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Bedarfsermittlung rechtssicher durchführen – Grundlagen, Rechtspflichten und Praxis

Bedarfsermittlung als Fundament des Vergabeverfahrens

Die Bedarfsermittlung ist die erste und zugleich entscheidende Phase jeder öffentlichen Beschaffung. Sie definiert, welche Güter, Dienstleistungen oder Bauleistungen tatsächlich benötigt werden, in welcher Qualität und in welchem Zeitraum. Juristisch betrachtet bildet sie den Ausgangspunkt des Vergabeverfahrens und steht in engem Zusammenhang mit den Grundsätzen des § 97 GWB. Danach sind Aufträge im Wettbewerb, transparent und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit zu vergeben. Bereits die Bedarfsermittlung muss daher objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei erfolgen. Fehler in dieser Phase wirken sich später auf Eignung, Zuschlag und Vertragserfüllung aus. Die rechtssichere Bedarfsermittlung dient der Haushaltsklarheit, der Wirtschaftlichkeit und der Rechtfertigung öffentlicher Ausgaben. Sie schafft Transparenz gegenüber Kontrollinstanzen und bildet die Grundlage für sachgerechte Leistungsbeschreibungen nach § 7 VgV und § 7 VOB/A.

Juristische Einordnung der Bedarfsermittlung nach dem GWB

Der vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 bis 184 GWB) regelt das gesamte Vergaberecht. Die Bedarfsermittlung ist zwar nicht ausdrücklich normiert, ergibt sich aber zwingend aus den systematischen Grundsätzen des § 97 Abs. 1 und Abs. 2 GWB. Danach müssen öffentliche Auftraggeber Bedarfe so definieren, dass sie den Wettbewerb ermöglichen und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit wahren. Bereits im Stadium der Bedarfsermittlung besteht daher eine Pflicht zur Marktneutralität und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. § 97 Abs. 4 GWB verpflichtet außerdem zur losweisen Vergabe, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist – eine Entscheidung, die nur auf Grundlage einer vollständigen Bedarfsermittlung getroffen werden kann. Der Auftraggeber muss dokumentieren, weshalb Bedarfe in einer bestimmten Struktur, Menge oder technischen Ausführung bestehen (§ 8 VgV, § 30 UVgO). Damit wird die Bedarfsermittlung zu einem rechtlichen Prüfstein jedes Beschaffungsvorhabens.

Europäische Vorgaben und ihre nationale Umsetzung

Die Richtlinie 2014/24/EU und die Richtlinie 2014/25/EU enthalten keine ausdrückliche Regelung zur Bedarfsermittlung, doch sie bilden deren normative Grundlage. Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Mitgliedstaaten zur Wahrung von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz. Art. 42 definiert die Anforderungen an technische Spezifikationen, die unmittelbar aus einer sachgerechten Bedarfsermittlung abgeleitet werden müssen. Damit wird klar: Die Definition des Bedarfs ist der entscheidende Schritt, um das spätere Vergabeverfahren unionsrechtskonform zu gestalten. Die nationale Umsetzung in § 12 VgV, § 7 VOB/A und § 7 UVgO verlangt, dass die Beschreibung der Leistung auf den ermittelten Bedarf abstellt. Fehlerhafte Bedarfsermittlung kann folglich eine Verletzung der Grundprinzipien der EU-Richtlinien darstellen und Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB auslösen.

Systematische Schritte einer rechtssicheren Bedarfsermittlung

Eine rechtssichere Bedarfsermittlung umfasst drei Kernstufen: Analyse, Definition und Dokumentation. In der Analysephase wird ermittelt, welche funktionalen, technischen und organisatorischen Anforderungen tatsächlich bestehen. Die Definition konkretisiert Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung. Schließlich dokumentiert der Auftraggeber seine Entscheidung und begründet sie nachvollziehbar (§ 8 VgV, § 121 GWB). Dabei gilt stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 97 Abs. 1 GWB): Der Umfang darf weder über- noch unterdimensioniert sein. Überdimensionierte Bedarfsdefinitionen führen zu Wettbewerbsverzerrungen, zu enge Definitionen gefährden Wirtschaftlichkeit. In der Praxis müssen Bedarfsträger eng mit den Beschaffungsstellen zusammenarbeiten, um sachgerechte Kriterien zu entwickeln. Diese Stufen bilden die juristische Matrix einer transparenten, haushaltskonformen Bedarfsermittlung.

Bedarfsermittlung und Wirtschaftlichkeit nach § 97 Abs. 1 GWB

Wirtschaftlichkeit ist ein zentrales Prinzip des Vergaberechts. Bereits in der Bedarfsermittlung muss geprüft werden, ob die geplante Beschaffung wirtschaftlich vertretbar ist. § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die Mittel sparsam und zweckmäßig zu verwenden. Das bedeutet: Der Bedarf muss nicht nur technisch gerechtfertigt, sondern auch haushaltsrechtlich abgesichert sein. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt idealerweise in Form eines Kosten-Nutzen-Vergleichs, einer Lebenszyklusbetrachtung (§ 59 VgV) oder einer Alternativenanalyse. Eine rechtlich unzulängliche Bedarfsermittlung kann zu Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden oder Rechnungshöfe führen. Der Auftraggeber muss daher bereits in dieser Phase dokumentieren, weshalb eine Leistung notwendig ist und warum sie in der vorgesehenen Menge, Qualität und Zeit beschafft werden soll. So entsteht ein rechtskonformes Fundament für die spätere Ausschreibung.

Dokumentationspflichten und Nachvollziehbarkeit des Bedarfs

Die Dokumentationspflicht ist in § 8 VgV, § 30 UVgO und § 121 GWB verankert. Sie beginnt nicht erst mit der Ausschreibung, sondern bereits bei der Bedarfsermittlung. Der öffentliche Auftraggeber muss nachvollziehbar festhalten, welche Überlegungen zur Festlegung des Bedarfs geführt haben. Diese Aktenlage bildet später die Grundlage für interne Prüfungen, Nachprüfungsverfahren oder Haushaltskontrollen. Inhaltlich sollte die Dokumentation den Entscheidungsweg, die herangezogenen Daten, die Alternativenprüfung und die fachliche Begründung enthalten. Formale Anforderungen ergeben sich aus § 8 VgV: Jede Entscheidung muss in Textform festgehalten werden. Versäumt der Auftraggeber diese Pflicht, kann dies als Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) gewertet werden. Die lückenlose Aktenführung ist daher nicht nur organisatorisch, sondern auch juristisch zwingend erforderlich.

Die Rolle der Bedarfsermittlung bei der Losbildung

§ 97 Abs. 4 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Leistungen grundsätzlich in Lose zu unterteilen, soweit dies wirtschaftlich oder technisch sinnvoll ist. Diese Entscheidung setzt eine detaillierte Bedarfsermittlung voraus. Nur wer den Bedarf inhaltlich versteht, kann sachgerecht entscheiden, ob eine Aufteilung in Fach- oder Teillose angemessen ist. Eine zu grobe Losbildung kann den Wettbewerb beschränken, eine zu kleinteilige die Wirtschaftlichkeit gefährden. Auftraggeber müssen ihre Entscheidung dokumentieren (§ 8 VgV) und gegebenenfalls begründen, warum eine Gesamtvergabe zweckmäßiger ist. Vergabekammern prüfen regelmäßig, ob Losentscheidungen auf einer tragfähigen Bedarfsermittlung beruhen. Für Unternehmen ist die Losstruktur ein zentraler Faktor, um Teilnahmechancen und Ressourcenplanung zu kalkulieren. Damit wird deutlich: Die Bedarfsermittlung ist rechtlich und strategisch untrennbar mit der Losbildung verbunden.

Bedarfsermittlung und technische Spezifikationen nach § 12 VgV

Technische Spezifikationen dürfen nach § 12 VgV nicht willkürlich festgelegt werden. Sie müssen sich unmittelbar aus der Bedarfsermittlung ergeben. § 12 Abs. 1 VgV erlaubt entweder eine Beschreibung nach Leistungs- oder nach Funktionsanforderungen. Produktvorgaben sind nur zulässig, wenn gleichwertige Lösungen ausdrücklich zugelassen werden (§ 12 Abs. 2 VgV). Der EuGH betont in ständiger Rechtsprechung (z. B. Rs. C-368/10), dass technische Anforderungen neutral und nicht diskriminierend sein müssen. Eine saubere Bedarfsermittlung stellt sicher, dass Spezifikationen objektiv begründet sind und keine Marktverzerrungen entstehen. In der Praxis sollte der Auftraggeber dokumentieren, wie er aus dem ermittelten Bedarf die technischen Parameter ableitet. So bleibt das Verfahren überprüfbar und rechtssicher.

Bedarfsermittlung als Voraussetzung für korrekte Schätzwerte

Die Schätzung des Auftragswertes bestimmt, ob ein Verfahren ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. § 3 VgV schreibt vor, dass der geschätzte Gesamtwert einer Beschaffung objektiv und vollständig zu ermitteln ist. Grundlage dieser Berechnung ist die Bedarfsermittlung. Nur eine realistische Bedarfserfassung gewährleistet, dass der Schwellenwert korrekt eingeordnet wird. Wird der Wert zu niedrig angesetzt, um ein nationales Verfahren zu ermöglichen, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 7 VgV vor. Eine Überbewertung kann hingegen zu unnötig komplexen EU-Verfahren führen. Auftraggeber müssen sämtliche Positionen, Optionen und Vertragslaufzeiten berücksichtigen. Die Bedarfsermittlung liefert die Datenbasis und rechtfertigt die gewählte Verfahrensart (§ 14 VgV). Unternehmen können so nachvollziehen, wie der Auftraggeber die Schwellenwerte angewendet hat.

Bedarfsermittlung im Spannungsfeld zwischen Haushalts- und Vergaberecht

Haushaltsrechtlich verpflichtet § 7 BHO zur wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Vergaberechtlich spiegelt sich dieser Grundsatz in § 97 Abs. 1 GWB. Die Bedarfsermittlung ist somit Bindeglied zwischen Haushaltsplanung und Vergabeentscheidung. Nur ein rechtlich geprüfter Bedarf darf ausgeschrieben werden. Fehlende oder fehlerhafte Bedarfsermittlung kann gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Mittelverwendung verstoßen. In der Praxis ist daher eine enge Abstimmung zwischen Fachabteilungen, Einkauf und Haushaltsreferaten erforderlich. Der rechtliche Fokus liegt auf der Nachvollziehbarkeit der Entscheidung. Jede Beschaffung muss belegen, dass der Bedarf tatsächlich besteht und keine vorhandenen Ressourcen ungenutzt bleiben. Diese Verzahnung von Haushalts- und Vergaberecht macht die Bedarfsermittlung zum Prüfstein öffentlicher Finanzdisziplin.

Bedarfsermittlung und Nachhaltigkeitsziele in der öffentlichen Beschaffung

Nachhaltige Beschaffung verlangt, dass ökologische, soziale und innovative Aspekte bereits in der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden. § 97 Abs. 3 GWB erlaubt ausdrücklich die Einbeziehung von Umwelt- und Sozialkriterien. Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU stärkt den Grundsatz des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ auf Lebenszyklusbasis. Eine Bedarfsanalyse, die Energieverbrauch, Lebensdauer oder Recyclingfähigkeit einbezieht, entspricht somit dem geltenden Recht. § 59 VgV ermöglicht die Bewertung von Lebenszykluskosten im Zuschlagskriterium. Diese Aspekte müssen jedoch auf objektiven, messbaren Parametern beruhen. Auftraggeber dokumentieren, wie sie Nachhaltigkeitsziele in die Bedarfsdefinition integriert haben. Unternehmen wiederum können innovative Lösungen entwickeln, die rechtssicher bewertet werden. Damit wird die Bedarfsermittlung zum Steuerungsinstrument nachhaltiger Vergabe.

Rechtsprechung zur Bedarfsermittlung und Verfahrensvorbereitung

Vergabekammern und Oberlandesgerichte prüfen regelmäßig, ob eine Ausschreibung auf einer ordnungsgemäßen Bedarfsermittlung beruht. Fehlt die sachliche Grundlage, gilt das Verfahren als fehlerhaft. Das OLG Düsseldorf betonte in mehreren Entscheidungen (z. B. Beschl. v. 29.01.2014 – VII-Verg 28/13), dass ein Auftraggeber seinen Bedarf vor Einleitung des Verfahrens nachvollziehbar ermitteln und dokumentieren muss. Eine nachträgliche Anpassung der Bedarfsdefinition während des laufenden Verfahrens kann einen Vergabeverstoß darstellen. Auch der EuGH fordert in seiner Rechtsprechung (Rs. C-331/04 „ATI EAC“), dass Aufträge auf objektiv festgestellten Bedürfnissen beruhen müssen. Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass die Bedarfsermittlung nicht nur organisatorisch, sondern auch verfahrensrechtlich zwingend ist. Sie bildet die juristische Legitimationsgrundlage jeder Beschaffung.

Bedarfsermittlung und Markterkundung: Praxisbezug und Risikoanalyse

In der Praxis führt eine sachgerechte Markterkundung (§ 28 VgV) zu einer präzisen Bedarfsermittlung. Sie hilft, technische Möglichkeiten, Preisgefüge und Lieferzeiten zu erfassen. Gleichwohl müssen Auftraggeber die Neutralität wahren: Kontakte dürfen keinen einzelnen Anbieter bevorzugen. Ergebnisse sind vollständig zu dokumentieren (§ 8 VgV). Unternehmen profitieren von transparenter Kommunikation, weil sie ihre Kapazitäten frühzeitig anpassen können. Eine zu enge oder voreingenommene Bedarfsdefinition kann Wettbewerber ausschließen und wird von Vergabekammern regelmäßig beanstandet. Markterkundung und Bedarfsermittlung stehen daher in einem wechselseitigen Verhältnis: Die Marktanalyse liefert Informationen, die Bedarfsanalyse setzt sie rechtskonform um. Dieses Zusammenspiel ist ein entscheidender Faktor für die Qualität des gesamten Vergabeverfahrens.

Fehlerquellen bei der Bedarfsermittlung und ihre Rechtsfolgen

Typische Fehler entstehen durch unzureichende Analyse, fehlende Dokumentation oder unzulässige Produktvorgaben. Wird der Bedarf nicht neutral definiert, liegt ein Verstoß gegen § 97 Abs. 2 GWB und § 12 VgV vor. Fehlen Begründungen für Mengen oder Zeiträume, verletzt der Auftraggeber das Transparenzgebot. Nachprüfungsinstanzen können das Verfahren aufheben (§ 168 GWB) oder Wiederholung anordnen. Auch zivilrechtliche Folgen sind denkbar: Wird ein Vertrag ohne hinreichende Bedarfsermittlung geschlossen, droht seine Nichtigkeit nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Haushaltsrecht. In der Praxis schützt eine frühzeitige Rechtsprüfung die Vergabestelle. Unternehmen sollten die Bedarfsgrundlage kritisch hinterfragen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Fehlerfreie Bedarfsermittlung bedeutet nicht nur Rechtskonformität, sondern auch Effizienz.

Bedarfsermittlung und interne Abstimmungsprozesse

Eine korrekte Bedarfsermittlung setzt klare interne Zuständigkeiten voraus. Fachabteilungen liefern technische Anforderungen, Einkaufsstellen prüfen Vergaberegeln, Haushaltsreferate kontrollieren Budgetgrenzen. Diese Zusammenarbeit muss koordiniert und dokumentiert sein. Fehlende Schnittstellen verursachen Doppelbeschaffungen, Verzögerungen oder unklare Verantwortlichkeiten. Der öffentliche Auftraggeber trägt die Gesamtverantwortung. Interne Richtlinien oder Leitfäden sichern Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Die Kommunikation zwischen Bedarfsträger und Einkauf ist besonders wichtig, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. In der Praxis bewährt sich ein schriftlich fixierter Abstimmungsprozess, der Freigaben, Prüfschritte und Genehmigungen festlegt. So wird die Bedarfsermittlung organisatorisch abgesichert und juristisch überprüfbar gestaltet.

Elektronische Verfahren und digitale Bedarfsermittlung

Mit fortschreitender Digitalisierung verlagert sich die Bedarfsermittlung zunehmend in elektronische Systeme. E-Procurement-Plattformen ermöglichen strukturierte Erfassung und Auswertung von Bedarfsdaten. Rechtlich bleibt jedoch entscheidend, dass alle Vorgänge dokumentiert und nachvollziehbar sind (§ 10 VgV, § 10a VOB/A). Elektronische Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar und diskriminierungsfrei sein. Digitale Systeme dürfen keine Anbieter ausschließen. Die elektronische Bedarfsermittlung erleichtert Standardisierung, Wiederverwendung und Kontrolle von Beschaffungsdaten. Gleichzeitig sind Datenschutz (§ 5 VgV, DSGVO) und Informationssicherheit zu beachten. Der Einsatz digitaler Tools ersetzt nicht die rechtliche Verantwortung, sondern verlangt deren präzise Einbindung. Damit wird die elektronische Bedarfsermittlung zum modernen Werkzeug rechtskonformer Beschaffung.

Zusammenhang zwischen Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung

§ 7 VgV, § 7 VOB/A und § 7 UVgO verlangen eine klare, vollständige und neutrale Leistungsbeschreibung. Diese ist ohne vorherige Bedarfsermittlung nicht möglich. Der Bedarf definiert die Ziele, die Leistungsbeschreibung die Mittel zu deren Erreichung. Beide bilden eine Einheit. Fehler in der Bedarfsermittlung übertragen sich unmittelbar auf die Leistungsbeschreibung und machen die Ausschreibung angreifbar. Der EuGH fordert in seiner Rechtsprechung, dass Vergabeunterlagen widerspruchsfrei und transparent sind. Auftraggeber müssen nachweisen, wie sie aus dem ermittelten Bedarf die Anforderungen abgeleitet haben. Unternehmen können dadurch besser einschätzen, ob sie leistungsfähig sind und ob Nachweise erforderlich sind. Die Leistungsbeschreibung ist daher Ausdruck der vorangegangenen Bedarfsermittlung.

Bedeutung der Bedarfsermittlung für Eignung und Zuschlag

Eignung (§ 122 GWB, § 48 VgV) und Zuschlag (§ 127 GWB, § 58 VgV) bauen auf der Bedarfsermittlung auf. Nur wenn der Bedarf klar definiert ist, können Eignungskriterien und Zuschlagslogik sachgerecht bestimmt werden. Unscharfe Bedarfsdefinitionen führen zu unklaren Bewertungsmaßstäben und erhöhen das Risiko von Rügen. Der Auftraggeber muss daher in der Bedarfsermittlung die Kriterien festlegen, die für den Zuschlag relevant sind – etwa Qualität, Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten (§ 59 VgV). Unternehmen profitieren, wenn die Bedarfsdefinition nachvollziehbar veröffentlicht wird, da sie ihre Angebote gezielt ausrichten können. Eine stringente Bedarfsermittlung ist somit Voraussetzung für rechtssichere Wertung und transparente Wettbewerbsbedingungen.

Praxisleitfaden für Vergabestellen: Bedarfsermittlung Schritt für Schritt

Für Vergabestellen empfiehlt sich eine systematische Vorgehensweise: Zunächst die Definition des Beschaffungsziels, dann die Analyse vorhandener Ressourcen, gefolgt von der Markterkundung. Anschließend werden technische, wirtschaftliche und rechtliche Anforderungen festgelegt. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu begründen und in der Vergabeakte zu dokumentieren (§ 8 VgV, § 121 GWB). Parallel erfolgt die Abstimmung mit Haushaltsreferat und Fachabteilung. Diese Struktur gewährleistet, dass der Bedarf objektiv, nachvollziehbar und rechtssicher festgelegt wird. Fehlervermeidung in dieser Phase reduziert spätere Rügen und sichert Verfahrenseffizienz. Die Bedarfsermittlung ist somit kein administrativer Formalakt, sondern ein zentraler Bestandteil strategischer Beschaffung.

Praxisleitfaden für Unternehmen: Bedarfsermittlung aus Bietersicht

Unternehmen sollten Bedarfsermittlungen öffentlicher Auftraggeber sorgfältig analysieren. Eine präzise Bedarfsdefinition liefert Hinweise auf technische Anforderungen, Fristen, Losbildung und Zuschlagslogik. Unklare Bedarfsbeschreibungen sollten über Bieterfragen (§ 20 VgV) geklärt werden. Eine kritische Prüfung der Leistungsbeschreibung kann Wettbewerbsnachteile vermeiden. Bieter können zudem prüfen, ob die Bedarfsermittlung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist (§ 97 Abs. 2 GWB). In der Angebotsphase ist wichtig, die Bedarfslogik in die Preisgestaltung und Nachweiserbringung zu integrieren. Unternehmen, die die Bedarfsermittlung verstehen, positionieren sich strategisch besser und vermeiden Ausschlussgründe (§ 57 VgV). Eine juristisch informierte Bieterstrategie erhöht die Zuschlagschancen und Rechtssicherheit.

Fazit: Bedarfsermittlung als rechtliches Steuerungsinstrument

Die Bedarfsermittlung ist das juristische Herzstück des öffentlichen Beschaffungsprozesses. Sie bestimmt, ob ein Verfahren wirtschaftlich, transparent und rügefest ist. Wer § 97 GWB, § 8 VgV, § 7 VOB/A und die EU-Richtlinien konsequent beachtet, schafft Rechtssicherheit. Fehler in dieser Phase wirken fort – in Eignung, Zuschlag und Vertrag. Öffentliche Auftraggeber müssen dokumentieren, begründen und neutral handeln. Unternehmen sollten die Bedarfsdefinition verstehen und strategisch nutzen. Rechtssichere Bedarfsermittlung bedeutet: klare Daten, klare Ziele, klare Verantwortung.

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FAQ zur Bedarfsermittlung

1: Was bedeutet Bedarfsermittlung im Vergaberecht?

Die Bedarfsermittlung ist die erste und zugleich wichtigste Phase des Vergabeverfahrens. Sie beschreibt die rechtliche, wirtschaftliche und funktionale Analyse dessen, was eine Vergabestelle tatsächlich beschaffen muss. Sie entscheidet, ob ein Verfahren überhaupt eingeleitet werden darf und wie der Auftragsgegenstand später definiert wird. Nach § 97 Abs. 1 GWB sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ihre Beschaffungen im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu realisieren. Diese Pflicht beginnt bereits mit der Bedarfsdefinition. Ein Bedarf darf nur bestehen, wenn er sachlich, haushaltsrechtlich (§ 7 BHO) und technisch begründet ist. Die Bedarfsermittlung ist daher nicht nur eine verwaltungsinterne Planung, sondern eine juristische Notwendigkeit. Sie schützt den Wettbewerb (§ 97 Abs. 2 GWB), beugt Überbeschaffung vor und schafft die Grundlage für Wirtschaftlichkeit (§ 97 Abs. 1 Satz 2 GWB). Jede spätere Vergabeentscheidung steht und fällt mit der Qualität der vorgelagerten Bedarfsermittlung.


2: Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Bedarfsermittlung?

Die Bedarfsermittlung ist kein ausdrücklich kodifizierter Abschnitt des Vergaberechts, ergibt sich jedoch zwingend aus dessen Struktur. Im nationalen Recht bilden § 97 GWB, § 8 VgV und § 30 UVgO die rechtliche Basis. § 97 GWB normiert Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung; § 8 VgV verpflichtet zur Dokumentation; § 7 VgV fordert eine eindeutige Leistungsbeschreibung, die direkt auf dem festgestellten Bedarf beruht. Für Bauleistungen gilt § 7 VOB/A. Auf europäischer Ebene ist die Bedarfsermittlung in Art. 18 Abs. 1 Richtlinie 2014/24/EU verankert, der die Grundprinzipien der Gleichbehandlung und Transparenz vorgibt. Art. 42 der gleichen Richtlinie bestimmt, dass technische Spezifikationen aus objektiv festgestellten Bedürfnissen abzuleiten sind. Diese Verknüpfung macht die Bedarfsermittlung zu einem eigenständigen Rechtsprinzip. Ohne sie fehlt dem Vergabeverfahren die objektive Rechtfertigung. In der Praxis ist sie daher Prüfmaßstab für Haushaltskontrolle, Rechnungshöfe und Vergabekammern.


3: Welche Ziele verfolgt eine rechtssichere Bedarfsermittlung?

Die Bedarfsermittlung dient der Sicherung von Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Sie soll gewährleisten, dass nur das beschafft wird, was tatsächlich benötigt wird, und zwar in der Menge, Qualität und zum Zeitpunkt, der erforderlich ist. Sie verhindert Fehlplanungen, unnötige Ausgaben und Wettbewerbsbeschränkungen. Nach § 97 Abs. 1 GWB ist Wirtschaftlichkeit oberstes Ziel, während Transparenz und Gleichbehandlung die methodische Grundlage bilden. Auf dieser Basis entsteht eine nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für Haushaltsfreigaben und Ausschreibungen. Der Nutzen der Bedarfsermittlung liegt nicht nur in der juristischen Absicherung, sondern auch in der organisatorischen Steuerung: Sie strukturiert Prozesse, definiert Verantwortlichkeiten und reduziert Rügerisiken. In Kombination mit § 28 VgV (Markterkundung) ermöglicht sie eine praxisnahe, realitätsgerechte und marktkonforme Beschaffungspolitik.


4: Welche Rolle spielt die Bedarfsermittlung bei der Losbildung?

§ 97 Abs. 4 GWB verpflichtet Auftraggeber, Aufträge grundsätzlich in Lose zu unterteilen, sofern dies wirtschaftlich oder technisch sinnvoll ist. Diese Entscheidung kann nur auf Basis einer detaillierten Bedarfsermittlung getroffen werden. Sie klärt, ob Fachlose (z. B. nach Gewerken) oder Teillose (z. B. nach Regionen oder Abschnitten) erforderlich sind. Eine zu grobe Bündelung kann KMU vom Wettbewerb ausschließen, eine übermäßige Zerteilung hingegen die Effizienz mindern. Deshalb verlangt § 8 VgV eine nachvollziehbare Dokumentation der Losentscheidung. Rechtsprechung (z. B. VK Nordbayern, Beschl. v. 12.03.2021 – RMF-SG21-3194-7-2) bestätigt, dass Losbildung ohne saubere Bedarfsanalyse rechtsfehlerhaft ist. Unternehmen profitieren von transparenter Struktur, weil sie entscheiden können, ob Teilnahmen als Einzelbieter oder Bietergemeinschaft wirtschaftlich sinnvoll sind. Eine fundierte Bedarfsermittlung sorgt also für faire, marktkonforme Losentscheidungen.


5: Wie beeinflusst die Bedarfsermittlung die Leistungsbeschreibung?

Die Leistungsbeschreibung ist das juristische Abbild der Bedarfsermittlung. § 7 VgV, § 7 VOB/A und § 7 UVgO verlangen eine klare, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung. Diese darf nur auf objektiv festgestellten Bedarfen beruhen. Der Auftraggeber muss dokumentieren, wie er von der Bedarfsdefinition zur Leistungsbeschreibung gelangt ist (§ 8 VgV). Fehler in der Bedarfsermittlung übertragen sich unmittelbar auf die Leistungsbeschreibung. Der EuGH fordert (Rs. C-331/04 „ATI EAC“) eine eindeutige, überprüfbare Leistungsdefinition. Unternehmen müssen erkennen können, welche Leistungen verlangt werden. Fehlt diese Klarheit, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB) vor. Eine saubere Bedarfsermittlung gewährleistet daher objektive Spezifikationen, stärkt den Wettbewerb und macht die Vergabeunterlagen rechtssicher und überprüfbar.


6: Wie ist die Bedarfsermittlung in § 97 GWB verankert?

§ 97 GWB bildet die verfassungsähnliche Grundlage des deutschen Vergaberechts. Absatz 1 verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur wirtschaftlichen Mittelverwendung; Absatz 2 statuiert das Gebot der Gleichbehandlung. Diese Normen wirken bereits in der Phase der Bedarfsermittlung. Sie zwingen Auftraggeber, Bedarfe transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei festzulegen. Absatz 4 regelt die losweise Vergabe – ebenfalls ein Element der Bedarfsermittlung. Durch systematische Auslegung ist klar: Wer Bedarfe ohne Begründung festlegt oder einzelne Anbieter begünstigt, verstößt gegen § 97 GWB. Die Vergabekammern werten fehlende Bedarfsdokumentation als strukturellen Rechtsfehler. Damit ist § 97 GWB kein bloßer Grundsatz, sondern unmittelbar handlungsleitend für die Planung, Strukturierung und Begründung des Beschaffungsbedarfs.


7: Welche Bedeutung hat § 8 VgV für die Bedarfsermittlung?

§ 8 VgV regelt die Dokumentationspflicht im Vergabeverfahren und gilt auch für die Bedarfsermittlung. Jede Entscheidung, die den Vergabeprozess vorbereitet, muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Das umfasst Begründungen für Art, Menge, Zeit und Qualität der Beschaffung. Die Dokumentation muss so geführt werden, dass Dritte den Entscheidungsweg verstehen (§ 121 GWB). Wird die Aktenlage später überprüft, muss erkennbar sein, welche Erwägungen zur Festlegung des Bedarfs führten. Fehlt diese Dokumentation, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 GWB) vor. Vergabekammern können in solchen Fällen den gesamten Prozess beanstanden. Deshalb gilt: Eine vollständige, schlüssige Bedarfsdokumentation ist rechtlich zwingend und zugleich praktisches Controllinginstrument.


8: Wie wirkt sich § 12 VgV auf die Bedarfsermittlung aus?

§ 12 VgV betrifft technische Spezifikationen, die zwingend auf dem ermittelten Bedarf beruhen müssen. Er verpflichtet Auftraggeber, Anforderungen funktionsbezogen zu formulieren und gleichwertige Lösungen zuzulassen. Eine Bedarfsermittlung, die bereits auf eine bestimmte Marke oder Technologie verengt ist, verstößt gegen § 12 Abs. 2 VgV. Der EuGH betont (Rs. C-45/87 „Kommission/Irland“), dass technische Anforderungen neutral sein müssen. Auftraggeber dürfen daher nur objektive Funktionsmerkmale definieren. Beispiel: „Laserdrucker mit 40 Seiten/Minute“ ist zulässig, „Drucker XY Marke Z“ nicht. Die technische Bedarfsermittlung muss dokumentieren, dass Alternativen gleichwertig sind. So bleibt der Wettbewerb offen und die Beschaffung vergaberechtskonform.


9: Welche Zusammenhänge bestehen zwischen Bedarfsermittlung und Haushaltsrecht?

§ 7 BHO verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Diese Haushaltsnorm ist mit § 97 GWB verzahnt. Eine Beschaffung darf nur erfolgen, wenn der Bedarf nachgewiesen und haushaltsrechtlich gedeckt ist. Fehlt dieser Nachweis, ist die Vergabe rechtswidrig und kann zu Beanstandungen durch Rechnungshöfe führen. Die Bedarfsermittlung dokumentiert, dass die Beschaffung erforderlich, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Damit erfüllt sie zugleich haushalts- und vergaberechtliche Anforderungen. Im Ergebnis schützt sie vor Doppelausgaben und Fehlbeschaffungen. Sie ist damit nicht nur juristische Pflicht, sondern haushaltspolitisches Steuerungsinstrument.


10: Wie beeinflusst die Bedarfsermittlung den Auftragswert nach § 3 VgV?

Der Auftragswert bestimmt, ob ein Vergabeverfahren oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt. § 3 VgV verpflichtet öffentliche Auftraggeber, den geschätzten Gesamtwert objektiv und vollständig zu ermitteln. Grundlage dafür ist stets die Bedarfsermittlung, die Menge, Leistungsumfang, Vertragslaufzeit und eventuelle Optionen definiert. Wird der Wert bewusst zu niedrig angesetzt, um ein nationales Verfahren zu wählen, liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 7 VgV vor. Eine zu hohe Schätzung führt hingegen zu unnötig komplexen EU-Verfahren und verzögert Projekte. Auftraggeber müssen daher nachvollziehbar dokumentieren, wie der ermittelte Bedarf zur Schätzung führte (§ 8 VgV). Eine korrekte Bedarfsermittlung ist somit Voraussetzung für die Wahl des richtigen Verfahrenswegs, für Transparenz und für die Einhaltung europäischer Vorgaben aus Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU.


11: Welche Bedeutung hat § 28 VgV (Markterkundung) für die Bedarfsermittlung?

§ 28 VgV erlaubt es Auftraggebern, vor Einleitung des Verfahrens Informationen über den Markt einzuholen. Diese Markterkundung dient dazu, Bedarfe realistisch zu bestimmen und technische Lösungen, Innovationen und Preisstrukturen kennenzulernen. Entscheidend ist die Wahrung der Neutralität: Kein Anbieter darf bevorzugt oder benachteiligt werden. Ergebnisse müssen schriftlich dokumentiert werden (§ 8 VgV). Die Bedarfsermittlung nutzt diese Erkenntnisse, darf sie jedoch nicht mit vergaberechtswidriger Einflussnahme vermischen. In der Praxis bedeutet das: Der Auftraggeber darf Fragen stellen, Gespräche führen und Standards prüfen, aber keine exklusiven Absprachen treffen. Eine sachgerechte, dokumentierte Markterkundung verbessert die Qualität der Bedarfsermittlung und reduziert rechtliche Risiken. Sie bildet damit die Schnittstelle zwischen technischer Realität und vergaberechtlicher Pflicht zur Transparenz (§ 97 GWB).


12: Welche rechtliche Bedeutung hat die Bedarfsermittlung für die Verfahrenswahl?

Die Wahl des Vergabeverfahrens nach § 14 VgV hängt unmittelbar vom ermittelten Bedarf ab. Eine sorgfältige Analyse entscheidet, ob ein offenes, nichtoffenes oder Verhandlungsverfahren zulässig ist. Liegt ein komplexer oder innovativer Bedarf vor, kann ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV) gerechtfertigt sein. Ist der Bedarf standardisiert, ist das offene Verfahren zwingend. Fehlt eine objektive Begründung, droht ein Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip (§ 97 Abs. 1 GWB). Die Vergabekammern verlangen, dass jede Verfahrenswahl auf nachvollziehbaren Bedarfsanalysen beruht. Eine rechtsfehlerhafte Einschätzung kann zur Aufhebung (§ 168 GWB) führen. Damit bildet die Bedarfsermittlung den juristischen Prüfstein für die Wahl und Rechtfertigung der Verfahrensart und sichert die Legitimität des gesamten Vergabeprozesses.


13: Welche Rolle spielt die Bedarfsermittlung bei der Eignungsprüfung (§ 122 GWB)?

§ 122 GWB verlangt, dass Eignungskriterien im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und verhältnismäßig sind. Diese Anforderungen können nur aus einer fundierten Bedarfsermittlung abgeleitet werden. Sie legt fest, welche Fachkunde, Leistungsfähigkeit oder technische Ausstattung erforderlich sind. Überzogene oder marktferne Kriterien verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB). Auftraggeber müssen daher dokumentieren, wie sie aus dem festgestellten Bedarf die Eignungskriterien ableiten. Diese Dokumentation bildet den Prüfungsmaßstab der Vergabekammern. Unternehmen wiederum können sich gezielt vorbereiten und ihre Nachweise strukturieren. Eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung sorgt so für Verhältnismäßigkeit, Prüfbarkeit und Transparenz der Eignungsanforderungen – und verhindert unzulässige Markteinengungen.


14: Wie wirkt sich die Bedarfsermittlung auf Zuschlagskriterien (§ 127 GWB) aus?

Zuschlagskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand verbunden und messbar sein (§ 127 GWB, § 58 VgV). Diese Verbindung entsteht aus der Bedarfsermittlung: Nur sie definiert, was inhaltlich bewertet werden darf. Ein präzise ermittelter Bedarf ermöglicht objektive Bewertungsmaßstäbe wie Qualität, Nachhaltigkeit oder Lebenszykluskosten (§ 59 VgV). Fehlt die Bedarfsgrundlage, sind Bewertungsmethoden oft subjektiv – ein häufiger Grund für Rügen (§ 160 GWB). Auftraggeber müssen daher erläutern, welche Bedarfsmerkmale in Zuschlagskriterien überführt wurden. Unternehmen profitieren, weil sie gezielt auf relevante Wertungsaspekte eingehen können. Die Bedarfsermittlung ist somit rechtliche Voraussetzung für eine faire, überprüfbare Zuschlagsentscheidung und stärkt die Nachvollziehbarkeit im Sinne des Transparenzgebots (§ 97 Abs. 1 GWB).


15: Welche Pflichten bestehen bei der Dokumentation der Bedarfsermittlung (§ 121 GWB)?

§ 121 GWB verpflichtet Auftraggeber, alle wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren schriftlich zu dokumentieren. Diese Pflicht beginnt bereits mit der Bedarfsermittlung. Alle Festlegungen über Art, Umfang, technische Anforderungen und Zeitpunkt der Beschaffung sind aktenkundig zu machen (§ 8 VgV). Die Akte muss den Entscheidungsweg lückenlos abbilden – auch verworfene Optionen oder Alternativen. Eine unvollständige Aktenlage gilt als Verletzung des Transparenzgebots (§ 97 GWB). In Nachprüfungsverfahren prüfen Vergabekammern, ob der Bedarf nachvollziehbar dokumentiert wurde. Auftraggeber sichern sich durch strukturierte Aktenführung nicht nur rechtlich, sondern auch organisatorisch ab. Eine saubere Dokumentation ist zugleich Nachweis, Steuerungsinstrument und rechtlicher Schutz gegen Beanstandungen.


16: Welche Rolle spielt die Bedarfsermittlung für nachhaltige Beschaffung (§ 97 Abs. 3 GWB)?

Nach § 97 Abs. 3 GWB sollen bei öffentlichen Aufträgen auch umweltbezogene, soziale und innovative Aspekte berücksichtigt werden. Diese Ziele müssen schon in der Bedarfsermittlung verankert sein. Nachhaltigkeit beginnt mit der Frage, ob ein Bedarf überhaupt besteht, oder ob Alternativen wie Wiederverwendung oder gemeinsame Nutzung wirtschaftlicher sind. Bei Neubeschaffungen werden Energieeffizienz, Lebenszykluskosten (§ 59 VgV) und Umweltwirkungen bewertet. Art. 67 Richtlinie 2014/24/EU gestattet ausdrücklich die Berücksichtigung solcher Kriterien. Auftraggeber dokumentieren, wie Nachhaltigkeitsaspekte in die Bedarfsanalyse einfließen. Unternehmen können hier Innovationen anbieten, die ökologische Ziele erfüllen. Damit wird die Bedarfsermittlung zur strategischen Schnittstelle zwischen Vergaberecht, Umweltrecht und nachhaltiger Verwaltungsführung.


17: Welche Risiken bestehen bei unzureichender Bedarfsermittlung?

Eine mangelhafte Bedarfsermittlung ist einer der häufigsten Gründe für erfolgreiche Nachprüfungsanträge. Verstoßen Auftraggeber gegen Transparenz (§ 97 GWB), Wirtschaftlichkeit oder Dokumentationspflichten (§ 8 VgV), drohen Aufhebung (§ 168 GWB) und Schadensersatz (§ 181 GWB). Typische Fehler sind unklare Bedarfsdefinition, Produktvorgaben ohne Gleichwertigkeit oder fehlende Aktenführung. Auch haushaltsrechtliche Verstöße (§ 7 BHO) können folgen, wenn Beschaffungen ohne tatsächlichen Bedarf erfolgen. Die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.01.2014 – VII-Verg 28/13) verlangt, dass jeder Auftrag auf einem objektiv ermittelten Bedarf beruht. Eine fehlende Dokumentation gilt als struktureller Verfahrensmangel. In der Praxis beugen Checklisten, interne Freigaben und Bedarfsberichte solchen Risiken vor und erhöhen die Rechtssicherheit erheblich.


18: Wie ist die Bedarfsermittlung in digitale Beschaffungsprozesse integriert (§ 10 VgV)?

Die elektronische Kommunikation ist in § 10 VgV und § 10a VOB/A geregelt. Auch die Bedarfsermittlung kann digital durchgeführt werden, sofern Transparenz und Sicherheit gewährleistet bleiben. Elektronische Systeme erleichtern die strukturierte Erfassung, Analyse und Dokumentation von Bedarfen. Sie müssen jedoch diskriminierungsfrei und allgemein zugänglich sein (§ 10 Abs. 1 VgV). Datenschutz und Datensicherheit (§ 5 VgV, DSGVO) sind zwingend einzuhalten. Digitale Tools bieten Vorteile bei Standardisierung, Nachvollziehbarkeit und Controlling, ersetzen aber keine jurische Prüfung. Auftraggeber müssen alle elektronischen Einträge rechtlich begründen und mit Zeitstempeln sichern. Richtig eingesetzt, machen digitale Verfahren die Bedarfsermittlung effizienter, revisionssicher und kompatibel mit modernen E-Vergabe-Systemen.


19: Welche Bedeutung hat die Bedarfsermittlung für Unternehmen im Vergabeprozess?

Für Unternehmen ist die Bedarfsermittlung eine wertvolle Informationsquelle. Sie zeigt frühzeitig, welche Beschaffungen geplant sind und welche Leistungsanforderungen bevorstehen. Durch Beobachtung von Vorinformationen (§ 37 VgV) und Markterkundungen (§ 28 VgV) können Anbieter rechtzeitig Strategien entwickeln. Eine präzise Bedarfsdefinition gibt Hinweise auf Losbildung, Fristen und Zuschlagskriterien. Unternehmen, die diese Informationen analysieren, verbessern ihre Angebotsqualität und vermeiden formale Fehler. Zudem können Bieterfragen (§ 20 VgV) genutzt werden, um Unklarheiten in der Bedarfsdefinition aufzuklären. So wird die Bedarfsermittlung zur Grundlage erfolgreicher Angebotsvorbereitung und zur Brücke zwischen Marktanalyse und Zuschlagsstrategie.


20: Wie lässt sich die Bedarfsermittlung in der Verwaltung professionalisieren?

Eine professionelle Bedarfsermittlung erfordert klare Strukturen, Schulungen und kontinuierliche Qualitätssicherung. Vergabestellen sollten interne Leitfäden erstellen, die rechtliche Grundlagen (§§ 97, 121 GWB, § 8 VgV) und methodische Schritte definieren. Digitale Workflows und Checklisten erhöhen Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit. Schulungen zu Vergabe-, Haushalts- und Umweltrecht stärken die Fachkompetenz. Verantwortlichkeiten müssen eindeutig zugewiesen und regelmäßig überprüft werden. Interdisziplinäre Teams aus Bedarfsträger, Einkauf und Rechtsabteilung verbessern die juristische und fachliche Qualität. Eine evaluierte, standardisierte Bedarfsermittlung spart Ressourcen, stärkt Rechtssicherheit und bildet die Grundlage moderner, nachhaltiger Beschaffungspraxis im öffentlichen Sektor.