+49 (0) 175 427 5003 info@vergabescope.de

Auftragsberatungsstelle: Rechtliche Grundlagen & Praxiswissen

Auftragsberatungsstelle: Rechtliche Analyse, Funktionen und Bedeutung im Vergaberecht

Die Auftragsberatungsstelle nimmt im deutschen Vergaberecht eine besondere Stellung ein. Sie fungiert als Schnittstelle zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen möchten. Ihre Aufgabe besteht darin, Transparenz zu schaffen, rechtliche Vorgaben zu erläutern und den Zugang zum öffentlichen Auftragswesen zu erleichtern. In Zeiten zunehmender Komplexität des Vergaberechts gewinnt ihre Tätigkeit weiter an Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV) sowie in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Auch europarechtliche Vorgaben wie die Richtlinie 2014/24/EU wirken auf die Arbeit der Auftragsberatungsstellen ein.

Im Folgenden erfolgt eine umfassende Darstellung ihrer rechtlichen Einbindung, ihrer praktischen Bedeutung für Unternehmen und öffent­liche Auftraggeber sowie eine Analyse einschlägiger Rechtsprechung. Dabei werden nicht nur die normativen Grundlagen, sondern auch pra

Rechtliche Grundlagen der Auftragsberatungsstellen

Normativer Rahmen im nationalen Recht

Die Tätigkeit der Auftragsberatungsstellen lässt sich nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung entnehmen. Vielmehr ergibt sich ihre Bedeutung mittelbar aus den Grundsätzen des Vergaberechts. Nach § 97 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Dieses Transparenzgebot verpflichtet Auftraggeber, Informationen über Ausschreibungen allgemein zugänglich zu machen. Auftragsberatungsstellen unterstützen diese Verpflichtung, indem sie die Informationsvermittlung übernehmen und dadurch Wettbewerb fördern.

Ein weiterer Anknüpfungspunkt ist § 37 VgV, der die Veröffentlichungspflichten von Bekanntmachungen normiert. Auftragsberatungsstellen übernehmen hier eine Brückenfunktion, indem sie Veröffentlichungen bündeln und Unternehmen praxisgerecht zugänglich machen. Sie tragen damit zur Realisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 97 Abs. 2 GWB bei.

Europarechtliche Vorgaben

Die europarechtliche Dimension zeigt sich in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU. Dieser verpflichtet Mitgliedstaaten, die Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu gewährleisten. Auftragsberatungsstellen setzen diese Vorgaben faktisch um, indem sie Unternehmen chancengleichen Zugang zu Informationen verschaffen. Zudem wird durch ihre Tätigkeit die unionsrechtlich geforderte Beteiligung von KMU an öffentlichen Ausschreibungen gefördert (Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2014/24/EU).

Aufgaben und Funktionen der Auftragsberatungsstellen

Informationsvermittlung und Transparenz

Die zentrale Funktion liegt in der Informationsvermittlung. Unternehmen erhalten Zugang zu Ausschreibungen, rechtlichen Grundlagen und praktischen Hinweisen. Damit wird das Ziel des § 97 Abs. 1 GWB konkretisiert, wonach Wettbewerb durch transparente Verfahren zu sichern ist. Besonders KMU profitieren von dieser Tätigkeit, da sie ohne Unterstützung oft keinen Zugang zu komplexen Vergabeplattformen finden.

Unterstützung bei Eignungsnachweisen

Auftragsberatungsstellen helfen Unternehmen bei der Erstellung und Überprüfung von Eignungsnachweisen. Nach § 122 Abs. 2 GWB dürfen Auftraggeber nur geeignete Unternehmen berücksichtigen. Beratungsstellen erleichtern die Praxis, indem sie die Anforderungen erläutern, Muster bereitstellen und Präqualifikationssysteme unterstützen. Besonders praxisrelevant ist die Mitwirkung am amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (PQ-VOB), das als Nachweis im Vergabeverfahren anerkannt ist.

Beratung öffentlicher Auftraggeber

Auch öffentliche Auftraggeber werden durch Auftragsberatungsstellen unterstützt. Diese Beratung kann die Wahl der Verfahrensart nach §§ 14 ff. VgV betreffen oder die rechtssichere Bestimmung der Zuschlagskriterien gemäß § 127 GWB. Durch diese Hilfestellung wird Rechtssicherheit gestärkt und die Gefahr von Nachprüfungsverfahren reduziert.

Rechtliche Herausforderungen und Streitfragen

Neutralität und Transparenzpflicht

Eine wesentliche Herausforderung ist die Wahrung der Neutralität. Beratungsstellen dürfen keine Unternehmen bevorzugen, um den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 2 GWB) nicht zu verletzen. Ein Verstoß kann zu Nachprüfungsverfahren führen, wie es der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Kontext entschieden hat (BGH, Urteil v. 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09).

Datenschutzrechtliche Aspekte

Da personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend zu beachten. Maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, wonach eine Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Verstöße können zu Ansprüchen auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen.

Haftung bei fehlerhafter Beratung

Eine weitere Streitfrage betrifft die Haftung für unzutreffende Auskünfte. § 823 Abs. 1 BGB kann eine Schadensersatzpflicht begründen, wenn durch fehlerhafte Beratung ein Vermögensschaden entsteht. Eine Haftung setzt voraus, dass ein Schutzgesetz verletzt wurde und ein kausaler Schaden nachweisbar ist.

Bedeutung für die Praxis

Förderung des Mittelstands

Die Arbeit der Auftragsberatungsstellen dient der Förderung des Mittelstands. § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber ausdrücklich, Mittelstandsklauseln zu berücksichtigen. Beratungsstellen tragen dazu bei, indem sie KMU aktiv unterstützen und deren Beteiligung am Vergabewesen erleichtern.

Effizienzsteigerung in der Verwaltung

Für die öffentliche Hand bringen Auftragsberatungsstellen eine Entlastung. Sie tragen zur Professionalisierung des Vergabewesens bei und minimieren das Risiko von Nachprüfungsverfahren (§ 160 Abs. 1 GWB).

Praxisbeispiele

In der Rechtsprechung haben sich Auftragsberatungsstellen als verlässliche Partner etabliert. Zahlreiche Entscheidungen zeigen, dass die professionelle Begleitung von Verfahren dazu beiträgt, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. So stellte das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 13.12.2017, Az. VII-Verg 24/17) klar, dass transparente Information ein zentraler Grundpfeiler des Vergaberechts ist.

Fazit zur Auftragsberatungsstelle

Die Auftragsberatungsstellen sind ein unverzichtbares Instrument im deutschen Vergaberecht. Sie fördern Transparenz, sichern Wettbewerb und erleichtern KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Ihre Tätigkeit ist rechtlich fundiert, europarechtlich eingebettet und praktisch unverzichtbar. Ohne ihre Unterstützung wäre die Umsetzung des Transparenzgebotes nach § 97 Abs. 1 GWB undenkbar.

👉 Jetzt beraten lassen und rechtssichere Auftragsarten im Vergabeverfahren anwenden.

i

Von Ausschreibung bis Zuschlag: Unser Glossar zum Vergaberecht liefert Ihnen klare und praxisnahe Erklärungen zu allen relevanten Fachbegriffen der UVgO, VgV & GWB.

Unsere Leistungen – von individueller Beratung, über die Erstellung rechtssicherer Vergabeunterlagen bis hin zu Schulungen, die Ihr Team auf den neuesten Stand bringen.

Nutzen Sie auch unsere Schulungen und Online-Kurse, um Ihr Wissen im Vergaberecht gezielt zu vertiefen. Perfekt für Einsteiger und Profis im Einkauf & öffentlicher Vergabe.

Sie benötigen kurzfristige Hilfe? Kontaktieren Sie uns und lassen Sie uns gemeinsam die optimale Lösung für Ihr Projekt finden – persönlich, kompetent und ergebnisorientiert.

Tipps: Wie Sie Angebote rechtssicher einreichen, Vergabeverfahren erfolgreich meistern und öffentliche Ausschreibungen professionell bearbeiten, erfahren Sie auf Vergabescope – weiterführende Praxis-Tipps, Fachartikel und aktuelle Beiträge zum Vergaberecht finden Sie im Vergabe-Blog.

FAQ zur Auftragsberatungsstelle

1. Was ist eine Auftragsberatungsstelle?

Eine Auftragsberatungsstelle ist eine spezialisierte Institution, die Unternehmen und öffentliche Auftraggeber im Bereich des Vergaberechts unterstützt. Sie dient als Schnittstelle zwischen Verwaltung und Wirtschaft, indem sie Informationen zu laufenden und geplanten Ausschreibungen bereitstellt. Ziel ist die Schaffung von Transparenz, wie es § 97 Abs. 1 GWB fordert. Gleichzeitig werden die Grundsätze der Gleichbehandlung und Wettbewerbsförderung konkretisiert (§ 97 Abs. 2 GWB). Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) stellen Auftragsberatungsstellen einen wichtigen Zugang zum öffentlichen Auftragswesen dar, da sie Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stellen, die den Marktzugang erleichtern. In der Praxis leisten sie so einen zentralen Beitrag zur Umsetzung des unionsrechtlichen Transparenzgebots aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU.

2. Welche rechtliche Grundlage haben Auftragsberatungsstellen?

Eine gesetzliche Definition existiert nicht. Dennoch leitet sich ihre Rolle mittelbar aus den Normen des Vergaberechts ab. So verpflichtet § 97 Abs. 1 GWB öffentliche Auftraggeber, Aufträge im Wettbewerb und transparent zu vergeben. Auftragsberatungsstellen helfen, dieses Ziel umzusetzen, indem sie Bekanntmachungen und Ausschreibungen verbreiten. § 37 VgV konkretisiert die Veröffentlichungspflichten, die durch Beratungsstellen praktisch unterstützt werden. Darüber hinaus fordert Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU die Sicherstellung von Transparenz und Gleichbehandlung. Nationale Auftragsberatungsstellen sind ein Instrument, um diese Verpflichtungen auch in föderal geprägten Strukturen zu erfüllen. Ihre rechtliche Bedeutung ergibt sich somit aus einer Kombination von unions- und bundesrechtlichen Vorgaben, die faktisch eine dauerhafte institutionelle Verankerung erfordern.

3. Welche Aufgaben übernimmt eine Auftragsberatungsstelle?

Die Tätigkeiten sind breit gefächert und reichen von Informationsvermittlung über Schulungsangebote bis zur Beratung in Einzelfragen. Kernaufgabe ist die Bereitstellung aktueller Ausschreibungsinformationen, um Transparenz sicherzustellen. Hinzu kommt die Unterstützung bei Eignungsnachweisen gemäß § 122 Abs. 2 GWB, da Unternehmen ihre fachliche, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit nachweisen müssen. Auftragsberatungsstellen helfen dabei, Nachweise korrekt zu formulieren und an Präqualifikationssystemen teilzunehmen. Sie beraten auch öffentliche Auftraggeber, beispielsweise bei der Wahl des geeigneten Vergabeverfahrens (§§ 14 ff. VgV) oder bei der Erstellung transparenter Zuschlagskriterien (§ 127 GWB). In der Praxis erleichtern sie so den Zugang zu komplexen Vergabeverfahren und reduzieren das Risiko rechtlicher Fehler.

4. Wer finanziert die Auftragsberatungsstellen?

Die Finanzierung erfolgt in der Regel durch eine Kombination öffentlicher Mittel und Kammerbeiträge. Häufig tragen Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern die Trägerschaft. Dies sorgt für institutionelle Neutralität und verhindert die einseitige Bevorzugung bestimmter Marktteilnehmer. In einzelnen Bundesländern fließen zusätzlich staatliche Zuschüsse oder projektbezogene Förderungen. Diese Mischfinanzierung gewährleistet eine stabile Grundlage, die eine kontinuierliche Beratung ermöglicht. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen, insbesondere KMU, zu vertretbaren Kosten Zugang zu qualifizierter Beratung erhalten. Die Finanzierung ist auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Forderung nach KMU-Förderung von Bedeutung, da der Zugang zu öffentlichen Aufträgen nicht von hohen Kostenbarrieren abhängig sein darf (vgl. Erwägungsgrund 2 RL 2014/24/EU).

5. Welche Rolle spielen Auftragsberatungsstellen im EU-Vergaberecht?

Die europäische Dimension ist zentral, da das deutsche Vergaberecht weitgehend unionsrechtlich determiniert ist. Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU schreibt die Prinzipien der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz verbindlich fest. Auftragsberatungsstellen unterstützen deren praktische Umsetzung, indem sie europaweite Ausschreibungen verständlich aufbereiten und Unternehmen beim Zugang zu EU-Vergabeverfahren helfen. Dies trägt zur Verwirklichung des Binnenmarktes bei, der auf offenen Märkten basiert. Zudem erleichtern sie die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften auf nationaler Ebene und fördern damit die Integration des EU-Binnenmarktes. Ohne ihre Tätigkeit wäre der Zugang kleiner Unternehmen zu europäischen Ausschreibungen häufig erheblich erschwert.

6. Können Unternehmen die Beratung kostenlos in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich sind die Basisleistungen häufig kostenfrei. Dazu zählt die Bereitstellung allgemeiner Informationen zu Ausschreibungen oder vergaberechtlichen Grundlagen. Spezialisierte Beratungsleistungen, wie die individuelle Prüfung von Vergabeunterlagen oder die Unterstützung bei komplexen Nachweisen, können jedoch gebührenpflichtig sein. Die Erhebung solcher Gebühren muss transparent erfolgen, um den Anforderungen aus § 97 Abs. 1 GWB und Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU gerecht zu werden. In der Praxis hat sich ein Mischmodell etabliert: Unternehmen profitieren von kostenfreien Basisinformationen und können bei Bedarf kostenpflichtige Zusatzleistungen abrufen. Dies gewährleistet zugleich eine tragfähige Finanzierung der Beratungsstellen.

7. Welche Pflichten haben öffentliche Auftraggeber gegenüber Auftragsberatungsstellen?

Eine unmittelbare Pflicht zur Zusammenarbeit besteht nicht. Öffentliche Auftraggeber sind jedoch nach § 97 Abs. 1 GWB und § 37 VgV verpflichtet, Transparenz zu gewährleisten. Die Nutzung von Auftragsberatungsstellen stellt ein probates Mittel dar, diese Pflichten effektiv zu erfüllen. Praktisch ergibt sich somit eine faktische Pflicht, da die Unterstützung durch Beratungsstellen das Risiko von Fehlern reduziert. Werden Bekanntmachungen ausschließlich auf wenig zugänglichen Plattformen veröffentlicht, kann dies gegen die Transparenzpflicht verstoßen. Auftragsberatungsstellen stellen sicher, dass diese Informationspflichten rechtssicher umgesetzt werden.

8. Welche Rechte haben Unternehmen gegenüber Auftragsberatungsstellen?

Unternehmen haben keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Beratung. Dennoch genießen sie Schutz durch allgemeine vergaberechtliche Grundsätze. Art. 18 Abs. 1 RL 2014/24/EU garantiert Transparenz und Gleichbehandlung. Werden Unternehmen durch fehlerhafte Beratung benachteiligt, können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Voraussetzung ist ein nachweisbarer Schaden sowie eine Pflichtverletzung. Darüber hinaus bleibt der Rechtsschutz im Vergabeverfahren selbst unberührt (§ 160 Abs. 1 GWB), sodass Unternehmen fehlerhafte Ausschreibungen vor der Vergabekammer angreifen können. Die Beratungsstellen müssen daher besonders sorgfältig arbeiten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

9. Wie wird die Neutralität sichergestellt?

Die Neutralität ergibt sich aus der Trägerschaft und den Finanzierungsstrukturen. Auftragsberatungsstellen werden in der Regel von Kammern und öffentlichen Institutionen getragen, wodurch Interessenkonflikte minimiert werden. Rechtlich bindend ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB, der jede Bevorzugung einzelner Unternehmen untersagt. Verstößt eine Beratungsstelle gegen diese Pflicht, kann dies rechtliche Folgen haben, bis hin zur Anfechtung von Vergabeverfahren. Rechtsprechung, wie das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 13.12.2017, Az. VII-Verg 24/17), betont die Bedeutung neutraler Informationsvermittlung.

10. Welche Bedeutung hat die DSGVO für Auftragsberatungsstellen?

Auftragsberatungsstellen verarbeiten häufig personenbezogene Daten, etwa Kontaktdaten von Unternehmen oder Ansprechpartnern. Die Verarbeitung muss im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO stehen. Rechtsgrundlage ist häufig die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Werden Daten unzulässig verarbeitet, drohen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO sowie Bußgelder nach Art. 83 DSGVO. Beratungsstellen müssen daher über ein umfassendes Datenschutzmanagement verfügen, um Compliance sicherzustellen.

11. Welche Rolle spielt die Präqualifikation?

Präqualifikationssysteme dienen der Standardisierung und Vereinfachung von Eignungsnachweisen im Vergabeverfahren. Nach § 122 Abs. 2 GWB dürfen nur geeignete Unternehmen berücksichtigt werden, wobei die Nachweise in Form von Präqualifikationen erheblich entlasten. Auftragsberatungsstellen übernehmen hier oft die Organisation oder Betreuung des „Amtlichen Verzeichnisses präqualifizierter Unternehmen“ (PQ-VOB) oder vergleichbarer Systeme. Unternehmen können durch einen einmaligen Nachweis ihre fachliche, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für mehrere Verfahren gleichzeitig belegen. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Präqualifikationen anerkennen, solange keine Zweifel an deren Gültigkeit bestehen (§ 48 Abs. 3 VgV). Die Beratungsstellen übernehmen eine zentrale Funktion, da sie Unternehmen in den Prozess einführen, die notwendigen Dokumente prüfen und die Gültigkeit verwalten. Damit wird die Rechtssicherheit sowohl für Unternehmen als auch Auftraggeber deutlich erhöht.

12. Gibt es Unterschiede zwischen den Bundesländern?

Ja, die Struktur der Auftragsberatungsstellen ist föderal geprägt. Während in einigen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern die Trägerschaft innehaben, existieren in anderen Ländern eigenständige Einrichtungen, die teilweise mit Handwerkskammern kooperieren. Diese organisatorische Vielfalt ist rechtlich zulässig, da das Vergaberecht den Ländern Freiraum lässt, solange die unions- und bundesrechtlichen Grundsätze gewahrt werden. Einheitlich ist jedoch die Bindung an die Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB). Auch die Veröffentlichungspflichten nach § 37 VgV und die Anwendung der UVgO bleiben bundesweit gültig. Unterschiede bestehen eher in organisatorischen Details, im Umfang der angebotenen Leistungen und in der Höhe möglicher Gebühren. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie die jeweilige regionale Ausgestaltung beachten müssen, ohne rechtliche Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.

13. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen bei fehlerhafter Beratung?

Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen auf mehreren Ebenen. Wird ein Unternehmen durch fehlerhafte Beratung geschädigt, können deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Voraussetzung ist ein schuldhaftes Verhalten der Beratungsstelle und ein kausaler Schaden. Darüber hinaus bleibt der Rechtsschutz im Vergabeverfahren unberührt. Unternehmen können Vergaberechtsverstöße nach § 160 Abs. 1 GWB vor den Vergabekammern geltend machen. Auch die unionsrechtliche Staatshaftung kann einschlägig sein, wenn durch fehlerhafte Beratung unionsrechtlich geschützte Interessen verletzt werden (EuGH, Urteil v. 19.11.1991, Rs. C-6/90 und C-9/90, Francovich). Damit verfügen Unternehmen über ein abgestuftes System von Rechtsbehelfen, das sowohl zivilrechtliche als auch vergaberechtliche Ansprüche einschließt.

14. Wie tragen Auftragsberatungsstellen zur Mittelstandsförderung bei?

Die Förderung des Mittelstands ist eine ausdrückliche Zielsetzung des Vergaberechts (§ 97 Abs. 4 Satz 2 GWB). Öffentliche Auftraggeber sollen Aufträge so gestalten, dass auch kleine und mittlere Unternehmen eine faire Chance haben. Auftragsberatungsstellen unterstützen dieses Ziel, indem sie KMU praxisgerechte Informationen bereitstellen, Schulungen anbieten und bei der Erstellung von Angebotsunterlagen helfen. Darüber hinaus beraten sie bei der Bildung von Bietergemeinschaften, die KMU den Zugang zu größeren Aufträgen ermöglichen. Die Bedeutung für den Mittelstand ergibt sich auch aus Art. 22 RL 2014/24/EU, der die elektronische Vergabe vorsieht und KMU-freundliche Verfahren verlangt. Ohne die Unterstützung durch Auftragsberatungsstellen hätten viele KMU Schwierigkeiten, die komplexen Anforderungen des Vergaberechts zu erfüllen und am Wettbewerb erfolgreich teilzunehmen.

15. Können Auftragsberatungsstellen Vergabeverfahren durchführen?

Nein, die Durchführung bleibt ausschließlich Aufgabe der öffentlichen Auftraggeber. Auftragsberatungsstellen haben keine hoheitliche Kompetenz zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Ihre Tätigkeit beschränkt sich auf Beratung, Unterstützung und Informationsvermittlung. Dies folgt aus dem Grundsatz der Trennung von Beratung und Entscheidung. Nach § 97 Abs. 6 GWB dürfen Verfahren nur durch die dafür zuständigen Stellen durchgeführt werden. Auftragsberatungsstellen können jedoch beratend begleiten, Musterunterlagen bereitstellen und Auftraggebern bei der Verfahrensgestaltung helfen. Ihre Tätigkeit ersetzt aber niemals die rechtlich bindenden Entscheidungen, die ausschließlich dem Auftraggeber obliegen. Damit wird eine klare Abgrenzung zwischen unterstützender Beratung und hoheitlichem Handeln gewährleistet, die auch im Hinblick auf die Rechtssicherheit unverzichtbar ist.

16. Welche Rolle spielen sie bei Nachprüfungsverfahren?

Auftragsberatungsstellen selbst sind nicht Verfahrensbeteiligte in Nachprüfungsverfahren. Sie können jedoch mittelbar eine wichtige Rolle spielen, da sie Auftraggeber im Vorfeld beraten und damit die Gefahr von Vergaberechtsverstößen reduzieren. Kommt es dennoch zu einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 160 ff. GWB), können Beratungsstellen den Auftraggeber unterstützen, indem sie Unterlagen aufbereiten oder Stellungnahmen formulieren. Ihre Tätigkeit trägt so dazu bei, die Verteidigung zu strukturieren. Für Unternehmen können sie ebenfalls eine Rolle spielen, indem sie Hinweise auf Rechtsschutzmöglichkeiten geben. Rechtlich entscheidend bleibt aber, dass sie keine Partei im Verfahren sind, sondern nur beratend im Hintergrund wirken.

17. Wie wirkt sich fehlerhafte Beratung auf Unternehmen aus?

Fehlerhafte Beratung kann erhebliche Folgen haben. Unternehmen können aufgrund unzutreffender Informationen falsche Nachweise einreichen, unvollständige Angebote abgeben oder Fristen versäumen. Dies kann zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen (§ 57 VgV). In solchen Fällen kann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB bestehen, wenn die Beratungsstelle schuldhaft gehandelt hat. Zudem kann auch ein Anspruch aus Art. 82 DSGVO denkbar sein, wenn fehlerhafte Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem Schaden führt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie trotz Beratungsleistung weiterhin sorgfältig prüfen müssen, ob die Angaben vollständig und korrekt sind. Die Beratungsstellen sind daher gehalten, höchste Sorgfalt walten zu lassen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

18. Sind Auftragsberatungsstellen weisungsgebunden?

Nein, Auftragsberatungsstellen arbeiten institutionell unabhängig. Sie unterliegen weder einer direkten staatlichen Weisung noch einer unternehmerischen Einflussnahme. Dennoch sind sie rechtlich gebunden, da ihre Tätigkeit im Einklang mit den Vorgaben des Vergaberechts stehen muss. Maßgeblich sind insbesondere die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB) sowie die Veröffentlichungspflichten (§ 37 VgV). Auch die DSGVO (Art. 6 Abs. 1) ist strikt einzuhalten. Ihre institutionelle Unabhängigkeit gewährleistet, dass sie als neutrale Beratungsinstanz auftreten können. Gleichwohl ergibt sich eine indirekte Bindung aus der Finanzierung durch Kammern und öffentliche Mittel, die sicherstellt, dass sie die Interessen der Allgemeinheit und nicht einzelner Marktteilnehmer vertreten.

19. Welche Gerichte sind zuständig bei Streitigkeiten?

Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Vergabekammern (§ 156 GWB) und im Beschwerdeverfahren der Oberlandesgerichte (§ 171 GWB). Betrifft der Streit jedoch eine fehlerhafte Beratung durch eine Auftragsberatungsstelle, können auch die Zivilgerichte zuständig sein, da Schadensersatzansprüche regelmäßig nach § 823 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Zudem können datenschutzrechtliche Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten geführt werden (Art. 79 DSGVO). Damit ergibt sich eine parallele Zuständigkeit: Vergaberechtliche Streitigkeiten werden von den Vergabenachprüfungsinstanzen behandelt, während zivil- und datenschutzrechtliche Fragen vor die Zivilgerichte gehören. Diese Aufspaltung erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung im Einzelfall.

20. Gibt es einschlägige Rechtsprechung?

Ja, die Rechtsprechung betont die Bedeutung der Transparenz und Neutralität, die auch durch Auftragsberatungsstellen gefördert wird. So stellte das OLG Düsseldorf (Beschluss v. 13.12.2017, Az. VII-Verg 24/17) klar, dass transparente Informationsvermittlung ein wesentlicher Bestandteil des Vergaberechts ist. Auch der BGH hat in vergleichbaren Zusammenhängen betont, dass Verstöße gegen das Transparenzgebot schwerwiegende Rechtsfolgen haben können (BGH, Urteil v. 11.05.2011, Az. VIII ZR 289/09). Darüber hinaus verdeutlicht die EuGH-Rechtsprechung (z. B. EuGH, Urteil v. 19.06.2008, Rs. C-454/06, Pressetext Nachrichtenagentur) die unionsrechtliche Bedeutung von Transparenz und Gleichbehandlung. Diese Entscheidungen zeigen, dass die Arbeit der Beratungsstellen nicht nur praktisch, sondern auch rechtlich eng an die höchstrichterliche Rechtsprechung angebunden ist.