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AI Firmenmanager: Rechtssicherer Einsatz in Unternehmen.

Der Aufstieg des AI Firmenmanagers im Rechtsrahmen der Digitalisierung

Der Begriff „AI Firmenmanager“ bezeichnet eine neue Generation digitaler Assistenzsysteme, die mittels künstlicher Intelligenz unternehmensinterne Entscheidungs-, Verwaltungs- und Kommunikationsprozesse automatisieren.

Durch maschinelles Lernen, semantische Analysen und autonome Datenverarbeitungssysteme wird der AI Firmenmanager nicht nur zu einem betriebswirtschaftlichen Instrument, sondern zunehmend zu einem potenziell haftungsrelevanten Akteur.

Die rechtliche Bewertung dieser Entwicklung erfordert eine differenzierte Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Telemediengesetzes (TMG) sowie einschlägiger europarechtlicher Regelungen.

Unternehmen, die AI Firmenmanager einsetzen, müssen sich darüber im Klaren sein, dass der Rechtsrahmen den tatsächlichen Handlungsspielraum solcher Systeme vorgibt und zugleich die Geschäftsleitung verpflichtet, für einen gesetzeskonformen Einsatz Sorge zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, ob der AI Firmenmanager als internes Tool oder als lizenzierter Fremdservice betrieben wird.

Rechtspersönlichkeit, Zurechnung und Verantwortung: Kein eigener Rechtsträger

Ein AI Firmenmanager ist kein Rechtsträger im Sinne des BGB oder anderer zivilrechtlicher Vorschriften. Gleichwohl erzeugt sein Handeln rechtliche Folgen, da automatisierte Entscheidungsprozesse faktisch unternehmerisches Verhalten steuern oder sogar ersetzen können. Juristisch betrachtet sind Entscheidungen eines AI Firmenmanagers stets dem Unternehmen oder der verantwortlichen natürlichen Person zuzurechnen, die den Einsatz autorisiert oder die Systeme kontrolliert. Nach der geltenden Rechtsprechung, etwa des Bundesgerichtshofs (BGH), bleibt die menschliche Verantwortung auch bei automatisierten Systemen stets bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1986, Az. II ZR 154/85). Es besteht daher eine fortwährende Überwachungs- und Prüfungspflicht, insbesondere im Lichte des § 43 GmbHG und § 93 AktG, wonach Geschäftsführer und Vorstände mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handeln müssen. Versäumnisse beim Einsatz intelligenter Systeme können somit haftungsrechtlich als Organisationsverschulden oder Aufsichtsversagen gewertet werden.

Datenschutzrechtliche Implikationen: DSGVO und BDSG als rechtlicher Maßstab

Ein AI Firmenmanager verarbeitet regelmäßig personenbezogene Daten, sei es im Rahmen von Vertragsverhältnissen, Mitarbeitermanagement oder Kundeninteraktion. Damit fällt seine Nutzung vollständig unter die Vorgaben der DSGVO sowie ergänzend unter das BDSG. Nach Art. 5 DSGVO sind die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz und Zweckbindung zwingend zu beachten. Zudem gelten die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Eine automatisierte Entscheidungsfindung im Sinne des Art. 22 DSGVO ist nur zulässig, wenn sie entweder auf einer ausdrücklichen Einwilligung beruht oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Besondere Vorsicht ist bei der Verarbeitung sensibler Daten gemäß Art. 9 DSGVO geboten. Der AI Firmenmanager darf keinesfalls eigenständig solche Daten kategorisieren, ohne dass hierfür eine gesetzliche Erlaubnisnorm oder wirksame Einwilligung vorliegt. Verantwortliche Stellen müssen technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO umsetzen, um einen rechtskonformen Betrieb sicherzustellen. Dies umfasst auch regelmäßige Auditierungen, Protokollierungen und eine datenschutzrechtliche Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO.

Arbeitsrechtliche Betrachtung: Digitalisierung als Herausforderung für Betriebsverfassung und Mitbestimmung

Der Einsatz eines AI Firmenmanagers kann erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Unternehmens haben. Aus arbeitsrechtlicher Sicht bedarf jede Maßnahme, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies gilt unabhängig davon, ob der AI Firmenmanager lediglich als unterstützendes System fungiert oder automatisierte Leistungsbeurteilungen vornimmt. Die Einführung eines derartigen Systems stellt regelmäßig eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme dar, insbesondere wenn Rückschlüsse auf individuelles Verhalten ermöglicht werden. Zudem sind im Rahmen der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB auch mögliche Belastungen durch algorithmische Bewertungssysteme zu berücksichtigen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die psychische Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und dürfen keine intransparente Kontrollstruktur etablieren, die das Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Entsprechende Betriebsvereinbarungen und ein umfassendes Compliance-Konzept sind daher unerlässlich.

Haftungsrechtliche Aspekte: Pflichtenkreis und Verantwortungsdurchgriff

Auch wenn ein AI Firmenmanager keine juristische Person ist, entfaltet sein Verhalten haftungsrechtliche Relevanz. Unternehmen haften für Schäden, die infolge fehlerhafter oder diskriminierender Entscheidungen des Systems entstehen, gemäß § 831 BGB bei Auswahl- und Überwachungsverschulden. Darüber hinaus greifen zivilrechtliche Grundsätze zur Produkthaftung analog, wenn ein externes AI-System eingesetzt wird. Bei fehlerhaften Empfehlungen oder rechtswidrigen Bewertungen durch den AI Firmenmanager sind neben deliktischen Ansprüchen nach §§ 823 ff. BGB auch wettbewerbsrechtliche Klagen nach UWG denkbar. Besonders brisant wird es, wenn KI-Systeme diskriminierende Entscheidungen treffen, z. B. bei Bewerbungsverfahren. In diesen Fällen kann eine Schadensersatzpflicht gemäß § 15 AGG bestehen. Die Implementierung eines AI Firmenmanagers erfordert daher nicht nur technische Kontrolle, sondern auch eine umfassende juristische Einbettung in das betriebliche Haftungsgefüge. Compliance-Verantwortliche und Unternehmensjuristen müssen sicherstellen, dass sämtliche Nutzungsszenarien im Rahmen bestehender Normen evaluiert und laufend kontrolliert werden.

Ausblick: AI Governance als Schlüssel zum rechtssicheren Betrieb

Die Etablierung eines AI Firmenmanagers verlangt nach einer strukturierten Governance-Architektur. Unternehmen stehen in der Pflicht, interne Regelwerke zu schaffen, die insbesondere den risikoorientierten Einsatz, die Verantwortungszuschreibung und die Überwachung algorithmischer Prozesse definieren. Auf europäischer Ebene zeichnet sich durch den AI Act der Europäischen Union (COM/2021/206 final) ein verbindlicher Rechtsrahmen ab, der KI-Systeme risikobasiert klassifiziert und konkrete Compliance-Anforderungen für Hochrisikoanwendungen aufstellt. Der AI Firmenmanager fällt je nach Einsatzbereich häufig unter diese Kategorie. Unternehmen müssen daher technische Dokumentationen, Risikobewertungen und Prüfverfahren etablieren, die den Anforderungen des AI Act entsprechen. Ergänzend hierzu ist eine enge Abstimmung mit Datenschutzbeauftragten, Betriebsräten und IT-Sicherheitsverantwortlichen geboten. Nur durch ein multidisziplinäres Management lässt sich der rechtssichere Betrieb eines AI Firmenmanagers dauerhaft gewährleisten.

Fazit: Rechtssicherheit braucht Struktur – Jetzt beraten lassen

Der AI Firmenmanager eröffnet enorme Effizienzpotenziale, birgt jedoch zugleich komplexe rechtliche Herausforderungen. Unternehmen, die sich diesem Wandel stellen, müssen den technologischen Fortschritt mit rechtlicher Präzision begleiten. Ein formalisiertes Compliance-System, rechtssichere Datenschutzkonzepte und eine klare Zurechnung der Verantwortlichkeiten sind unerlässlich. Es genügt nicht, sich auf technische Zuverlässigkeit zu verlassen. Vielmehr sind klare interne Zuständigkeiten, dokumentierte Entscheidungswege und ein aktives Risikomanagement unverzichtbar. Wer heute AI-basierte Firmensteuerung implementiert, muss morgen vor Gericht nachweisen können, alle rechtlichen Anforderungen beachtet zu haben. Sichern Sie sich daher fundierte Beratung und entwickeln Sie gemeinsam mit juristischen und technischen Experten eine AI-Strategie, die Innovation und Rechtssicherheit vereint.

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