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Aufforderung zur Angebotsabgabe

Pflichten, Rechte, Vergaberecht, EU-Vorgaben und Folgen fehlerhafter Verfahrensgestaltung

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe als zentrales Vergabeinstrument

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist ein wesentlicher Schritt im Vergabeverfahren und markiert den Übergang von der Eignungsprüfung zur Angebotsphase. Sie ist rechtlich in den §§ 29 ff. VgV sowie in den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU verankert. Auftraggeber haben hier die Pflicht, die ausgewählten Unternehmen transparent, diskriminierungsfrei und fristgerecht aufzufordern, ihre Angebote einzureichen. Damit ist die Aufforderung nicht bloß ein formales Schreiben, sondern eine rechtsverbindliche Mitteilung, die unmittelbare Auswirkungen auf den weiteren Verlauf des Verfahrens hat. Ein fehlerhaft formuliertes Dokument kann die gesamte Vergabeentscheidung angreifbar machen und zu Nachprüfungsverfahren nach §§ 160 ff. GWB führen. Der rechtliche Stellenwert dieser Phase liegt folglich in der Sicherung von Wettbewerb, Transparenz und Rechtssicherheit.

Europarechtliche Grundlagen: Art. 54 RL 2014/24/EU

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe findet ihre unionsrechtliche Grundlage insbesondere in Art. 54 der Richtlinie 2014/24/EU. Diese Vorschrift verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die Aufforderung in standardisierter Form zu übermitteln und dabei alle relevanten Informationen zum Verfahren einzuschließen. Dazu gehören die Fristen, die Modalitäten der Angebotsabgabe, die Zuschlagskriterien sowie die technischen Spezifikationen. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass die unionsrechtlichen Transparenzgebote strikt einzuhalten sind, um die Chancengleichheit aller Bieter zu gewährleisten. So urteilte der EuGH im Fall „Pressetext Nachrichtenagentur“ (C-454/06), dass wesentliche Änderungen an den Verfahrensunterlagen, zu denen auch die Aufforderung gehört, eine Neuausschreibung erforderlich machen.

Nationale Umsetzung: Aufforderung zur Angebotsabgabe in der VgV

Die Vergabeverordnung (VgV) konkretisiert die unionsrechtlichen Vorgaben auf nationaler Ebene. § 29 VgV verpflichtet Auftraggeber, die Verfahrensunterlagen – einschließlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe – rechtzeitig in elektronischer Form bereitzustellen. § 20 VgV regelt die Fristen, die in der Aufforderung eindeutig benannt werden müssen. Zudem sind nach § 58 VgV die Zuschlagskriterien klar anzugeben. Fehler oder Unklarheiten in der Aufforderung verstoßen gegen den Transparenzgrundsatz nach § 97 Abs. 1 GWB und können zur Aufhebung des gesamten Verfahrens führen. Damit ist die VgV die zentrale Rechtsgrundlage, die die inhaltlichen und formalen Anforderungen bestimmt.

Transparenzgebot und Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Transparenzgebot nach § 97 Abs. 1 GWB und Art. 18 RL 2014/24/EU verpflichtet Auftraggeber, die Aufforderung zur Angebotsabgabe so zu gestalten, dass sämtliche Bieter in die Lage versetzt werden, ihre Angebote auf einer gleichen Informationsbasis zu erstellen. Jeder Verstoß gegen diesen Grundsatz, etwa durch unklare Fristangaben oder unvollständige Zuschlagskriterien, führt zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 13.12.2017 (VII-Verg 26/17) klargestellt, dass eine missverständliche Aufforderung zur Angebotsabgabe einen erheblichen Vergabefehler darstellt, der im Nachprüfungsverfahren korrigiert werden muss.

Inhaltliche Mindestanforderungen an die Aufforderung zur Angebotsabgabe

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss zwingend bestimmte Informationen enthalten. Dazu gehören die genaue Bezeichnung des Auftragsgegenstands, die Angabe der Fristen nach § 20 VgV, die Modalitäten der Angebotsabgabe nach § 53 VgV, die Zuschlagskriterien gemäß § 58 VgV sowie die Eignungsanforderungen nach §§ 42 ff. VgV. Fehlen diese Angaben oder sind sie unklar formuliert, so liegt ein gravierender Vergabefehler vor. Auch die elektronische Form ist nach § 9 VgV verbindlich vorgeschrieben. Ein Verstoß gegen diese Mindestanforderungen kann zur Nichtigkeit des Zuschlags nach § 135 GWB führen.

Rechtsfolgen fehlerhafter Aufforderungen

Ein fehlerhaftes Dokument kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Werden beispielsweise die Zuschlagskriterien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, verstößt dies gegen § 127 GWB, wonach Zuschläge nur nach zuvor veröffentlichten Kriterien erfolgen dürfen. Ein Verstoß macht die Zuschlagsentscheidung nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nichtig. Unternehmen, die durch eine mangelhafte Aufforderung benachteiligt werden, können gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Die Rechtsprechung zeigt, dass selbst kleine formale Fehler wie unklare Fristangaben erhebliche Rechtsfolgen auslösen können.

Elektronische Übermittlung und Dokumentationspflichten

Seit der Vergaberechtsmodernisierung 2016 ist die elektronische Übermittlung verpflichtend. Nach § 9 VgV sind sämtliche Mitteilungen, einschließlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in elektronischer Form zu übermitteln. Dies erhöht die Transparenz und Nachprüfbarkeit, da alle Schritte revisionssicher dokumentiert werden. Das EuGH-Urteil „Porr“ (C-697/17) hat bestätigt, dass die elektronische Kommunikation den Wettbewerb erleichtert und die Rechtssicherheit stärkt. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass die Dokumente über Vergabeplattformen zugänglich sind und jederzeit überprüft werden können.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe das zentrale Dokument, das über ihre Teilnahme am Verfahren entscheidet. Sie enthält alle relevanten Informationen, die für die Angebotskalkulation erforderlich sind. Unternehmen sind verpflichtet, das Dokument sorgfältig zu prüfen und etwaige Unklarheiten unverzüglich zu rügen (§ 160 Abs. 3 GWB). Unterbleibt eine Rüge, verliert das Unternehmen sein Recht auf Nachprüfung. Die professionelle Analyse der Aufforderung ist damit ein entscheidender Faktor für eine erfolgreiche Teilnahme am Vergabeverfahren.

Fazit: Juristische Einordnung der Aufforderung zur Angebotsabgabe

Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist ein rechtlich verbindliches Dokument, das zentrale Bedeutung im Vergabeverfahren hat. Sie ist unionsrechtlich in der Richtlinie 2014/24/EU verankert und wird national durch §§ 29, 20 und 58 VgV konkretisiert. Auftraggeber müssen das Dokument transparent, diskriminierungsfrei und vollständig gestalten, während Unternehmen verpflichtet sind, es kritisch zu prüfen und rechtzeitig zu reagieren. Fehlerhafte Aufforderungen können die gesamte Vergabeentscheidung nichtig machen. Deshalb ist die rechtssichere Gestaltung sowohl für Auftraggeber als auch für Unternehmen von höchster Relevanz.

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FAQ zur Aufforderung zur Angebotsabgabe

    1. Was ist eine Aufforderung zur Angebotsabgabe im Vergaberecht?

    Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist ein rechtlich verbindliches Dokument des öffentlichen Auftraggebers, mit dem Unternehmen formell eingeladen werden, ihre Angebote einzureichen. Sie markiert die Phase des Übergangs vom Teilnahmewettbewerb oder der Eignungsprüfung in die Angebotsphase. Nach § 29 VgV gehört sie zu den Verfahrensunterlagen, die vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie enthält Informationen zu Fristen, Zuschlagskriterien, Angebotsmodalitäten und technischen Anforderungen. Der EuGH hat betont, dass wesentliche Änderungen an der Aufforderung eine Neuausschreibung erforderlich machen (C-454/06 „Pressetext Nachrichtenagentur“). Unternehmen müssen die Aufforderung sorgfältig prüfen, da sie unmittelbare Rechtsfolgen entfaltet.


    2. Welche Rechtsgrundlagen regeln die Aufforderung zur Angebotsabgabe?

    Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich in der Richtlinie 2014/24/EU, insbesondere in Art. 54, sowie in den §§ 29, 20 und 58 VgV. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, die in § 97 GWB normiert sind: Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb. § 29 VgV verpflichtet Auftraggeber, die Aufforderung rechtzeitig und vollständig bereitzustellen, § 20 VgV schreibt die Angabe verbindlicher Fristen vor, und § 58 VgV verlangt die klare Benennung von Zuschlagskriterien. Fehler in der Aufforderung verletzen das Transparenzgebot und können zur Unwirksamkeit des Zuschlags nach § 135 GWB führen.


    3. Welche Angaben muss eine Aufforderung zur Angebotsabgabe enthalten?

    Eine rechtssichere Aufforderung muss zwingend bestimmte Informationen umfassen. Dazu gehören die genaue Bezeichnung des Auftragsgegenstands, die Art des Verfahrens, die Fristen nach § 20 VgV, die Modalitäten der elektronischen Angebotsabgabe nach § 53 VgV sowie die Zuschlagskriterien gemäß § 58 VgV. Außerdem muss sie die Eignungsanforderungen nach §§ 42 ff. VgV eindeutig benennen. Fehlen diese Angaben oder sind sie missverständlich, liegt ein erheblicher Vergabefehler vor. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 26/17) hat entschieden, dass Unklarheiten in der Aufforderung die Rechtmäßigkeit des gesamten Vergabeverfahrens gefährden können.


    4. Welche Rolle spielt das Transparenzgebot bei der Aufforderung zur Angebotsabgabe?

    Das Transparenzgebot ist in § 97 Abs. 1 GWB und Art. 18 RL 2014/24/EU verankert. Es verpflichtet Auftraggeber, die Aufforderung so zu gestalten, dass alle Unternehmen über identische Informationen verfügen. Dies soll sicherstellen, dass Angebote vergleichbar und die Chancengleichheit gewahrt ist. Eine intransparente Aufforderung führt zu Verstößen gegen das Vergaberecht und kann von Bietern im Wege des Nachprüfungsverfahrens nach §§ 160 ff. GWB angegriffen werden. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass Transparenz die Grundlage für einen fairen Wettbewerb ist und jede Abweichung gravierende Folgen nach sich zieht.


    5. Welche Fristen müssen in der Aufforderung genannt werden?

    Die Angabe von Fristen ist zwingend erforderlich, um Unternehmen eine rechtssichere Teilnahme zu ermöglichen. Nach § 20 VgV müssen die Angebotsfristen den unionsrechtlichen Mindestanforderungen entsprechen, die in Art. 27 und Art. 28 RL 2014/24/EU geregelt sind. Der Beginn der Frist richtet sich nach der Bereitstellung der vollständigen Unterlagen (§ 29 Abs. 3 VgV). Fehlerhafte oder unklare Fristangaben führen regelmäßig zur Unwirksamkeit des Verfahrens. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unklare Fristberechnungen einen erheblichen Vergabeverstoß darstellen, da sie die Gleichbehandlung der Unternehmen verletzen.


    6. Welche Rechtsfolgen hat eine fehlerhafte Aufforderung zur Angebotsabgabe?

    Ein fehlerhaftes Dokument kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Nach § 127 GWB dürfen Zuschläge nur auf Grundlage zuvor bekannt gemachter Kriterien erfolgen. Werden diese in der Aufforderung nicht korrekt dargestellt, ist der Zuschlag nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB nichtig. Unternehmen können gemäß § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Selbst formale Fehler wie widersprüchliche Angaben zu Fristen oder Abgabemodalitäten reichen aus, um die Rechtmäßigkeit des Verfahrens infrage zu stellen. Auftraggeber tragen daher eine hohe Verantwortung bei der korrekten Erstellung der Aufforderung.


    7. Welche Bedeutung hat die elektronische Übermittlung der Aufforderung?

    Seit der Vergaberechtsmodernisierung 2016 ist die elektronische Kommunikation in Vergabeverfahren verpflichtend (§ 9 VgV). Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss daher elektronisch übermittelt werden. Dies soll Transparenz und Nachprüfbarkeit gewährleisten und den Zugang für alle Marktteilnehmer erleichtern. Der EuGH hat im Urteil „Porr“ (C-697/17) betont, dass die elektronische Bereitstellung von Verfahrensunterlagen den Wettbewerb intensiviert. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass die elektronische Form unveränderbar, zugänglich und revisionssicher dokumentiert ist. Verstöße können die Rechtmäßigkeit des Verfahrens gefährden.


    8. Welche Pflichten haben Unternehmen nach Erhalt der Aufforderung?

    Unternehmen sind verpflichtet, die Aufforderung sorgfältig zu prüfen und eventuelle Unklarheiten unverzüglich zu rügen. Nach § 160 Abs. 3 GWB müssen erkennbare Verstöße innerhalb von zehn Kalendertagen beanstandet werden. Erfolgt keine rechtzeitige Rüge, verliert das Unternehmen seine Rechtsschutzmöglichkeit. Darüber hinaus müssen Unternehmen die in der Aufforderung genannten Fristen und Formalien einhalten, da ansonsten der Ausschluss des Angebots droht. Eine rechtliche Prüfung der Aufforderung ist daher für Unternehmen unerlässlich, um spätere Nachteile zu vermeiden.


    9. Welche Unterschiede bestehen zwischen der Aufforderung im offenen und im nicht offenen Verfahren?

    Im offenen Verfahren wird die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Amtsblatt der EU veröffentlicht und richtet sich an alle interessierten Unternehmen. Im nicht offenen Verfahren erfolgt die Aufforderung nur an die nach dem Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerber (§ 17 VgV). Während im offenen Verfahren die Aufforderung mit der Bekanntmachung zusammenfällt, handelt es sich im nicht offenen Verfahren um ein gesondertes Dokument. Beide Varianten unterliegen jedoch denselben Transparenz- und Gleichbehandlungsanforderungen. Fehler in der Aufforderung sind in beiden Verfahrensarten gleichermaßen angreifbar.


    10. Welche Bedeutung hat die Aufforderung für die Zuschlagskriterien?

    Die Aufforderung zur Angebotsabgabe muss die Zuschlagskriterien klar und vollständig benennen. § 127 GWB schreibt vor, dass Zuschläge nur auf Grundlage zuvor bekannt gemachter Kriterien erfolgen dürfen. § 58 VgV konkretisiert dies, indem er verlangt, dass die Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung angegeben werden. Fehlt eine solche Angabe, ist die Zuschlagsentscheidung nichtig (§ 135 GWB). Der EuGH hat klargestellt, dass Transparenz bei Zuschlagskriterien eine Grundvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens ist.


    11. Können Auftraggeber die Aufforderung nachträglich ändern?

    Nachträgliche Änderungen sind nur eingeschränkt zulässig. Wesentliche Änderungen, etwa bei Zuschlagskriterien oder Fristen, machen eine Neuausschreibung erforderlich (EuGH, C-454/06 „Pressetext Nachrichtenagentur“). Geringfügige Klarstellungen sind hingegen möglich, müssen jedoch allen Unternehmen gleichzeitig mitgeteilt werden, um den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Änderungen sind außerdem zu dokumentieren (§ 8 VgV). Unternehmen haben das Recht, gegen unzulässige Änderungen Rügen zu erheben und ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten (§ 160 GWB).


    12. Welche Rolle spielt die Aufforderung bei Teilnahmewettbewerben?

    Im Rahmen von Teilnahmewettbewerben stellt die Aufforderung den Übergang in die Angebotsphase dar. Nur die ausgewählten Bewerber erhalten die Aufforderung, ihre Angebote einzureichen (§ 17 VgV). Sie enthält dabei dieselben Pflichtangaben wie im offenen Verfahren. Besonders wichtig ist die eindeutige Benennung der Fristen und Modalitäten, da die Anzahl der Bewerber hier beschränkt ist und jeder Gleichbehandlungsgrundsatz strikt einzuhalten ist. Fehlerhafte Aufforderungen im Teilnahmewettbewerb führen ebenso zu Vergabeverstößen wie im offenen Verfahren.


    13. Welche Dokumentationspflichten bestehen für Auftraggeber?

    Auftraggeber sind verpflichtet, sämtliche Schritte im Vergabeverfahren zu dokumentieren (§ 8 VgV). Dies umfasst auch die Erstellung, den Inhalt und die Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Die Vergabekammern prüfen in Nachprüfungsverfahren regelmäßig, ob diese Dokumentationspflicht eingehalten wurde. Eine unzureichende Dokumentation kann die Unwirksamkeit des Zuschlags nach § 135 GWB begründen. Auftraggeber müssen daher revisionssichere Nachweise über die Erstellung und den Versand der Aufforderung aufbewahren.


    14. Welche Bedeutung hat die Aufforderung für den Rechtsschutz?

    Die Aufforderung ist ein zentrales Dokument für den Rechtsschutz der Unternehmen. Nach § 160 Abs. 3 GWB müssen erkennbare Vergabefehler, die in der Aufforderung enthalten sind, innerhalb von zehn Tagen gerügt werden. Erfolgt keine Rüge, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig. Unternehmen müssen daher die Aufforderung unmittelbar nach Erhalt prüfen und rechtliche Schritte einleiten, wenn Verstöße vorliegen. Der Rechtsschutz hängt somit unmittelbar von der inhaltlichen Richtigkeit und Transparenz der Aufforderung ab.


    15. Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an die Eindeutigkeit der Aufforderung?

    Die Rechtsprechung fordert, dass die Aufforderung so eindeutig formuliert sein muss, dass ein durchschnittliches Unternehmen sie rechtssicher verstehen kann. Das OLG Düsseldorf (VII-Verg 26/17) hat entschieden, dass mehrdeutige oder widersprüchliche Angaben einen erheblichen Vergabeverstoß darstellen. Der EuGH betont ebenfalls, dass Klarheit und Vorhersehbarkeit Grundvoraussetzungen für einen fairen Wettbewerb sind. Auftraggeber sind daher verpflichtet, die Aufforderung eindeutig und widerspruchsfrei zu formulieren.


    16. Welche Unterschiede bestehen im Unterschwellenbereich?

    Im Unterschwellenbereich gilt die UVgO, die in § 8 vergleichbare Vorgaben zur Bereitstellung der Verfahrensunterlagen enthält. Auch hier ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe verpflichtend und muss alle relevanten Informationen enthalten. Obwohl die Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte flexibler gestaltet sind, gelten die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung ebenso streng. Fehlerhafte Aufforderungen im UVgO-Bereich können ebenfalls zu rechtlichen Beanstandungen führen.


    17. Welche Rolle spielt die Aufforderung bei elektronischen Vergabeplattformen?

    Die Aufforderung wird regelmäßig über elektronische Vergabeplattformen bereitgestellt. § 9 VgV schreibt die elektronische Kommunikation verbindlich vor. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass die Dokumente dort zugänglich und unverändert verfügbar sind. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie regelmäßig die Plattformen prüfen und die Dokumente herunterladen müssen. Technische Probleme oder Versäumnisse können zum Ausschluss führen, wenn die Fristen versäumt werden. Gerichte haben klargestellt, dass die elektronische Bereitstellung den Wettbewerb stärkt, zugleich aber hohe Anforderungen an die Nachprüfbarkeit stellt.


    18. Welche Folgen hat eine verspätete Aufforderung?

    Wird die Aufforderung nicht rechtzeitig übermittelt, kann dies den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, da Unternehmen weniger Zeit für die Angebotserstellung haben. § 20 VgV verlangt, dass die Fristen angemessen sind, sodass verspätete Aufforderungen unzulässig sind. Unternehmen können in solchen Fällen eine Fristverlängerung beantragen oder eine Rüge erheben (§ 160 GWB). Die Vergabekammern entscheiden regelmäßig zugunsten der Unternehmen, wenn Fristen nicht sachgerecht bemessen sind.


    19. Können Unternehmen die Aufforderung rechtlich anfechten?

    Ja, Unternehmen können die Aufforderung im Wege des Nachprüfungsverfahrens anfechten. Voraussetzung ist eine fristgerechte Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB. Wird diese erhoben, prüft die Vergabekammer, ob die Aufforderung rechtskonform gestaltet ist. Stellt sie Mängel fest, kann sie den Auftraggeber verpflichten, die Aufforderung zu korrigieren oder das Verfahren neu zu starten. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zum OLG möglich (§ 171 GWB).


    20. Warum ist die Aufforderung zur Angebotsabgabe für Unternehmen strategisch wichtig?

    Die Aufforderung ist das Dokument, das den Rahmen für die Angebotskalkulation vorgibt. Sie bestimmt, welche Informationen für die Angebotsabgabe relevant sind und welche Zuschlagskriterien entscheidend sein werden. Unternehmen, die die Aufforderung strategisch analysieren, können ihre Angebote gezielt ausrichten und Wettbewerbsvorteile erzielen. Fehlerhafte Aufforderungen müssen unverzüglich beanstandet werden, um die eigenen Rechte zu wahren. Für Unternehmen ist die Aufforderung daher nicht nur eine formale Einladung, sondern der Schlüssel zur erfolgreichen Teilnahme am Vergabeverfahren.