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Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

– Rechtssichere Vergaben unter Schwellenwerten 2025

Bedeutung der Unterschwellenvergabeordnung

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) stellt seit ihrer Einführung im Jahr 2017 das maßgebliche Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der durch die Europäische Kommission festgelegten Schwellenwerte dar. Mit ihr wurde die bis dahin geltende VOL/A abgelöst, deren Strukturen als veraltet und nicht mehr EU-konform galten. Rechtsgrundlage bildet § 113 GWB, der den Bund und die Länder ermächtigt, entsprechende Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu erlassen.

Auf dieser Grundlage wurde die UVgO in die Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie sukzessive in die Landeshaushaltsordnungen (LHO) integriert, wodurch sie verbindliche Wirkung für sämtliche Vergaben öffentlicher Auftraggeber entfaltet. Ihre systematische Anlehnung an die Vergabeverordnung (VgV) stellt sicher, dass Auftraggeber und Unternehmen sowohl oberhalb als auch unterhalb der Schwellenwerte mit vergleichbaren Strukturen arbeiten können.

Über ihre rein formale Funktion hinaus kommt der UVgO eine erhebliche Steuerungswirkung für das gesamte Beschaffungswesen der öffentlichen Hand zu. Mit jährlich zehntausenden Vergaben im Unterschwellenbereich betrifft sie die große Mehrzahl der Beschaffungsvorgänge in Deutschland. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, ihre Beschaffungen nach den Prinzipien der Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerbsförderung sowie der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 7 BHO/LHO) durchzuführen. Unternehmen erhalten dadurch einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Märkten, der insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zugutekommt. Ein Praxisbeispiel verdeutlicht dies: Beschafft eine Stadtverwaltung IT-Dienstleistungen im Wert von 50.000 Euro, so greift nicht die VgV, sondern die UVgO. Dies erleichtert eine flexible, aber dennoch transparente Vergabe und ermöglicht KMU eine realistische Chance auf Zuschlagserteilung. Damit sichert die UVgO die Wettbewerbsfähigkeit, stärkt den Mittelstand und schützt zugleich den Einsatz öffentlicher Mittel.

Rechtliche Einordnung im Gefüge des Vergaberechts

Die Unterschwellenvergabeordnung ist Teil des deutschen Vergaberechts und steht in engem systematischen Zusammenhang mit den Vorschriften des GWB (§§ 97 ff.), der VgV sowie der VOB/A. Während die VgV Vergaben oberhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte regelt, gilt die UVgO für nationale Verfahren unterhalb dieser Grenzen. Ihre Bindung erfolgt haushaltsrechtlich, d. h. Auftraggeber sind durch § 7 BHO/LHO verpflichtet, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wettbewerb zu wahren. Verstöße gegen die UVgO führen daher nicht nur zu haushaltsrechtlichen Beanstandungen durch Rechnungshöfe, sondern können auch zivilrechtliche Ansprüche von Unternehmen nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB begründen. Die Rechtsprechung, etwa des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 35/17), hat bestätigt, dass auch im Unterschwellenbereich die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung uneingeschränkt gelten. Damit ist die UVgO rechtlich mehr als nur eine „interne Vorschrift“ – sie entfaltet mittelbar drittschützende Wirkung.

Anwendungsbereich und Abgrenzung zu anderen Vergaberegeln

Die Unterschwellenvergabeordnung gilt ausschließlich für Liefer- und Dienstleistungen, deren Auftragswert die unionsrechtlich festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht. Diese Schwellenwerte werden regelmäßig von der Europäischen Kommission angepasst und im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU). Für Bauleistungen findet die VOB/A Anwendung, nicht die UVgO. Typische Anwendungsfelder sind die Beschaffung von IT-Dienstleistungen, Büroausstattung, Beratungsleistungen oder wissenschaftlichen Geräten, deren Wert im Bereich zwischen wenigen tausend Euro bis knapp unterhalb des EU-Schwellenwerts liegt. In der Praxis betrifft dies eine Vielzahl von Vergaben, etwa wenn eine Hochschule ein Laborgerät für 80.000 Euro beschafft oder eine Kommune externe Beratungsleistungen für 50.000 Euro einkauft. Unternehmen profitieren davon, dass die UVgO auch im Unterschwellenbereich faire Verfahren garantiert und Zugangshürden abbaut, insbesondere durch die Pflicht zur Losvergabe nach § 22 UVgO.

Aufbau und Struktur der Unterschwellenvergabeordnung

Die UVgO umfasst 52 Paragraphen und orientiert sich in ihrer Systematik an der VgV. Bereits in § 2 UVgO werden die zentralen Grundsätze – Transparenz, Gleichbehandlung, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit – festgelegt. § 3 UVgO enthält Vorgaben zur Schätzung des Auftragswertes, während § 7 UVgO die umfassende Dokumentationspflicht normiert. Die §§ 8 ff. UVgO bestimmen die zulässigen Verfahrensarten, wie offene Verfahren, beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Direktaufträge. Weitere Vorschriften regeln Eignungskriterien, Zuschlagskriterien, Bekanntmachungspflichten sowie den Umgang mit Ausnahmen (§ 9 UVgO). Diese Struktur macht die UVgO für Praktiker handhabbar und gewährleistet eine enge Anbindung an das europäische Vergaberecht. Für Unternehmen ist dies von Vorteil, da sie unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte mit vergleichbaren Strukturen konfrontiert werden.

Grundprinzipien: Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb

Die Unterschwellenvergabeordnung verpflichtet Auftraggeber, Vergaben nach den Grundsätzen der Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsförderung durchzuführen. Diese Prinzipien leiten sich aus § 97 GWB, Art. 3 Abs. 1 GG und den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes ab. Transparenz verlangt eine nachvollziehbare Bekanntmachung, Angebotsprüfung und Zuschlagsentscheidung. Gleichbehandlung bedeutet, dass alle Bieter nach denselben objektiven Kriterien bewertet werden müssen. Wettbewerb soll durch eine möglichst breite Marktöffnung gefördert werden. Die Rechtsprechung unterstreicht die Tragweite dieser Grundsätze: So stellte das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.03.2018 – VII-Verg 49/17) klar, dass schon eine unzureichende Dokumentation einen Transparenzverstoß darstellt. Damit wird die UVgO nicht nur zu einer haushaltsrechtlichen Pflicht, sondern auch zu einem Instrument zur Sicherung von Rechtsstaatlichkeit im Vergabeverfahren.

Verfahrensarten und Bagatellgrenzen nach der UVgO

Die UVgO bietet Auftraggebern verschiedene Vergabearten, die abhängig von Auftragswert und Beschaffungsgegenstand anzuwenden sind. Dazu gehören das offene Verfahren, die beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe sowie der Direktauftrag (§§ 8 ff. UVgO). Der Direktauftrag ist nur bei sehr geringen Auftragswerten zulässig. Die Bagatellgrenze liegt auf Bundesebene bei 1.000 Euro netto, wobei die Länder abweichende Regelungen treffen können. Die Verhandlungsvergabe erlaubt mehr Flexibilität, erfordert jedoch eine nachvollziehbare Begründung, etwa bei besonders komplexen Beschaffungen. Ein Praxisbeispiel: Eine Kommune vergibt eine IT-Sicherheitsberatung im Wert von 25.000 Euro im Rahmen einer Verhandlungsvergabe, um maßgeschneiderte Lösungen zu erhalten. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Auftraggeber die Verfahrenswahl detailliert begründen und dokumentieren müssen, um Transparenz und Rechtssicherheit sicherzustellen.

Schätzung des Auftragswertes und Umgehungsverbot

§ 3 UVgO verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur sorgfältigen Schätzung des Auftragswerts auf Grundlage des voraussichtlichen Gesamtwertes ohne Umsatzsteuer. Dabei sind alle Optionen, Vertragsverlängerungen und Nebenleistungen zu berücksichtigen. Eine Aufspaltung von Aufträgen, um unterhalb der Schwellenwerte zu bleiben, ist unzulässig. Der EuGH hat dies mehrfach bestätigt, etwa im Urteil „Data Medical Service“ (Rs. C-574/10), in dem er die Pflicht zur Gesamtbetrachtung von Beschaffungen hervorhob. Für die Praxis bedeutet dies: Vergibt eine Hochschule Laborleistungen über 150.000 Euro in mehreren kleineren Einzelaufträgen, kann dies eine unzulässige Umgehung darstellen. Ein solcher Verstoß kann nicht nur haushaltsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch Schadensersatzansprüche von benachteiligten Bietern begründen.

Dokumentationspflicht: Rechtliche Absicherung der Verfahren

Die Dokumentationspflicht nach § 7 UVgO ist ein zentrales Instrument zur Absicherung von Vergaben im Unterschwellenbereich. Auftraggeber müssen sämtliche wesentlichen Entscheidungen, von der Wahl der Verfahrensart über die Eignungsprüfung bis zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar dokumentieren. Die Rechtsprechung betont, dass lückenhafte Dokumentationen bereits einen Vergaberechtsverstoß darstellen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2018 – VII-Verg 49/17). Für Auftraggeber bedeutet dies, dass sie ihre Vergabeakten detailliert und revisionssicher führen müssen. Unternehmen wiederum können im Streitfall auf die Dokumentation zurückgreifen, um ihre Rechte durchzusetzen. Damit ist die Dokumentationspflicht nicht nur eine Formalie, sondern ein Garant für Transparenz, Kontrolle und Rechtssicherheit.

Rechte der Unternehmen und Rechtsschutzmöglichkeiten

Unternehmen haben auch im Anwendungsbereich der UVgO Anspruch auf transparente Verfahren, Gleichbehandlung und faire Wettbewerbsbedingungen. Zwar fehlt im Unterschwellenbereich der Rechtsschutz vor den Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB, dennoch bestehen rechtliche Möglichkeiten. So können Unternehmen Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB geltend machen, wenn sie durch Verstöße im Verfahren benachteiligt wurden. Das LG München (Urteil vom 20.02.2019 – 37 O 19218/17) bestätigte entsprechende Ansprüche eines Bieters. Zudem können Unternehmen die Fachaufsicht einschalten, die haushaltsrechtliche Beanstandungen aussprechen kann. Damit bietet die UVgO auch unterhalb der Schwellenwerte wirksamen Rechtsschutz, wenngleich weniger formalisiert als im Oberschwellenbereich.

Verhältnis zur VOL/A und zur elektronischen Vergabe

Die UVgO ersetzt die VOL/A und stellt eine Modernisierung des Vergaberechts dar. Ein wesentlicher Fortschritt ist die konsequente Einführung der elektronischen Vergabe (E-Vergabe), die auf den Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU basiert. Auftraggeber müssen Vergabeunterlagen elektronisch bereitstellen und Angebote digital entgegennehmen. Dies reduziert Bürokratie, erhöht Transparenz und erleichtert Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bedeutet dies eine deutliche Erleichterung, da digitale Verfahren Kosten senken und die Teilnahme an Ausschreibungen erleichtern. Die E-Vergabe ist damit nicht nur ein technisches Hilfsmittel, sondern auch ein Instrument zur Wettbewerbsförderung und Marktöffnung.

Fazit zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das zentrale Regelwerk für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie sichert Transparenz, Wettbewerb und Rechtssicherheit im Beschaffungswesen und gewährleistet zugleich die verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung der Unternehmen. Ihre Einhaltung ist nicht nur haushaltsrechtlich zwingend, sondern schützt Auftraggeber auch vor Beanstandungen durch Aufsichtsbehörden und vor zivilrechtlicher Haftung. Für Unternehmen eröffnet sie Chancen auf faire Beteiligung, insbesondere für KMU. Angesichts der dynamischen Entwicklungen – etwa durch Anpassungen der Schwellenwerte, neue Rechtsprechung und die Digitalisierung – sollten Verwaltung und Unternehmen ihre Kenntnisse kontinuierlich aktualisieren.

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FAQ zur Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)

1. Was ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)?

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt. Sie wurde 2017 eingeführt und löste die VOL/A ab. Rechtsgrundlage ist § 113 GWB in Verbindung mit den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder. Die UVgO orientiert sich in Aufbau und Prinzipien an der Vergabeverordnung (VgV), die oberhalb der Schwellenwerte gilt. Sie stellt sicher, dass auch kleinere Vergaben transparent, wettbewerblich und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Damit dient sie sowohl der Verwaltung als auch den Unternehmen als verbindlicher Rahmen für rechtssichere Beschaffungen.


2. Für welche Aufträge gilt die UVgO?

Die UVgO gilt für Liefer- und Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert unterhalb der von der EU festgelegten Schwellenwerte liegt. Diese Schwellenwerte werden regelmäßig von der Europäischen Kommission angepasst (Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU). Für Bauleistungen gilt hingegen die VOB/A, nicht die UVgO. Erfasst sind insbesondere Aufträge von öffentlichen Auftraggebern im Sinne von § 99 GWB, also Bund, Länder, Gemeinden sowie deren Einrichtungen. Damit regelt die UVgO die Mehrzahl der alltäglichen Beschaffungen der öffentlichen Hand, etwa für IT-Dienstleistungen, Bürobedarf oder wissenschaftliche Geräte, soweit der Auftragswert nicht den unionsrechtlichen Schwellenwert überschreitet.


3. Wie verhält sich die UVgO zur Vergabeverordnung (VgV)?

Die UVgO und die VgV ergänzen sich inhaltlich. Während die VgV oberhalb der EU-Schwellenwerte unmittelbar gilt, regelt die UVgO die Vergabe nationaler Aufträge darunter. Beide Regelwerke folgen denselben Prinzipien – Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung – und sind systematisch ähnlich aufgebaut. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch in der Rechtsnatur: Die VgV ist eine Rechtsverordnung, während die UVgO als Verwaltungsvorschrift nur durch haushaltsrechtliche Verweise bindend wird. In der Praxis bedeutet dies, dass Auftraggeber in beiden Bereichen vergleichbare Anforderungen erfüllen müssen, was die Einheitlichkeit und Rechtssicherheit im Vergabewesen stärkt.


4. Ist die UVgO bundesweit einheitlich anwendbar?

Die UVgO ist auf Bundesebene eingeführt worden und findet dort verbindliche Anwendung. In den Ländern hängt die Anwendung jedoch davon ab, ob die jeweiligen Landeshaushaltsordnungen auf die UVgO verweisen. Einige Bundesländer haben sie vollständig übernommen, andere teilweise oder in modifizierter Form. Dies führt zu einer gewissen Rechtszersplitterung, die Unternehmen bei bundesweiten Ausschreibungen berücksichtigen müssen. Einheitlich bleibt jedoch der Bezug auf die vergaberechtlichen Grundsätze des § 97 GWB sowie die unionsrechtlichen Vorgaben, die auch unterhalb der Schwellenwerte Beachtung finden müssen.


5. Welche Verfahrensarten sieht die UVgO vor?

Die UVgO unterscheidet verschiedene Verfahrensarten, die Auftraggeber je nach Auftragsgegenstand und Wert wählen können. Dazu gehören das offene Verfahren, die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, die Verhandlungsvergabe sowie der Direktauftrag (§§ 8 ff. UVgO). Ziel ist eine flexible, aber dennoch transparente Gestaltung der Vergabe. Besonders häufig wird die Verhandlungsvergabe genutzt, die unterhalb bestimmter Wertgrenzen zulässig ist. Der Direktauftrag stellt die einfachste Form dar, ist jedoch eng begrenzt und dient lediglich kleineren Beschaffungen. Durch diese abgestufte Systematik gewährleistet die UVgO, dass Verfahren angemessen und verhältnismäßig ausgestaltet werden.


6. Welche Bagatellgrenzen gelten in der UVgO?

Die UVgO erlaubt unterhalb bestimmter Auftragswerte vereinfachte Vergabeverfahren. So kann beispielsweise ein Direktauftrag nach § 14 UVgO ohne förmliches Verfahren vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert unterhalb einer definierten Wertgrenze liegt. Die konkrete Grenze variiert, da Bund und Länder unterschiedliche Festlegungen treffen können. Typischerweise liegt sie bei 1.000 Euro netto. Für höhere Auftragswerte sind Verhandlungsvergaben zulässig. Diese Flexibilität soll Verwaltungsaufwand reduzieren, gleichzeitig aber den Wettbewerb nicht unverhältnismäßig einschränken. Wichtig bleibt, dass auch bei kleinen Aufträgen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung eingehalten werden.


7. Welche Rolle spielt der Transparenzgrundsatz in der UVgO?

Der Transparenzgrundsatz bildet das Fundament der UVgO und ist in § 2 UVgO ausdrücklich verankert. Auftraggeber müssen ihre Entscheidungen nachvollziehbar dokumentieren (§ 7 UVgO) und Informationen diskriminierungsfrei veröffentlichen. Dies umfasst die Pflicht zur Bekanntmachung bestimmter Vergabeverfahren sowie die Begründung von Verfahrensentscheidungen. Die Transparenz gewährleistet nicht nur die Gleichbehandlung der Unternehmen, sondern ermöglicht auch eine gerichtliche und verwaltungsinterne Kontrolle. In der Rechtsprechung wurde mehrfach hervorgehoben, dass selbst kleinere Vergaben nachvollziehbar begründet sein müssen, um Manipulationsmöglichkeiten auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 35/17).


8. Welche Pflichten haben öffentliche Auftraggeber nach der UVgO?

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, die Grundsätze der UVgO strikt einzuhalten. Dazu gehören die sorgfältige Schätzung des Auftragswertes (§ 3 UVgO), die Wahl des passenden Verfahrens (§ 8 ff. UVgO), die Einhaltung der Dokumentationspflicht (§ 7 UVgO) sowie die transparente Information der Bieter. Darüber hinaus müssen Eignungs- und Zuschlagskriterien objektiv, diskriminierungsfrei und nachvollziehbar festgelegt werden. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur haushaltsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Die Einhaltung der UVgO ist somit integraler Bestandteil der Pflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (§ 7 BHO/LHO).


9. Welche Rechte haben Unternehmen im Rahmen der UVgO?

Unternehmen haben im Rahmen der UVgO das Recht auf Gleichbehandlung, faire Wettbewerbsbedingungen und Transparenz. Zwar besteht unterhalb der EU-Schwellenwerte kein förmlicher Nachprüfungsanspruch vor den Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB, dennoch können Unternehmen bei Verstößen Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 311 Abs. 2 BGB geltend machen. Zudem besteht die Möglichkeit, haushaltsrechtliche Fachaufsicht einzuschalten. Ferner können Unternehmen zivilgerichtlich gegen diskriminierende oder intransparente Vergaben vorgehen. Damit sichert die UVgO nicht nur die Pflichten der Verwaltung, sondern verschafft Unternehmen mittelbaren Rechtsschutz, der im Einzelfall erhebliche Bedeutung haben kann.


10. Wie erfolgt die Bekanntmachung nach der UVgO?

Die UVgO sieht vor, dass bestimmte Vergaben öffentlich bekannt zu machen sind, insbesondere bei Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb oder offenen Verfahren. Bekanntmachungen erfolgen in der Regel über zentrale Plattformen wie www.bund.de oder Vergabeportale der Länder. Dadurch wird ein diskriminierungsfreier Zugang zum Wettbewerb gewährleistet. Die Bekanntmachung muss alle relevanten Informationen enthalten, darunter den Auftragsgegenstand, die Teilnahmebedingungen und die Fristen. Fehlerhafte oder unvollständige Bekanntmachungen verstoßen gegen den Transparenzgrundsatz und können im Nachhinein zur Unwirksamkeit des Vergabeverfahrens führen. Damit ist die Bekanntmachung ein zentrales Instrument zur Sicherung fairer Wettbewerbsbedingungen.


11. Wie wird der Auftragswert nach der UVgO berechnet?

Die Schätzung des Auftragswertes ist in § 3 UVgO geregelt und erfolgt auf Grundlage des voraussichtlichen Gesamtwertes des Auftrags ohne Umsatzsteuer. Dabei sind sämtliche Optionen, Verlängerungen und Nebenleistungen einzubeziehen. Ziel ist es, eine Umgehung der Schwellenwerte durch künstliche Aufsplittung zu verhindern. In der Praxis bedeutet dies, dass auch Rahmenverträge oder Lose in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind. Fehlerhafte Schätzungen können dazu führen, dass ein Auftrag fälschlicherweise unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben wird, was erhebliche rechtliche Risiken für den Auftraggeber nach sich zieht.


12. Welche Bedeutung hat die Dokumentationspflicht in der UVgO?

Die Dokumentationspflicht ist in § 7 UVgO geregelt und stellt ein Kernstück der Verfahrenssicherung dar. Auftraggeber müssen alle wesentlichen Entscheidungen und Verfahrensschritte nachvollziehbar festhalten. Dies umfasst die Wahl der Verfahrensart, die Festlegung von Kriterien, die Angebotsprüfung und die Zuschlagsentscheidung. Die Dokumentation dient nicht nur der internen Kontrolle, sondern auch der nachträglichen Überprüfbarkeit im Streitfall. In der Rechtsprechung wurde mehrfach betont, dass eine unzureichende Dokumentation bereits einen Vergaberechtsverstoß darstellen kann. Damit fungiert die Dokumentationspflicht als zentrales Instrument zur Gewährleistung von Transparenz und Rechtssicherheit.


13. Welche Unterschiede bestehen zwischen der UVgO und der VOL/A?

Die UVgO hat die VOL/A ersetzt und bringt zahlreiche Modernisierungen mit sich. Während die VOL/A teilweise als veraltet galt, orientiert sich die UVgO eng an den Vorgaben der VgV und der EU-Richtlinie 2014/24/EU. Dies führt zu einer stärkeren Vereinheitlichung des Vergaberechts ober- und unterhalb der Schwellenwerte. Zudem legt die UVgO größeren Wert auf Transparenz, Dokumentation und elektronische Vergabe. Die Rechtsnatur bleibt jedoch identisch: Auch die VOL/A war eine Verwaltungsvorschrift, die über Haushaltsrecht verbindlich wurde. Unternehmen und Auftraggeber profitieren nun von einer moderneren und EU-konformen Struktur.


14. Welche Bedeutung hat die elektronische Vergabe in der UVgO?

Die UVgO fördert die elektronische Vergabe (E-Vergabe) und verlangt, dass Vergabeverfahren zunehmend digital abgewickelt werden. Ziel ist eine effizientere, transparentere und kostensparende Durchführung von Beschaffungen. Elektronische Kommunikationsmittel erleichtern die Bekanntmachung, Angebotsabgabe und Dokumentation. Rechtsgrundlage ist neben der UVgO auch die EU-Richtlinie 2014/24/EU, die den Mitgliedstaaten die Einführung der E-Vergabe verbindlich vorgibt. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Prozesse anpassen müssen, um Angebote digital einzureichen. Gleichzeitig erhalten sie dadurch einen diskriminierungsfreien Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen, unabhängig von Standort oder Größe.


15. Welche Ausnahmen von der UVgO gibt es?

Die UVgO enthält bestimmte Ausnahmeregelungen, die eine Anwendung ihrer Vorschriften entbehrlich machen. Dazu zählen etwa Geheimhaltungsinteressen, sicherheitsrelevante Aufträge oder besondere technische Gründe, die nur einen Anbieter zulassen (§ 9 UVgO). Auch Direktaufträge unterhalb der Bagatellgrenze sind ausgenommen. Allerdings müssen diese Ausnahmen eng ausgelegt werden, da sie sonst den Wettbewerb unterlaufen könnten. Auftraggeber sind verpflichtet, die Gründe für eine Ausnahme ausführlich zu dokumentieren. In der Rechtsprechung wird betont, dass Ausnahmen stets restriktiv anzuwenden sind, um die Grundprinzipien der Transparenz und Gleichbehandlung nicht auszuhöhlen.


16. Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen die UVgO?

Verstöße gegen die UVgO können verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Zunächst drohen haushaltsrechtliche Beanstandungen durch die Rechnungshöfe oder die Aufsichtsbehörden. Darüber hinaus können Unternehmen Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie nachweislich durch einen Vergabeverstoß benachteiligt wurden (§ 280 BGB). In gravierenden Fällen können Verstöße auch disziplinarische Folgen für Amtsträger haben. Zwar existiert unterhalb der Schwellenwerte kein förmliches Nachprüfungsverfahren nach dem GWB, jedoch können Unternehmen zivilgerichtlich gegen rechtswidrige Vergaben vorgehen. Damit bleibt die Einhaltung der UVgO auch rechtlich zwingend und risikobehaftet.


17. Wie ist der Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte ausgestaltet?

Unterhalb der Schwellenwerte besteht kein Rechtsschutz vor den Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen oder sich an die Aufsichtsbehörden zu wenden. Die Fachaufsicht kann ein Verfahren aufheben oder korrigieren, wenn Verstöße gegen haushaltsrechtliche Grundsätze festgestellt werden. Darüber hinaus ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen, etwa durch Klagen auf Unterlassung oder Schadensersatz. Damit ist der Rechtsschutz zwar schwächer ausgestaltet als oberhalb der Schwellenwerte, aber keineswegs ausgeschlossen. Unternehmen haben somit auch im Unterschwellenbereich effektive Rechtsmittel.


18. Welche Bedeutung hat die EU-Richtlinie 2014/24/EU für die UVgO?

Die EU-Richtlinie 2014/24/EU prägt die UVgO maßgeblich, auch wenn diese nur für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte unmittelbar gilt. Die UVgO übernimmt zahlreiche Vorgaben, um eine Harmonisierung des Vergaberechts zu erreichen. Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerbsförderung. Indem die UVgO diese Prinzipien auch unterhalb der Schwellenwerte umsetzt, wird ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen, der Rechts- und Planungssicherheit für Auftraggeber und Unternehmen gewährleistet. Die Orientierung an europäischem Recht verhindert zudem Wettbewerbsverzerrungen und stärkt den Binnenmarkt.


19. Wie wirkt sich die UVgO auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus?

Die UVgO ist ausdrücklich darauf ausgerichtet, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern. Dies geschieht durch transparente Verfahren, die Möglichkeit zur Losvergabe (§ 22 UVgO) sowie die Begrenzung von Eignungsanforderungen auf das notwendige Maß. Zudem wird durch die Dokumentationspflicht die Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen gestärkt, was Rechtssicherheit für KMU schafft. Studien zeigen, dass KMU besonders von klar strukturierten Verfahren profitieren, da sie weniger Ressourcen für komplexe Vergabeverfahren aufbringen können. Damit trägt die UVgO zu einer breiteren Beteiligung am Wettbewerb bei.


20. Welche aktuellen Entwicklungen gibt es zur UVgO?

Die Anwendung der UVgO entwickelt sich stetig weiter, insbesondere durch neue Wertgrenzenbekanntmachungen und die zunehmende Digitalisierung von Vergabeverfahren. Zudem entstehen durch die Rechtsprechung immer wieder Konkretisierungen der Vorgaben, etwa zur Dokumentationspflicht oder zur Zulässigkeit von Direktaufträgen. Auf europäischer Ebene werden die Schwellenwerte regelmäßig angepasst, was unmittelbare Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der UVgO hat. Auch politische Diskussionen über eine Vereinheitlichung zwischen Bund und Ländern prägen die aktuelle Entwicklung. Für Unternehmen und Auftraggeber bedeutet dies, dass sie laufend über Neuerungen informiert bleiben müssen, um rechtssicher zu handeln.