AI Anfragenmanager im Recht: Automatisierung rechtssicher gestalten.
Der AI Anfragenmanager als juristische Herausforderung
Der Begriff „AI Anfragenmanager“ bezeichnet ein automatisiertes System zur Bearbeitung eingehender Informations-, Service- oder Verwaltungsanfragen unter Einsatz künstlicher Intelligenz. In der Praxis werden solche Systeme vermehrt in Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen eingesetzt, um eine effizientere Kommunikation mit internen und externen Stakeholdern zu gewährleisten.
Die rechtliche Dimension eines solchen Tools ist allerdings keineswegs trivial. Der Einsatz künstlicher Intelligenz, insbesondere im Kontext der Verarbeitung personenbezogener oder unternehmensrelevanter Daten, berührt eine Vielzahl nationaler und europäischer Rechtsnormen. Neben datenschutzrechtlichen Vorgaben wie der DSGVO spielen dabei auch verwaltungs-, arbeits- und zivilrechtliche Vorschriften eine Rolle.
Insbesondere dann, wenn ein AI Anfragenmanager automatisierte Entscheidungen trifft oder personenbezogene Daten verarbeitet, ist die rechtssichere Gestaltung unabdingbar. Insofern stellt sich für Verantwortliche in Unternehmen und Behörden die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein AI-gestütztes Anfragensystem zulässig, verhältnismäßig und rechtskonform ist.

Begriffliche und technische Grundlagen: Was ist ein AI Anfragenmanager?
Ein AI Anfragenmanager ist ein softwarebasiertes System, das mithilfe künstlicher Intelligenz, insbesondere maschinellen Lernens und natürlicher Sprachverarbeitung (Natural Language Processing, NLP), eingehende Anfragen analysiert, kategorisiert und automatisiert beantwortet. Ziel ist es, administrative Prozesse zu beschleunigen, Fehler zu reduzieren und personelle Ressourcen zu entlasten. Dabei kommen sowohl regelbasierte als auch lernfähige Algorithmen zum Einsatz, die auf vordefinierte Szenarien oder dynamische Trainingsdaten zurückgreifen. Die Einordnung eines solchen Systems in den rechtlichen Rahmen hängt stark von seiner Funktionalität ab. Wird lediglich eine unterstützende Klassifikation vorgenommen, gelten andere Maßstäbe als bei vollautomatisierten Entscheidungsprozessen. Der Begriff „AI Anfragenmanager“ ist rechtlich bislang nicht kodifiziert, weshalb er anhand funktionaler Kriterien im Lichte bestehender Gesetzesnormen ausgelegt werden muss. Dies betrifft insbesondere den Anwendungsbereich der DSGVO, der Datenschutz-Grundverordnung, sowie spezialgesetzlicher Normen wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) oder dem Onlinezugangsgesetz (OZG).
Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DSGVO
Die DSGVO stellt den zentralen Rechtsrahmen für den datenschutzkonformen Einsatz eines AI Anfragenmanagers dar. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO handelt es sich bei nahezu allen eingehenden Anfragen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, um personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung unterliegt somit dem strengen Maßstab der DSGVO. Unternehmen und öffentliche Stellen, die AI Anfragenmanager einsetzen, fungieren als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und unterliegen dementsprechend weitreichenden Pflichten. Insbesondere ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung erforderlich, wobei sich im unternehmerischen Bereich häufig auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt wird. Behörden hingegen benötigen eine gesetzliche Grundlage, die sich beispielsweise aus § 3 BDSG oder spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. Zusätzlich ist nach Art. 13 DSGVO eine umfassende Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen zu erfüllen, die insbesondere bei komplexen, algorithmischen Prozessen eine verständliche Darstellung der Logik und Wirkungsweise erfordert.
Automatisierte Entscheidungen und Profiling nach Art. 22 DSGVO
Ein besonders sensibler Bereich der Nutzung eines AI Anfragenmanagers betrifft automatisierte Entscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO. Dieser Artikel untersagt grundsätzlich Entscheidungen, die ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhen und rechtliche Wirkung entfalten oder die betroffene Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Werden durch das AI-System Entscheidungen über Anfragen getroffen, die z. B. zur Ablehnung eines Leistungsantrags oder zur Eröffnung eines Mahnverfahrens führen, ist besondere Vorsicht geboten. In diesen Fällen muss entweder eine gesetzliche Grundlage bestehen oder es muss eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person vorliegen. Darüber hinaus sind zusätzliche Schutzmaßnahmen wie das Recht auf menschliches Eingreifen, das Recht auf Erklärung der Entscheidung und das Recht auf Anfechtung zu gewährleisten. Das bedeutet, dass ein vollständig autonom operierender AI Anfragenmanager in bestimmten Anwendungsbereichen unzulässig ist, sofern keine spezifische Ausnahme greift. Unternehmen und öffentliche Stellen sind daher gut beraten, bei der Entwicklung oder Einführung entsprechender Systeme eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO vorzunehmen.
IT-Sicherheitsrechtliche Anforderungen und technische Schutzmaßnahmen
Neben dem Datenschutzrecht spielt auch das IT-Sicherheitsrecht eine tragende Rolle beim rechtssicheren Einsatz eines AI Anfragenmanagers. Gemäß Art. 32 DSGVO sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Pseudonymisierung, Verschlüsselung, Zugriffskontrolle sowie zur Sicherstellung der Integrität und Vertraulichkeit der verarbeiteten Daten. Werden sensible Informationen, etwa aus Sozial-, Gesundheits- oder Finanzbereich verarbeitet, steigen die Anforderungen an die Sicherheitsarchitektur erheblich. In bestimmten Konstellationen – etwa bei Betreibern kritischer Infrastrukturen – können zusätzlich die Vorgaben des BSI-Gesetzes und der BSI-Kritisverordnung Anwendung finden. So müssen etwa § 8a BSIG entsprechende Nachweise zur Einhaltung branchenspezifischer Sicherheitsstandards erbracht werden. Die technische Infrastruktur des AI Anfragenmanagers muss daher so gestaltet sein, dass sie den regulatorischen Anforderungen nicht nur formell genügt, sondern auch im Rahmen externer Prüfverfahren belastbar ist.
Vertrags- und haftungsrechtliche Fragestellungen
Die Integration eines AI Anfragenmanagers in bestehende IT-Strukturen wirft zahlreiche zivilrechtliche Fragen auf, insbesondere im Bereich der Vertragshaftung und Produkthaftung. Kommt es durch fehlerhafte Entscheidungen des Systems zu Vermögensschäden oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Juristisch ist dabei zunächst zu klären, ob die Handlung dem Betreiber, dem Entwickler oder dem Nutzer des Systems zuzurechnen ist. Grundsätzlich gilt, dass der Betreiber als Vertragspartner für den Betrieb und die Ergebnisse der automatisierten Verarbeitung einzustehen hat. Ist die Leistung fehlerhaft, können Ansprüche auf Schadensersatz nach §§ 280 ff. BGB entstehen. Darüber hinaus kann bei mangelhafter Implementierung auch eine Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) infrage kommen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung der Verantwortlichkeiten, etwa durch präzise Leistungsbeschreibungen, SLAs (Service Level Agreements) und datenschutzrechtliche Auftragsverarbeitungsverträge gemäß Art. 28 DSGVO. Nur so lässt sich eine rechtssichere und haftungskonforme Nutzung des AI Anfragenmanagers gewährleisten.
Verwaltungsrechtliche Implikationen für öffentliche Stellen
Für Behörden stellt die Nutzung eines AI Anfragenmanagers eine besondere Herausforderung dar, da die Verwaltungsverfahren nach den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) rechtsstaatlichen Grundsätzen unterliegen. So regelt § 35 VwVfG die Form des Verwaltungsakts, während § 24 VwVfG eine umfassende Ermittlungspflicht normiert. Werden Entscheidungen vollständig automatisiert getroffen, muss geprüft werden, ob diese Vorgaben eingehalten werden. Auch die Beteiligung Dritter und die Beachtung des rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG dürfen durch den Einsatz eines AI-Systems nicht unterlaufen werden. Eine automatisierte Beantwortung einfacher Auskünfte ist verwaltungsrechtlich unproblematisch. Schwieriger wird es bei Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung. Hier kann ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Gebot der Einzelfallgerechtigkeit schnell zu einer Rechtswidrigkeit führen. Öffentliche Stellen sind daher verpflichtet, den AI Anfragenmanager so zu konfigurieren, dass er nicht eigenständig rechtserhebliche Entscheidungen trifft, sondern stets eine menschliche Kontrollinstanz vorliegt. Andernfalls drohen Anfechtungen durch betroffene Bürgerinnen und Bürger.
Arbeitsrechtliche Aspekte beim internen Einsatz
Auch das Arbeitsrecht ist betroffen, wenn ein AI Anfragenmanager zur Bearbeitung interner Mitarbeiteranfragen eingesetzt wird. Dabei stellt sich vor allem die Frage, ob durch die Automatisierung eine Überwachung im Sinne des § 26 BDSG oder gar eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle erfolgt. Der Einsatz solcher Systeme kann Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG berühren, da es sich um technische Einrichtungen handelt, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen. Vor der Einführung ist daher eine rechtzeitige Beteiligung des Betriebsrats zwingend erforderlich. Zudem sollte geprüft werden, ob eine Interessenabwägung im Sinne des § 26 Abs. 1 BDSG vorgenommen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten automatisiert verarbeitet oder gespeichert werden. Auch Fragen der Haftung bei Fehlfunktionen und der Schutz vor Diskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind zu berücksichtigen. Unternehmen müssen deshalb sicherstellen, dass der AI Anfragenmanager in den internen Betrieb rechtskonform eingebunden wird und die Beteiligungsrechte aller Stakeholder gewahrt bleiben.
Interoperabilität mit dem Onlinezugangsgesetz (OZG)
Im öffentlichen Sektor kommt dem AI Anfragenmanager eine besondere Rolle im Kontext der Digitalisierung staatlicher Leistungen zu. Nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) sind Bund, Länder und Kommunen verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis zum Jahr 2025 digital verfügbar zu machen. Der Einsatz eines AI Anfragenmanagers kann ein wesentlicher Baustein in der Umsetzung dieser Pflicht sein, insbesondere zur Erstbearbeitung von Anliegen und zur Weiterleitung an zuständige Stellen. Das OZG sieht in § 1 Abs. 1 eine Verpflichtung zur nutzerfreundlichen, medienbruchfreien Gestaltung digitaler Verwaltungsprozesse vor. AI-Systeme müssen daher so ausgestaltet sein, dass sie keine Zugangshindernisse aufbauen, sondern im Gegenteil zur verbesserten Erreichbarkeit beitragen. Juristisch ist dabei sicherzustellen, dass die AI-Komponente nicht als unzulässige Hürde wirkt oder rechtswidrig in Entscheidungsprozesse eingreift. Auch Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und den dazugehörigen Verordnungen muss gewährleistet sein. Ein AI Anfragenmanager, der rechts- und behindertengerecht agiert, kann daher erheblich zur erfolgreichen Umsetzung des OZG beitragen.
Fazit: Der AI Anfragenmanager als rechtskonforme Innovation
Ein AI Anfragenmanager kann ein wertvolles Instrument zur Effizienzsteigerung und Prozessoptimierung sein – vorausgesetzt, sein Einsatz erfolgt innerhalb klarer rechtlicher Grenzen. Datenschutz, IT-Sicherheit, Verwaltungsverfahrensrecht und Arbeitsrecht bilden dabei den Kernbereich der juristischen Prüfung. Nur wenn alle einschlägigen Normen, insbesondere aus DSGVO, VwVfG, BetrVG und OZG, berücksichtigt werden, lässt sich der AI Anfragenmanager rechtssicher implementieren. Unternehmen und öffentliche Stellen, die diese Technologie einsetzen möchten, sollten frühzeitig eine juristische Bewertung vornehmen und alle notwendigen organisatorischen, technischen und vertraglichen Maßnahmen treffen. Ein AI Anfragenmanager, der rechtskonform ausgestaltet ist, trägt nicht nur zur Effizienzsteigerung bei, sondern erhöht auch das Vertrauen der Nutzerinnen und Nutzer in digitale Verwaltungs- und Unternehmensprozesse.
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