Auftragserteilung im Vergaberecht: Recht, Praxis & Pflichten
Auftragserteilung im Vergaberecht
Die Auftragserteilung ist ein zentraler Vorgang des öffentlichen Beschaffungswesens und markiert den Moment, in dem der Zuschlag rechtlich wirksam erteilt wird. Sie bedeutet den Abschluss des Vergabeverfahrens und die Begründung eines rechtsverbindlichen Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Unternehmen. Rechtsdogmatisch stellt die Auftragserteilung den Zeitpunkt dar, an dem die Entscheidung des Auftraggebers in ein zivilrechtlich wirksames Rechtsgeschäft überführt wird. Maßgeblich ist dabei die Auslegung nach § 151 BGB analog, wonach der Vertragsschluss auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Bieters wirksam sein kann. Abzugrenzen ist die Auftragserteilung vom bloßen Zuschlag nach § 127 GWB, der die Auswahlentscheidung betrifft. Erst durch die Auftragserteilung entstehen bindende Rechte und Pflichten. Dieser Text beleuchtet die Rechtsgrundlagen, die Abläufe sowie die Auswirkungen fehlerhafter Auftragserteilungen auf Unternehmen und Auftraggeber.
Rechtliche Grundlagen der Auftragserteilung
Die rechtliche Einbettung der Auftragserteilung ergibt sich aus einem Zusammenspiel nationaler und europäischer Normen. Auf nationaler Ebene bilden insbesondere die §§ 97 ff. GWB sowie die Vergabeverordnung (VgV) den normativen Rahmen. § 97 GWB normiert die Grundprinzipien Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsförderung. § 127 GWB regelt die Zuschlagserteilung, während § 132 GWB die Zulässigkeit nachträglicher Vertragsänderungen bestimmt. Ergänzend finden die Bestimmungen der UVgO Anwendung, wenn der Auftragswert unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. Europarechtlich ist vor allem die Richtlinie 2014/24/EU relevant, die in Art. 18 Abs. 1 die Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit festlegt. Ergänzend ist die Nachprüfungsrichtlinie 89/665/EWG heranzuziehen, die effektiven Rechtsschutz gegen fehlerhafte Auftragserteilungen gewährleisten soll. Zusammengenommen ergibt sich ein dichtes Netz rechtlicher Verpflichtungen, das die ordnungsgemäße und rechtssichere Auftragserteilung steuert und Verstöße sanktioniert.
Ablauf der Auftragserteilung
Die Auftragserteilung ist ein rechtsgeschäftlicher Akt, der mit dem Zuschlag auf ein Angebot wirksam wird. Nach § 151 BGB analog kann ein Vertrag ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Bieters wirksam zustande kommen, da das Angebot des Bieters mit Abgabe verbindlich ist. Der Zuschlag bedarf keiner gesonderten Zustimmung, sondern bewirkt den Vertragsabschluss. § 127 GWB stellt klar, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Begleitet wird dieser Vorgang von Dokumentationspflichten nach § 8 VgV und § 20 UVgO, die den gesamten Ablauf nachvollziehbar machen sollen. Zudem hat die Auftragserteilung formale Anforderungen zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Kommunikation nach § 10 VgV. Damit stellt die Auftragserteilung nicht nur einen formalen Verwaltungsakt dar, sondern auch einen zivilrechtlich relevanten Vertragsschluss mit erheblichen Pflichten für beide Vertragsparteien.
Pflichten öffentlicher Auftraggeber bei Auftragserteilung
Öffentliche Auftraggeber haben bei der Auftragserteilung strenge Pflichten zu beachten. § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet sie, die Grundsätze von Transparenz und Wettbewerb einzuhalten. Jede Auftragserteilung muss daher nachvollziehbar und dokumentiert erfolgen. § 97 Abs. 2 GWB betont zusätzlich die Gleichbehandlung aller Bieter. Eine Bevorzugung einzelner Unternehmen ist strikt untersagt, da dies zur Anfechtbarkeit des Verfahrens führen würde. Zudem sind die Dokumentationspflichten nach § 8 VgV und § 20 UVgO zu erfüllen, um die Entscheidungen im Nachhinein überprüfen zu können. Werden diese Vorgaben verletzt, droht ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 Abs. 1 GWB. Öffentliche Auftraggeber sind daher verpflichtet, die Auftragserteilung mit höchster rechtlicher Sorgfalt vorzunehmen, da Fehler nicht nur zur Unwirksamkeit (§ 135 GWB), sondern auch zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Rechte der Unternehmen bei Auftragserteilung
Unternehmen haben bei der Auftragserteilung Anspruch auf Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze. § 97 Abs. 6 GWB sichert ihnen das Recht, fehlerhafte Vergabeentscheidungen überprüfen zu lassen. § 160 GWB eröffnet den Rechtsschutz durch Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern. Werden Bieter bei der Auftragserteilung diskriminiert oder ungleich behandelt, können sie sowohl auf Aufhebung des Verfahrens als auch auf Neudurchführung klagen. Darüber hinaus steht ihnen ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 181 GWB zu, wenn die Auftragserteilung fehlerhaft war und ihnen dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entstand. Auch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB können in Betracht kommen, wenn ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Damit verfügen Unternehmen über ein umfassendes Bündel von Rechten, das sie vor willkürlichen oder rechtswidrigen Auftragserteilungen schützt.
Folgen unzulässiger Änderungen nach Auftragserteilung
Besondere Bedeutung hat § 132 GWB, der unzulässige Änderungen von Aufträgen nach Zuschlagserteilung regelt. Demnach dürfen Verträge nur dann geändert werden, wenn es sich nicht um eine wesentliche Änderung handelt. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich der wirtschaftliche Gesamtcharakter des Auftrags ändert oder neue Bieter durch die Modifikation hätten zugelassen werden müssen. Der EuGH hat dies in seiner „Pressetext“-Entscheidung (EuGH, Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06) ausdrücklich betont. Unzulässige Änderungen führen nach § 135 GWB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Diese Unwirksamkeit tritt ex tunc ein und hat zur Folge, dass sämtliche Vertragspflichten entfaltet, aber im Nachhinein nichtig werden. Auftraggeber sind daher gut beraten, Änderungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Ausnahmen vorzunehmen, um schwerwiegende Rechtsfolgen zu vermeiden.
Europarechtliche Dimension der Auftragserteilung
Die Auftragserteilung ist nicht nur nationalrechtlich, sondern auch europarechtlich determiniert. Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU schreibt die Grundsätze Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit vor. Ergänzend normiert Art. 55 RL 2014/24/EU eine Pflicht zur Begründung von Zuschlagsentscheidungen. Öffentliche Auftraggeber müssen daher dokumentieren, aus welchen Gründen das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt wurde. Zusätzlich verpflichtet die Nachprüfungsrichtlinie 89/665/EWG die Mitgliedstaaten, effektive Rechtsschutzmöglichkeiten bei fehlerhaften Auftragserteilungen bereitzustellen. Der EuGH hat in zahlreichen Urteilen (z. B. EuGH, Urteil v. 29.04.2004, Rs. C-496/99, CAS Succhi di Frutta) klargestellt, dass die Beachtung dieser Grundsätze elementar ist. Damit ist die Auftragserteilung stets auch im Licht des Unionsrechts zu prüfen, das unmittelbare Wirkung auf die nationale Rechtsordnung entfaltet.
Auftragserteilung in der Praxis
In der Praxis erfolgt die Auftragserteilung zunehmend über elektronische Vergabeplattformen. § 10 VgV verpflichtet Auftraggeber, elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Dies umfasst sowohl die Übermittlung der Vergabeunterlagen als auch die Zuschlagsentscheidung. Für kleine und mittlere Unternehmen bringt dies Chancen und Herausforderungen zugleich. Einerseits wird die Teilnahme erleichtert, da Informationen zentral abrufbar sind (§ 97 Abs. 4 GWB). Andererseits entstehen neue Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz, die insbesondere unter Art. 32 DSGVO beachtet werden müssen. Häufig ergeben sich Praxisprobleme bei der Abgrenzung zwischen Vorinformation und Zuschlagserteilung. Auftraggeber müssen hier präzise Formulierungen verwenden, um Missverständnisse zu vermeiden. Erfolgt die Auftragserteilung ohne Beachtung der Formerfordernisse, kann dies zu einem erheblichen Rechtsrisiko führen, das im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit nach § 135 GWB begründet.
Haftungs- und Rechtsschutzfragen bei Auftragserteilung
Fehlerhafte Auftragserteilungen können haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Der Primärrechtsschutz erfolgt über die Vergabekammern nach §§ 160 ff. GWB. Unternehmen können hier die Rechtmäßigkeit der Auftragserteilung überprüfen lassen. Wird die Auftragserteilung für rechtswidrig erklärt, ist der Auftraggeber zur Aufhebung verpflichtet. Der Sekundärrechtsschutz besteht in Schadensersatzansprüchen nach § 181 GWB, wenn dem Unternehmen durch die fehlerhafte Auftragserteilung ein Vermögensschaden entstanden ist. Ergänzend kommen Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Datenschutzrechtlich können Verstöße bei der elektronischen Auftragserteilung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO begründen. In der Rechtsprechung hat der EuGH betont, dass effektiver Rechtsschutz unionsrechtlich geboten ist (EuGH, Urteil v. 19.06.1990, Rs. C-213/89, Factortame). Auftraggeber müssen daher besondere Sorgfalt walten lassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
Fazit zur Auftragserteilung
Die Auftragserteilung ist der rechtlich maßgebliche Moment des Vergabeverfahrens. Sie verbindet öffentlich-rechtliche Transparenzpflichten mit zivilrechtlichen Vertragsmechanismen. Nationale Vorschriften wie §§ 97, 127 und 132 GWB sowie europäische Normen aus RL 2014/24/EU bilden die Grundlage. Fehlerhafte Auftragserteilungen führen zu gravierenden Folgen wie Unwirksamkeit (§ 135 GWB) oder Schadensersatzansprüchen (§ 181 GWB). Auftraggeber und Unternehmen müssen daher gleichermaßen die rechtlichen Anforderungen im Blick behalten. Praktisch gewinnt die elektronische Auftragserteilung an Bedeutung, was zusätzliche Anforderungen an Datenschutz und IT-Sicherheit stellt. Insgesamt ist die Auftragserteilung mehr als ein formaler Akt, sie ist ein hochkomplexes Rechtsgeschäft mit weitreichenden Folgen für beide Seiten.
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FAQ zur Auftragsberatungsstelle
1. Was versteht man rechtlich unter Auftragserteilung?
Die Auftragserteilung ist der rechtsgeschäftliche Akt, mit dem ein Vergabeverfahren abgeschlossen und ein Vertrag zwischen öffentlichem Auftraggeber und Bieter wirksam wird. Sie stellt den Zeitpunkt dar, an dem das Angebot des ausgewählten Unternehmens angenommen wird, wodurch ein verbindliches Vertragsverhältnis entsteht. Rechtsdogmatisch knüpft die Auftragserteilung an das Zivilrecht an, insbesondere an die Regeln über Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. BGB. Ergänzend gilt § 151 BGB analog, wonach die Annahme auch ohne ausdrückliche Erklärung wirksam sein kann. Vergaberechtlich ist § 127 GWB maßgeblich, der vorschreibt, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Die Auftragserteilung ist daher sowohl zivilrechtlich als auch vergaberechtlich relevant und bildet die Schnittstelle zwischen beiden Rechtsgebieten.
2. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Auftragserteilung?
Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus nationalem Recht und Unionsrecht. In Deutschland normieren die §§ 97 ff. GWB die Grundsätze des Vergaberechts, wobei § 127 GWB den Zuschlag betrifft. Ergänzend gelten die Vergabeverordnung (VgV) sowie die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO), die detaillierte Regelungen zur Durchführung enthalten. Auf europäischer Ebene bildet die Richtlinie 2014/24/EU den normativen Rahmen. Art. 18 Abs. 1 dieser Richtlinie verpflichtet Auftraggeber, Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Zusätzlich ist die Nachprüfungsrichtlinie 89/665/EWG einschlägig, die effektiven Rechtsschutz gegen fehlerhafte Auftragserteilungen verlangt. Zusammengenommen ergibt sich ein komplexes Regelungsgefüge, das die Auftragserteilung rechtssicher ausgestalten soll und sowohl nationale als auch europäische Vorgaben strikt miteinander verbindet.
3. Worin liegt der Unterschied zwischen Zuschlag und Auftragserteilung?
Der Zuschlag nach § 127 GWB ist die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, welches Angebot als wirtschaftlichstes gewertet wird. Er stellt somit die Auswahlentscheidung dar, die das Vergabeverfahren beendet. Die Auftragserteilung hingegen ist der rechtsgeschäftliche Schritt, durch den der Zuschlag in einen verbindlichen Vertrag mündet. Während der Zuschlag eine vergaberechtliche Handlung ist, entfaltet die Auftragserteilung zivilrechtliche Wirkung und begründet konkrete Pflichten. Ein Beispiel: Mit dem Zuschlag entscheidet die Vergabestelle, dass Angebot A den Zuschlag erhält. Erst mit der Auftragserteilung kommt der Vertrag zustande, wodurch Auftraggeber und Auftragnehmer gebunden sind. Diese Unterscheidung ist zentral, da rechtliche Fehler im Stadium der Auftragserteilung gravierende Folgen haben, bis hin zur Unwirksamkeit nach § 135 GWB.
4. Welche Pflichten hat der Auftraggeber bei der Auftragserteilung?
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Auftragserteilung im Einklang mit den vergaberechtlichen Grundsätzen vorzunehmen. § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet sie zur Transparenz, § 97 Abs. 2 GWB zur Gleichbehandlung aller Bieter. Die Dokumentationspflicht nach § 8 VgV sichert Nachprüfbarkeit. Auftraggeber müssen außerdem sicherstellen, dass der Zuschlag ausschließlich auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird (§ 127 Abs. 1 GWB). Formvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die elektronische Kommunikation (§ 10 VgV), sind zwingend einzuhalten. Verstöße führen zu erheblichen Risiken: Sie können ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 GWB auslösen oder im Extremfall zur Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 GWB führen. Auftraggeber haben daher eine erhöhte Pflicht, die Auftragserteilung sorgfältig zu gestalten und rechtsfehlerfrei umzusetzen.
5. Welche Rechte haben Unternehmen bei der Auftragserteilung?
Unternehmen haben Anspruch auf Gleichbehandlung und Transparenz (§ 97 Abs. 6 GWB). Dies bedeutet, dass ihre Angebote nur nach sachgerechten Kriterien geprüft werden dürfen. Bei fehlerhafter Auftragserteilung können Unternehmen die Entscheidung mit einem Nachprüfungsantrag angreifen (§ 160 Abs. 1 GWB). Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn durch eine rechtswidrige Auftragserteilung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (§ 181 GWB). Ergänzend sind Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB möglich, sofern Schutzgesetze verletzt wurden. Auf europäischer Ebene garantiert die Richtlinie 2014/24/EU gleiche Chancen. Unternehmen sind somit umfassend geschützt, können aber nur erfolgreich vorgehen, wenn sie Verstöße rechtzeitig rügen (§ 160 Abs. 3 GWB).
6. Welche Folgen haben unzulässige Änderungen nach Auftragserteilung?
Nach Zuschlagserteilung ist eine Änderung des Vertrags nur unter engen Voraussetzungen zulässig. § 132 GWB verbietet wesentliche Änderungen, die den Charakter des Auftrags verändern. Als wesentlich gilt eine Änderung, wenn der wirtschaftliche Gesamtcharakter des Vertrags berührt wird oder wenn neue Unternehmen bei Kenntnis der Änderung hätten teilnehmen können. Der EuGH hat dies in der Entscheidung „Pressetext“ (EuGH, Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06) präzisiert. Unzulässige Änderungen führen nach § 135 GWB zur Unwirksamkeit des Vertrages. Diese Unwirksamkeit wirkt ex tunc und kann gravierende Folgen haben, da bereits erbrachte Leistungen rückabgewickelt werden müssen. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten daher Vertragsänderungen nur im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen vornehmen.
7. Welche europarechtlichen Vorgaben sind bei der Auftragserteilung zu beachten?
Die Auftragserteilung ist unionsrechtlich durch die Richtlinie 2014/24/EU geregelt. Art. 18 Abs. 1 verpflichtet zur Beachtung der Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Art. 55 RL 2014/24/EU normiert zudem eine Begründungspflicht: Auftraggeber müssen ihre Entscheidung nachvollziehbar darlegen. Die Nachprüfungsrichtlinie 89/665/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem, effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. Der EuGH betont regelmäßig die Bedeutung unionsrechtlicher Vorgaben, etwa in der Entscheidung „CAS Succhi di Frutta“ (EuGH, Urteil v. 29.04.2004, Rs. C-496/99). Damit ist die Auftragserteilung stets am Maßstab des EU-Rechts zu prüfen, was nationale Auftraggeber zwingt, unionsrechtliche Grundsätze bei jeder Vergabeentscheidung zu beachten.
8. Wie wird die Auftragserteilung dokumentiert?
Die Dokumentationspflicht ist ein zentrales Element des Vergaberechts. § 8 VgV und § 20 UVgO verpflichten Auftraggeber, sämtliche wesentlichen Entscheidungen, einschließlich der Auftragserteilung, schriftlich festzuhalten. Die Dokumentation muss so gestaltet sein, dass sie Dritten, insbesondere Nachprüfungsinstanzen, die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ermöglicht. Auch Art. 84 RL 2014/24/EU schreibt vor, dass Mitgliedstaaten eine umfassende Dokumentation sicherstellen müssen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unzureichend, kann dies zur Rechtswidrigkeit der Auftragserteilung führen und ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 GWB auslösen. Praktisch bedeutet dies, dass Auftraggeber detaillierte Vergabevermerke führen müssen, die sowohl den Zuschlag als auch die Auftragserteilung transparent belegen.
9. Welche Bedeutung hat die elektronische Auftragserteilung?
Die elektronische Auftragserteilung gewinnt zunehmend an Bedeutung. § 10 VgV verpflichtet Auftraggeber, elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen. Dies betrifft nicht nur die Bereitstellung von Vergabeunterlagen, sondern auch den Zuschlag und die Auftragserteilung. Elektronische Verfahren erhöhen die Transparenz, bergen jedoch datenschutzrechtliche Risiken. Art. 32 DSGVO verpflichtet Auftraggeber, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu ergreifen. Fehlerhafte Umsetzung kann Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen. Die Praxis zeigt, dass die E-Vergabe zugleich Chancen für KMU eröffnet, da sie den Zugang erleichtert. Dennoch bleibt die rechtssichere Gestaltung eine Herausforderung, die eine sorgfältige Umsetzung erfordert.
10. Welche Rolle spielt die Rügepflicht im Zusammenhang mit der Auftragserteilung?
Unternehmen sind verpflichtet, Vergabeverstöße rechtzeitig zu rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen können. § 160 Abs. 3 GWB legt fest, dass ein Unternehmen einen Vergaberechtsverstoß unverzüglich nach Kenntniserlangung rügen muss. Erfolgt dies nicht, ist ein späteres Nachprüfungsverfahren unzulässig. Dies gilt auch für Fehler bei der Auftragserteilung. Beispiel: Wird ein Unternehmen übergangen, obwohl sein Angebot das wirtschaftlichste war, muss es dies sofort rügen. Erst wenn die Vergabestelle die Rüge zurückweist, kann die Nachprüfung beantragt werden. Damit dient die Rügepflicht der Verfahrensökonomie und soll eine sofortige Korrektur durch den Auftraggeber ermöglichen, bevor gerichtliche Verfahren eingeleitet werden.
11. Welche Folgen hat eine fehlerhafte Auftragserteilung?
Eine fehlerhafte Auftragserteilung kann gravierende Konsequenzen nach sich ziehen. Wird der Zuschlag unter Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz (§ 97 Abs. 1 GWB) oder Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) erteilt, kann ein Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren einleiten (§ 160 Abs. 1 GWB). Stellt die Vergabekammer einen Verstoß fest, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zuschlag aufzuheben. Bereits geschlossene Verträge können zudem nach § 135 Abs. 1 GWB unwirksam sein. Ergänzend sind Schadensersatzansprüche denkbar: § 181 GWB gewährt Ersatz für entgangenen Gewinn, wenn ein Bieter bei ordnungsgemäßer Vergabe den Zuschlag erhalten hätte. Auch § 823 Abs. 1 BGB kann eine Anspruchsgrundlage darstellen, wenn Schutzgesetze verletzt werden. Auftraggeber tragen daher ein hohes Risiko, wenn die Auftragserteilung nicht rechtssicher erfolgt.
12. Wann ist eine Auftragserteilung unwirksam?
Eine Auftragserteilung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie gegen zwingende Vorschriften verstößt. § 135 GWB nennt zwei zentrale Fälle: Erstens, wenn der Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben wurde, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Zweitens, wenn der Auftrag in einem Nachprüfungsverfahren für unwirksam erklärt wird. Darüber hinaus hat der EuGH (Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06, „Pressetext“) klargestellt, dass auch unzulässige Vertragsänderungen zur Unwirksamkeit führen können. Die Unwirksamkeit wirkt grundsätzlich ex tunc, sodass der Vertrag von Anfang an als nichtig gilt. Für beide Seiten bedeutet dies erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, die nur durch sorgfältige Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben minimiert werden können.
13. Welche Möglichkeiten des Rechtsschutzes bestehen bei Auftragserteilung?
Unternehmen haben verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten. Primär können sie nach § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer beantragen. Voraussetzung ist eine fristgerechte Rüge (§ 160 Abs. 3 GWB). Im Beschwerdeverfahren ist das Oberlandesgericht zuständig (§ 171 GWB). Sekundär steht Unternehmen ein Schadensersatzanspruch nach § 181 GWB zu, wenn ihnen durch eine fehlerhafte Auftragserteilung ein Vermögensschaden entstanden ist. Ergänzend sind Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB oder Art. 82 DSGVO denkbar, wenn datenschutzrechtliche Verstöße vorliegen. Auch unionsrechtlich muss effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein (Art. 1 RL 89/665/EWG). Der EuGH hat in der Entscheidung „Factortame“ (EuGH, Urteil v. 19.06.1990, Rs. C-213/89) die Bedeutung des unionsrechtlichen Rechtsschutzes hervorgehoben.
14. Welche Bedeutung hat § 132 GWB für die Auftragserteilung?
§ 132 GWB regelt die Zulässigkeit von Vertragsänderungen nach Auftragserteilung. Änderungen sind nur zulässig, wenn sie nicht wesentlich sind oder im Rahmen klarer Vertragsklauseln vorgesehen wurden. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sich der wirtschaftliche Gesamtcharakter des Auftrags ändert oder zusätzliche Leistungen eingeführt werden, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. Der EuGH hat in „Pressetext“ (EuGH, Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06) klargestellt, dass solche Änderungen einer Neuausschreibung bedürfen. § 132 GWB konkretisiert dieses unionsrechtliche Transparenzgebot. Auftraggeber müssen daher bei Vertragsänderungen besonders vorsichtig sein, da eine unzulässige Änderung nicht nur zur Unwirksamkeit nach § 135 GWB führen, sondern auch Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB auslösen kann.
15. Welche Rolle spielt die Auftragserteilung für KMU?
Die Auftragserteilung ist für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von besonderer Bedeutung, da sie den Zugang zu öffentlichen Aufträgen eröffnet. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB verpflichtet Auftraggeber ausdrücklich, die Beteiligung von KMU zu fördern. Dies geschieht durch die Aufteilung von Aufträgen in Lose sowie durch transparente Verfahren. Für KMU bedeutet die Auftragserteilung nicht nur den formalen Vertragsabschluss, sondern häufig den Eintritt in neue Märkte. Beratungsstellen und E-Vergabe-Plattformen erleichtern den Zugang zusätzlich. Gleichwohl sind KMU oft stärker von formalen Fehlern betroffen, etwa wenn Nachweise unvollständig sind. Eine rechtssichere Auftragserteilung trägt daher entscheidend zur Mittelstandsförderung bei und dient auch unionsrechtlich der Marktöffnung (vgl. Erwägungsgrund 2 RL 2014/24/EU).
16. Welche Rolle spielt die Auftragserteilung bei Rahmenverträgen?
Bei Rahmenverträgen ist die Auftragserteilung ein zweistufiger Prozess. Zunächst wird der Rahmenvertrag selbst nach §§ 103 ff. GWB vergeben. Die eigentliche Auftragserteilung erfolgt dann bei jedem einzelnen Abruf aus dem Rahmenvertrag. Rechtlich gilt § 21 VgV, der die Laufzeit und zulässigen Bedingungen von Rahmenvereinbarungen regelt. Änderungen sind nur im Rahmen des vereinbarten Vertragsinhalts zulässig (§ 132 GWB). Der EuGH hat betont, dass auch bei Abrufen aus Rahmenverträgen die Transparenz gewahrt bleiben muss (EuGH, Urteil v. 19.12.2018, Rs. C-216/17, Autorità Garante della Concorrenza). Auftraggeber müssen daher auch hier sorgfältig dokumentieren, dass die Auftragserteilung den Vorgaben entspricht. Für Unternehmen ist es entscheidend, die Bedingungen des Rahmenvertrags genau zu kennen, um Nachteile zu vermeiden.
17. Welche Formerfordernisse gelten bei Auftragserteilung?
Die Auftragserteilung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften im Sinne des BGB, sie muss jedoch den vergaberechtlichen Anforderungen entsprechen. § 10 VgV schreibt die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel vor. Damit erfolgt die Auftragserteilung regelmäßig in elektronischer Form über Vergabeplattformen. Zudem besteht eine Pflicht zur schriftlichen Dokumentation (§ 8 VgV, § 20 UVgO). Rechtsdogmatisch ist die Auftragserteilung als Annahmeerklärung des Auftraggebers zu werten, die formfrei erfolgen könnte (§ 126 BGB). Vergaberechtlich sind jedoch Transparenz und Nachvollziehbarkeit zwingend. Daher muss jede Auftragserteilung eindeutig dokumentiert sein, auch um im Falle eines Nachprüfungsverfahrens nach § 160 GWB überprüft werden zu können. Auftraggeber sollten daher stets eine saubere und vollständige Aktenführung sicherstellen.
18. Welche Haftungsrisiken bestehen für Auftraggeber?
Auftraggeber tragen erhebliche Haftungsrisiken, wenn die Auftragserteilung fehlerhaft erfolgt. Neben der Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB) drohen Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB, wenn ein Unternehmen den Zuschlag bei rechtmäßigem Verfahren erhalten hätte. Daneben kommen deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Datenschutzverstöße im Rahmen der elektronischen Auftragserteilung können zu Haftung nach Art. 82 DSGVO führen. Auch disziplinarische Konsequenzen für verantwortliche Beamte oder Mitarbeiter sind nicht ausgeschlossen, wenn schuldhafte Pflichtverletzungen vorliegen. Rechtsprechung, wie das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.12.2017 (Az. VII-Verg 24/17), verdeutlicht die Bedeutung fehlerfreier Prozesse. Auftraggeber sollten daher interne Compliance-Strukturen etablieren, um die rechtssichere Auftragserteilung dauerhaft zu gewährleisten.
19. Welche Bedeutung hat die Auftragserteilung für den Vertragsschluss?
Die Auftragserteilung ist der entscheidende Moment des Vertragsschlusses im Vergaberecht. Mit ihr wird das Angebot des ausgewählten Unternehmens angenommen, wodurch ein zivilrechtlich verbindlicher Vertrag entsteht. § 151 BGB analog erlaubt den Vertragsschluss auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung des Bieters, da das Angebot bereits bindend ist. Vergaberechtlich gilt § 127 GWB, wonach der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen ist. Erst mit der Auftragserteilung entsteht ein Rechtsverhältnis, das beide Parteien bindet. Ohne sie bleibt der Zuschlag eine reine Verwaltungsentscheidung ohne zivilrechtliche Wirkung. Damit ist die Auftragserteilung die Brücke zwischen öffentlichem Vergaberecht und privatem Vertragsrecht und stellt den Beginn der Leistungserbringung sicher.
20. Welche Rechtsprechung ist für die Auftragserteilung besonders wichtig?
Mehrere Urteile haben die Auftragserteilung geprägt. Der EuGH hat in der „Pressetext“-Entscheidung (Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06) die Kriterien für wesentliche Vertragsänderungen nach Zuschlagserteilung entwickelt. Das OLG Düsseldorf betonte in seinem Beschluss vom 13.12.2017 (Az. VII-Verg 24/17) die Bedeutung von Transparenz bei der Informationsvermittlung. Der BGH stellte im Urteil vom 11.05.2011 (Az. VIII ZR 289/09) klar, dass Verstöße gegen das Transparenzgebot gravierende Folgen haben können. Ergänzend ist das EuGH-Urteil in der Rechtssache „CAS Succhi di Frutta“ (Rs. C-496/99) bedeutsam, das die unionsrechtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht bei Auftragserteilungen hervorhob. Diese Rechtsprechung verdeutlicht, dass die Auftragserteilung nicht nur ein formaler Akt ist, sondern erheblichen gerichtlichen Kontrollen unterliegt.
