entschieden, dass Unternehmen im Fall einer unrechtmäßigen Aufhebung Anspruch auf Ersatz ihrer Angebotsaufwendungen haben. Ein Anspruch auf Zuschlagserteilung besteht hingegen nicht, da Auftraggeber grundsätzlich frei sind, ob sie einen Auftrag erteilen.
7. Können finanzielle Gründe eine Aufhebung rechtfertigen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Eine Aufhebung aus finanziellen Gründen ist zulässig, wenn die eingereichten Angebote das zur Verfügung stehende Budget erheblich überschreiten oder wenn unvorhersehbare Haushaltsänderungen eingetreten sind. Bloße Sparzwänge oder pauschale Kostenerwägungen reichen jedoch nicht aus. Das OLG Düsseldorf (VII-Verg 25/10) stellte klar, dass finanzielle Erwägungen nur dann tragfähig sind, wenn sie sachlich nachvollziehbar und dokumentiert sind. Auftraggeber müssen darlegen, dass eine Fortführung des Verfahrens wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
8. Welche Bedeutung haben fehlerhafte Vergabeunterlagen für die Aufhebung?
Fehlerhafte oder widersprüchliche Vergabeunterlagen können eine Aufhebung rechtfertigen, wenn die Fehler so gravierend sind, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr rechtssicher möglich ist. § 63 Abs. 1 Nr. 2 VgV nennt dies ausdrücklich als Aufhebungsgrund. Der EuGH (C-244/02 „Kauppatalo Hansel“) hat entschieden, dass Auftraggeber verpflichtet sind, ein Verfahren zu beenden, wenn die Unterlagen gegen die Grundsätze der Transparenz oder Gleichbehandlung verstoßen. In solchen Fällen muss eine Neuausschreibung erfolgen, um die Chancengleichheit wiederherzustellen.
9. Welche Rechte haben Unternehmen bei einer Aufhebung?
Unternehmen haben das Recht, die Entscheidung kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Erfolgt keine zufriedenstellende Reaktion, können sie ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 GWB). Zudem können sie Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB geltend machen, wenn die Aufhebung rechtswidrig war. Der BGH hat bestätigt, dass zumindest der Ersatz der Angebotsaufwendungen beansprucht werden kann. Unternehmen haben also nicht das Recht auf Zuschlag, wohl aber auf wirtschaftlichen Ausgleich für ihre Aufwendungen.
10. Welche Rolle spielt die Dokumentationspflicht?
Die Dokumentationspflicht nach § 8 VgV verpflichtet Auftraggeber, den gesamten Ablauf des Vergabeverfahrens nachvollziehbar festzuhalten, einschließlich der Gründe für die Aufhebung. Diese Dokumentation muss so konkret sein, dass eine externe Kontrolle möglich ist. Vergabekammern prüfen regelmäßig, ob die Aufhebungsgründe nachvollziehbar dokumentiert wurden. Eine mangelhafte Dokumentation kann die Aufhebung rechtswidrig machen und Schadensersatzansprüche auslösen. Transparenz und Dokumentation sind daher untrennbar miteinander verbunden.
11. Ist eine Aufhebung auch im Unterschwellenbereich zulässig?
Ja, auch im Unterschwellenbereich nach der UVgO ist eine Aufhebung zulässig. § 48 UVgO enthält nahezu identische Regelungen zu § 63 VgV. Auftraggeber müssen auch hier sachlich gerechtfertigte Gründe vorweisen und die Entscheidung transparent dokumentieren. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz (§ 97 GWB) gelten auch unterhalb der EU-Schwellenwerte. Unternehmen haben bei rechtswidrigen Aufhebungen ebenfalls Anspruch auf Rechtsschutz, wobei die Nachprüfung nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen erfolgt.
12. Welche Rolle spielt der Gleichbehandlungsgrundsatz?
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB und Art. 18 RL 2014/24/EU verpflichtet Auftraggeber, alle Bieter gleich zu behandeln. Eine Aufhebung darf daher nicht dazu genutzt werden, bestimmte Unternehmen zu bevorzugen oder unliebsame Bieter auszuschließen. Der EuGH hat mehrfach betont, dass jede Aufhebung diskriminierungsfrei erfolgen muss. Liegt ein Verstoß vor, können Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist somit eine entscheidende Schranke für die Zulässigkeit von Aufhebungen.
13. Welche Unterschiede bestehen zwischen Aufhebung und Widerruf?
Die Aufhebung betrifft die Beendigung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, bevor ein Zuschlag erteilt wird. Ein Widerruf hingegen bezieht sich auf den Rücktritt oder die Aufhebung eines bereits erteilten Zuschlags oder Vertrags. Während die Aufhebung in § 63 VgV und § 17 EU VOB/A geregelt ist, finden sich die rechtlichen Grundlagen für den Widerruf im Vertragsrecht, insbesondere in §§ 346 ff. BGB. Die Folgen sind deutlich unterschiedlich: Bei der Aufhebung kommt kein Vertrag zustande, beim Widerruf wird ein bestehender Vertrag rückabgewickelt.
14. Welche Rolle spielt die EU-Richtlinie 2014/24/EU bei Aufhebungen?
Die Richtlinie enthält keine speziellen Regelungen zur Aufhebung, formuliert aber in Art. 18 Abs. 1 die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Der EuGH hat daraus abgeleitet, dass eine Aufhebung zulässig ist, wenn sie sachlich begründet und diskriminierungsfrei erfolgt. In C-27/98 („Fracasso und Leitschutz“) bestätigte der Gerichtshof, dass Auftraggeber nicht verpflichtet sind, einen Zuschlag zu erteilen. Damit ist europarechtlich anerkannt, dass die Aufhebung rechtmäßig sein kann, solange sie nicht willkürlich oder diskriminierend eingesetzt wird.
15. Können Bieter Schadensersatz wegen Aufhebung verlangen?
Ja, Bieter können Schadensersatz nach § 181 GWB verlangen, wenn die Aufhebung rechtswidrig war. Allerdings besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Angebotserstellung, nicht auf den entgangenen Gewinn. Der BGH (X ZR 48/97) hat diese Unterscheidung bestätigt und klargestellt, dass der Zuschlag selbst nicht eingeklagt werden kann. Der Schadensersatzanspruch dient dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Bieter und soll die Folgen einer rechtswidrigen Aufhebung abmildern.
16. Welche Rolle spielt die Haushaltslage des Auftraggebers?
Die Haushaltslage kann ein legitimer Grund für die Aufhebung sein, wenn sich die finanziellen Rahmenbedingungen nachträglich wesentlich ändern. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Änderung unvorhersehbar war und die Fortführung des Verfahrens objektiv unmöglich macht. Pauschale Sparmaßnahmen oder politische Entscheidungen ohne konkreten Bezug zum Verfahren reichen nicht aus. Das OLG Düsseldorf hat in VII-Verg 25/10 betont, dass rein haushaltspolitische Gründe nicht genügen. Die Rechtsprechung verlangt eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Haushaltslage und konkretem Vergabeverfahren.
17. Wie wirkt sich eine Aufhebung auf laufende Nachprüfungsverfahren aus?
Wird eine Ausschreibung aufgehoben, während ein Nachprüfungsverfahren läuft, ist dieses nicht automatisch erledigt. Die Vergabekammer prüft vielmehr, ob die Aufhebung rechtmäßig war. Stellt sie Rechtsverstöße fest, kann sie den Auftraggeber verpflichten, das Verfahren fortzusetzen. Allerdings entfällt für Bieter der Anspruch auf Zuschlag, da Auftraggeber nicht zur Auftragserteilung verpflichtet sind. Es bleibt aber die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB geltend zu machen.
18. Können Auftraggeber eine Aufhebung taktisch nutzen?
Eine taktische Aufhebung, um etwa bestimmte Bieter auszuschließen oder ein neues Verfahren mit veränderten Bedingungen zu starten, ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 GWB, Art. 18 RL 2014/24/EU). Vergabekammern und Gerichte prüfen streng, ob die Aufhebung sachlich gerechtfertigt war. Unternehmen können gegen eine missbräuchliche Aufhebung erfolgreich vorgehen und Schadensersatz fordern. Die taktische Nutzung ist daher mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden.
19. Welche Bedeutung hat die Mitteilungspflicht bei Aufhebungen?
Auftraggeber sind verpflichtet, die Aufhebung den betroffenen Unternehmen schriftlich mitzuteilen (§ 134 GWB). Die Mitteilung muss die konkreten Gründe enthalten und darf nicht pauschal sein. Diese Pflicht soll den Bietern ermöglichen, die Entscheidung nachzuvollziehen und gegebenenfalls Rechtsschutz zu suchen. Das OLG Celle (13 Verg 4/19) hat entschieden, dass eine Aufhebung ohne ausreichende Begründung vergaberechtswidrig ist. Damit ist die Mitteilungspflicht ein wesentliches Element für die Rechtssicherheit im Vergabeverfahren.
20. Warum ist die Aufhebung der Ausschreibung ein vergaberechtlicher Ausnahmefall?
Die Aufhebung stellt einen Ausnahmefall dar, weil sie die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens beendet und die Erwartungen der Bieter enttäuscht. Auftraggeber sind grundsätzlich verpflichtet, ein begonnenes Verfahren fortzuführen und abzuschließen. Nur wenn gesetzlich anerkannte Gründe vorliegen, ist die Aufhebung zulässig (§ 63 VgV, § 17 EU VOB/A). Ohne diese Einschränkungen könnten Auftraggeber Verfahren willkürlich beenden, was den Wettbewerb und die Rechtssicherheit untergraben würde. Deshalb ist die Aufhebung eng an Transparenz, Sachlichkeit und Dokumentationspflichten gebunden.
