UVgO – Unterschwellenvergabeordnung im Überblick.
Einführung in die UVgO als vergaberechtliches Regelwerk
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist ein maßgebliches Instrument des deutschen Vergaberechts, das die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte regelt. Sie ersetzt die frühere VOL/A und stellt damit eine Vereinheitlichung sowie Modernisierung des nationalen Vergaberechts dar. Ihre verbindliche Geltung ergibt sich nicht aus einer bundesweiten gesetzlichen Norm, sondern aus der jeweiligen Einführung durch Bund und Länder. Der Bund hat die UVgO über § 55 BHO verbindlich erklärt, während die Länder sie über entsprechende Verwaltungsvorschriften eingeführt haben. Diese föderale Struktur führt zu unterschiedlichen Anwendungsständen, was in der Praxis eine sorgfältige Prüfung erforderlich macht. Gleichwohl ist die UVgO inhaltlich stark an die Vergabeverordnung (VgV) angelehnt, wodurch Auftraggeber und Unternehmen eine einheitliche Systematik vorfinden. Ihr Ziel ist es, auch im Unterschwellenbereich die Grundsätze von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung, wie sie in § 97 GWB normiert sind, wirksam zu gewährleisten.
Rechtsgrundlagen und systematische Stellung der UVgO
Die normative Grundlage der UVgO ergibt sich aus haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 55 BHO sowie den Parallelnormen in den Landeshaushaltsordnungen. Diese Vorschriften verpflichten die öffentliche Hand, bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Die UVgO konkretisiert diese Grundsätze durch ein detailliertes Regelwerk, das die Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte bestimmt. Während für den Oberschwellenbereich die Vorgaben aus den §§ 97 ff. GWB sowie der VgV gelten, bildet die UVgO das funktionale Pendant im nationalen Bereich. Sie nimmt damit eine wichtige Brückenfunktion zwischen Haushaltsrecht und europäischem Vergaberecht ein. Die UVgO ist dabei nicht als Gesetz, sondern als Verwaltungsvorschrift ausgestaltet, was ihre besondere rechtliche Stellung erklärt. Verstöße gegen ihre Bestimmungen führen nicht automatisch zu vergaberechtlichen Sanktionen, können aber erhebliche haushaltsrechtliche Folgen nach sich ziehen und im Rahmen von Schadensersatzansprüchen relevant werden.
Verhältnis von UVgO zu GWB, VgV und europäischem Recht
Die UVgO ist eng mit den übergeordneten Rechtsquellen des Vergaberechts verknüpft. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 97 ff. GWB) bildet die zentrale Grundlage für das öffentliche Auftragswesen in Deutschland und verankert die Grundprinzipien von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Für den Oberschwellenbereich setzt die Vergabeverordnung (VgV) die Vorgaben der Richtlinie 2014/24/EU um. Die UVgO folgt diesem System, gilt jedoch ausschließlich unterhalb der Schwellenwerte nach Art. 4 der EU-Richtlinie. Trotz dieses Anwendungsbereichs entfalten die unionsrechtlichen Grundsätze mittelbare Wirkung, da sie aus den Grundfreiheiten des AEUV abgeleitet werden können. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung, etwa in der Entscheidung „Telaustria“ (Rs. C-324/98), klargestellt, dass auch unterhalb der Schwellenwerte die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und Transparenz einzuhalten sind. Damit bleibt die UVgO zwar formal nationales Recht, ist aber inhaltlich stark europarechtlich geprägt.
Verfahrensarten und Struktur der UVgO
Die UVgO sieht verschiedene Verfahrensarten vor, die den Auftraggebern je nach Auftragsvolumen und Beschaffungsgegenstand zur Verfügung stehen. Nach § 8 UVgO sind die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die Regelverfahren. In besonderen Fällen können Auftraggeber auch die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nutzen, etwa wenn besondere Gründe wie technische Spezifika oder Dringlichkeit vorliegen. Damit schafft die UVgO eine ausgewogene Balance zwischen Flexibilität und Wettbewerbsprinzip. Besonders bedeutsam ist die Verpflichtung zur losweisen Vergabe (§ 22 UVgO), die kleinen und mittleren Unternehmen die Teilnahme erleichtert. Die Struktur der UVgO orientiert sich systematisch an der VgV, was Rechtsanwendern eine konsistente Handhabung ermöglicht. Gleichzeitig legt sie detaillierte Vorschriften zu Leistungsbeschreibung, Eignungsprüfung, Zuschlagskriterien und Dokumentationspflichten fest. Diese dienen nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der haushaltsrechtlichen Kontrolle.
Dokumentations- und Transparenzpflichten
Ein zentrales Element der UVgO sind die Dokumentationspflichten der Auftraggeber. § 6 UVgO verpflichtet öffentliche Auftraggeber, das gesamte Vergabeverfahren nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens, die Kriterien für die Eignungsprüfung sowie die Zuschlagsentscheidung. Diese Dokumentation ist nicht nur Grundlage für die interne Kontrolle, sondern ermöglicht auch eine nachträgliche Überprüfung durch Haushaltsbehörden oder Rechnungshöfe. Ergänzt werden diese Pflichten durch die Vorschriften zur Bekanntmachung (§§ 28 ff. UVgO), die Transparenz über bevorstehende Vergaben herstellen sollen. Im Zusammenspiel gewährleisten diese Normen, dass das Vergabeverfahren überprüfbar bleibt und mögliche Verstöße festgestellt werden können. Während Verstöße im Unterschwellenbereich nicht über die Nachprüfungsinstanzen nach dem GWB geltend gemacht werden können, sind sie dennoch haushaltsrechtlich erheblich und können auch zivilrechtliche Folgen auslösen, wenn betroffene Unternehmen Schadensersatz fordern.
Pflichten der öffentlichen Auftraggeber
Öffentliche Auftraggeber müssen im Rahmen der UVgO eine Vielzahl an Pflichten beachten, die auf eine wettbewerbliche und transparente Vergabe abzielen. Neben der Pflicht zur losweisen Vergabe gehört dazu auch die Erstellung einer produktneutralen Leistungsbeschreibung (§ 23 UVgO). Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass keine einzelnen Anbieter bevorzugt werden und alle Unternehmen gleichberechtigt am Verfahren teilnehmen können. Weiterhin sind Eignungs- und Zuschlagskriterien sachgerecht festzulegen und in den Vergabeunterlagen klar zu kommunizieren. Darüber hinaus verpflichtet die UVgO zur sorgfältigen Prüfung der Angebote sowie zur ordnungsgemäßen Information der Bieter über den Ausgang des Verfahrens. Diese Pflichten sind nicht nur Ausdruck des Vergaberechts, sondern zugleich haushaltsrechtlich verankert, da sie die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel sichern. Verstöße können schwerwiegende Konsequenzen haben, etwa Beanstandungen durch Rechnungshöfe oder Rückforderungen von Fördermitteln.
Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten der Unternehmen
Unternehmen, die an Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich teilnehmen, haben ein berechtigtes Interesse an der Beachtung der UVgO durch die Auftraggeber. Allerdings sieht das GWB in §§ 155 ff. keinen förmlichen Rechtsschutz für den Unterschwellenbereich vor. Unternehmen können Verstöße daher nicht vor Vergabekammern oder Oberlandesgerichten nachprüfen lassen. Dennoch bestehen alternative Rechtschutzmöglichkeiten. Zum einen können Unternehmen Rügen erheben und sich auf haushaltsrechtliche Grundsätze berufen, was für die interne Kontrolle der Auftraggeber von Bedeutung ist. Zum anderen besteht die Möglichkeit, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn ein Vergabeverstoß nachweislich zu einem Schaden geführt hat. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeigt, dass auch im Unterschwellenbereich ein gewisser Rechtsschutz möglich bleibt. Damit entfaltet die UVgO nicht nur verwaltungsinterne Wirkung, sondern beeinflusst faktisch die Marktchancen der Unternehmen erheblich.
Föderale Einführung und Unterschiede in den Ländern
Ein besonderes Charakteristikum der UVgO liegt in ihrer föderalen Einführung. Während der Bund die UVgO durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur BHO bereits 2017 verbindlich eingeführt hat, haben die Länder unterschiedlich reagiert. Einige Länder wie Nordrhein-Westfalen oder Bayern haben die UVgO zeitnah übernommen, andere Länder haben sie erst Jahre später eingeführt oder nutzen noch eigene Regelungen. Sachsen beispielsweise hat sich lange gegen die Einführung entschieden, während Sachsen-Anhalt erst 2023 nachgezogen ist. Diese Unterschiede führen dazu, dass Auftraggeber und Unternehmen stets prüfen müssen, welche Rechtslage im jeweiligen Bundesland gilt. In der Praxis führt dies zu einem komplexen Flickenteppich, der sowohl Rechtsanwender als auch Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellt. Einheitlich bleibt jedoch, dass die UVgO eine an der VgV orientierte Struktur aufweist und die Grundsätze des Vergaberechts abbildet.
Ausschlussgründe und Eignungsprüfung nach der UVgO
Ein wesentlicher Bestandteil der UVgO ist die Regelung der Ausschlussgründe und der Eignungsprüfung, die sicherstellen sollen, dass nur geeignete Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Nach § 31 UVgO können Auftraggeber Unternehmen ausschließen, wenn zwingende Gründe wie schwere Verfehlungen, insolvenzrechtliche Probleme oder Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften vorliegen. Darüber hinaus ist die Prüfung der Eignung an Kriterien wie Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gebunden, die objektiv nachvollziehbar festgelegt werden müssen. Die Vorschriften stehen in engem Zusammenhang mit den §§ 123 ff. GWB, die vergleichbare Ausschlussgründe für den Oberschwellenbereich normieren. Durch diese Anlehnung wird eine einheitliche Struktur im Vergaberecht gewährleistet. In der Praxis bedeutet dies, dass Auftraggeber bei der Eignungsprüfung nicht beliebig verfahren dürfen, sondern ihre Entscheidungen an rechtsstaatliche Prinzipien binden müssen. Unternehmen erhalten dadurch einen verlässlichen Rahmen, um ihre Teilnahmechancen realistisch einzuschätzen.
Digitalisierung und elektronische Vergabe unterhalb der Schwellenwerte
Mit der UVgO wurde auch im Unterschwellenbereich ein Schritt in Richtung Digitalisierung des Vergaberechts unternommen. Gemäß § 38 UVgO ist die elektronische Kommunikation der Regelfall, wodurch die gesamte Verfahrensführung zunehmend digitalisiert wird. Dies umfasst sowohl die Bereitstellung der Vergabeunterlagen über elektronische Plattformen als auch die elektronische Angebotsabgabe. Ziel ist es, den Vergabeprozess transparenter, effizienter und für alle Beteiligten nachvollziehbarer zu gestalten. Die Einführung der E-Vergabe dient nicht nur der Vereinfachung der Verfahren, sondern entspricht zugleich den Vorgaben der EU, die bereits für den Oberschwellenbereich eine verpflichtende Digitalisierung vorgesehen hat. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre internen Prozesse zunehmend auf digitale Teilnahmeverfahren ausrichten müssen. Auftraggeber wiederum profitieren von einer besseren Dokumentation, Nachvollziehbarkeit und Zeitersparnis, während rechtliche Vorgaben konsequent umgesetzt werden.
Vergleich der UVgO mit der früheren VOL/A
Die UVgO löste im Jahr 2017 die bisherige Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) im Unterschwellenbereich ab. Im Unterschied zur VOL/A verfolgt die UVgO eine wesentlich stärker an der VgV orientierte Struktur und Systematik. Während die VOL/A noch eine eher eigenständige und weniger europäisch geprägte Regelung war, hat die UVgO die Strukturen des europäischen Vergaberechts übernommen. Dies erleichtert Rechtsanwendern die Handhabung, da sie nicht mehr zwischen zwei stark unterschiedlichen Systemen differenzieren müssen. Gleichzeitig schafft die UVgO eine bessere Anschlussfähigkeit an die europarechtlichen Vorgaben und ermöglicht eine konsistentere Anwendung im Verhältnis zu den §§ 97 ff. GWB. Kritisch wird jedoch häufig angemerkt, dass die UVgO durch ihre formale Stellung als Verwaltungsvorschrift weniger verbindlich ist als die frühere VOL/A, was in der Praxis zu Unsicherheiten führen kann.
Rechtsprechung zur Anwendung der UVgO
Obwohl die UVgO formal keine unmittelbare Nachprüfung durch Vergabekammern vorsieht, hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Verwaltungsgerichte die Anwendung der UVgO in verschiedenen Kontexten präzisiert. Entscheidungen zeigen, dass Verstöße gegen die UVgO zwar nicht in klassischen Nachprüfungsverfahren angegriffen werden können, wohl aber im Rahmen haushaltsrechtlicher Beanstandungen oder Schadensersatzprozesse relevant sind. So haben Gerichte mehrfach klargestellt, dass Unternehmen, die durch fehlerhafte Anwendung der UVgO von Vergaben ausgeschlossen werden, unter Umständen Schadensersatz verlangen können. Darüber hinaus haben einige Rechnungshöfe in Prüfungsberichten Missachtungen der UVgO gerügt und den Haushaltsvollzug kritisch bewertet. Dies verdeutlicht, dass die UVgO zwar keine unmittelbare Rechtsgrundlage für Bieterklagen bietet, ihre praktische Bedeutung jedoch hoch ist. Auftraggeber sind daher gut beraten, die Vorschriften streng einzuhalten, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Kritikpunkte und Herausforderungen der UVgO
Die Einführung der UVgO wurde in Fachkreisen überwiegend positiv aufgenommen, dennoch gibt es auch Kritikpunkte. Ein wesentlicher Kritikpunkt betrifft die föderale Umsetzung, die zu einer zersplitterten Rechtslage geführt hat. Während einige Länder die UVgO schnell eingeführt haben, zögerten andere, was zu einem Flickenteppich im nationalen Vergaberecht führte. Darüber hinaus wird kritisiert, dass die UVgO aufgrund ihres Status als Verwaltungsvorschrift weniger verbindlich sei als eine gesetzliche Regelung. Dies könne die Rechtssicherheit für Auftraggeber und Unternehmen beeinträchtigen. Auch die praktischen Herausforderungen der E-Vergabe im Unterschwellenbereich stoßen nicht überall auf Zustimmung, da insbesondere kleinere Kommunen technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung beklagen. Dennoch überwiegt der Vorteil einer modernen und systematisch einheitlichen Regelung, die im Vergleich zur VOL/A eine deutliche Verbesserung darstellt.
Zukunftsperspektiven und Reformdiskussionen
In der aktuellen Diskussion um die Weiterentwicklung des Vergaberechts wird auch die Zukunft der UVgO thematisiert. Ein zentrales Anliegen ist die Vereinheitlichung der Rechtslage, um die föderale Zersplitterung zu überwinden. Fachkreise fordern zunehmend eine bundeseinheitliche Geltung der UVgO, um Rechtsanwendern mehr Sicherheit zu bieten. Zudem wird diskutiert, inwieweit die UVgO an die fortschreitende Digitalisierung des Vergaberechts angepasst werden muss. Dabei spielen Themen wie KI-gestützte Ausschreibungssysteme, automatisierte Angebotsauswertung und Nachhaltigkeitskriterien eine immer größere Rolle. Auch die Integration sozialer und ökologischer Aspekte gemäß § 97 Abs. 3 GWB könnte in künftigen Reformen stärker verankert werden. Damit bleibt die UVgO ein dynamisches Regelwerk, das nicht nur aktuelle Vorgaben umsetzt, sondern auch im Lichte europarechtlicher Entwicklungen weiterentwickelt werden muss.
Fazit zur UVgO
Die UVgO stellt ein modernes, an die VgV angelehntes Regelwerk dar, das die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte präzise regelt. Sie schafft Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung und gewährleistet damit die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel. Zugleich bringt sie praktische Herausforderungen mit sich, insbesondere durch ihre föderale Einführung und den begrenzten Rechtsschutz. Für Auftraggeber bedeutet die UVgO eine klare Verpflichtung zu rechtssicherer Verfahrensgestaltung, während Unternehmen trotz eingeschränkter Rechtsdurchsetzung Möglichkeiten haben, ihre Interessen zu wahren. Mit Blick auf Digitalisierung und Nachhaltigkeit wird die UVgO in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen. Unternehmen und Verwaltungen sollten sich daher frühzeitig mit den Anforderungen vertraut machen, um rechtssicher zu handeln und Chancen im Vergabeverfahren zu nutzen.
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FAQ zur UVgO
1. Was ist die UVgO und welche Funktion erfüllt sie?
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist eine Verwaltungsvorschrift, die die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte regelt. Sie ersetzt die frühere VOL/A und orientiert sich systematisch an der Vergabeverordnung (VgV), die für den Oberschwellenbereich gilt. Rechtsgrundlage ist § 55 BHO und die entsprechenden Bestimmungen der Landeshaushaltsordnungen. Ziel der UVgO ist es, die Grundsätze aus § 97 GWB wie Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb auch im Unterschwellenbereich verbindlich zu machen. Damit schließt sie eine wichtige Lücke im deutschen Vergaberecht.
2. Wann findet die UVgO Anwendung?
Die UVgO findet Anwendung, wenn öffentliche Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungsaufträge vergeben, deren Auftragswert unterhalb der unionsrechtlichen Schwellenwerte liegt. Für den Oberschwellenbereich gelten hingegen die Vorschriften des GWB sowie der VgV. Wichtig ist, dass die UVgO nicht automatisch bundesweit gilt, sondern jeweils durch Bund oder Länder eingeführt wird. Unternehmen und Auftraggeber müssen deshalb prüfen, ob die UVgO im konkreten Bundesland in Kraft gesetzt wurde. Diese föderale Einführungspraxis macht eine sorgfältige rechtliche Prüfung erforderlich.
3. Wie unterscheidet sich die UVgO von der VgV?
Die UVgO und die Vergabeverordnung (VgV) sind in ihrer Systematik vergleichbar, unterscheiden sich jedoch im Anwendungsbereich. Während die VgV für den Oberschwellenbereich gilt und die Vorgaben der EU-Richtlinie 2014/24/EU umsetzt, regelt die UVgO den Unterschwellenbereich. Beide Regelwerke folgen den Grundprinzipien des GWB, wobei die UVgO formal eine Verwaltungsvorschrift ist. Damit entfaltet sie haushaltsrechtliche Verbindlichkeit, während Verstöße nicht über Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden können. Gleichwohl prägt das Europarecht auch die UVgO durch mittelbare Wirkung.
4. Welche Verfahrensarten sind nach der UVgO vorgesehen?
Nach § 8 UVgO sind die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb die Regelverfahren. Ergänzend können Auftraggeber auch die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nutzen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ermöglicht Auftraggebern, das Vergabeverfahren an die jeweiligen Umstände anzupassen, ohne den Wettbewerb auszuschließen. Die losweise Vergabe nach § 22 UVgO stellt sicher, dass insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Damit verbindet die UVgO Flexibilität mit dem Ziel größtmöglicher Wettbewerbsöffnung.
5. Welche Pflichten haben öffentliche Auftraggeber nach der UVgO?
Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, Vergabeverfahren transparent, wettbewerblich und diskriminierungsfrei durchzuführen. Sie müssen eine produktneutrale Leistungsbeschreibung nach § 23 UVgO erstellen, Eignungs- und Zuschlagskriterien sachgerecht festlegen und die Verfahren dokumentieren (§ 6 UVgO). Zudem sind Aufträge grundsätzlich in Lose zu teilen (§ 22 UVgO), um mittelständischen Unternehmen den Zugang zu erleichtern. Diese Pflichten sind haushaltsrechtlich verankert und dienen der effizienten Verwendung öffentlicher Mittel. Verstöße können durch Rechnungshöfe beanstandet werden und im Falle von Fördermitteln Rückforderungen nach sich ziehen.
6. Welche Rechte haben Unternehmen im Vergabeverfahren nach der UVgO?
Unternehmen können sich im Rahmen der UVgO auf die Grundsätze von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb berufen. Ein formelles Nachprüfungsverfahren wie nach §§ 155 ff. GWB besteht zwar nicht, doch haben Unternehmen die Möglichkeit, Verstöße zu rügen oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn ein Vergabefehler kausal zu einem Schaden führte. Zudem können sie sich auf die europarechtlichen Grundsätze berufen, die auch unterhalb der Schwellenwerte gelten. Damit ist ein gewisser Rechtsschutz gegeben, auch wenn er weniger weit reicht als im Oberschwellenbereich.
7. Welche Bedeutung hat die Dokumentationspflicht nach § 6 UVgO?
§ 6 UVgO verpflichtet Auftraggeber, alle wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient der internen Nachvollziehbarkeit, der Kontrolle durch Rechnungshöfe und gegebenenfalls auch der Beweissicherung in zivilrechtlichen Schadensersatzprozessen. Ohne ausreichende Dokumentation ist ein rechtssicheres Verfahren nicht gewährleistet, und die Haushaltskontrolle könnte beanstanden, dass Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden. Damit hat die Dokumentationspflicht sowohl eine vergaberechtliche als auch eine haushaltsrechtliche Schutzfunktion und ist für die Rechtssicherheit von zentraler Bedeutung.
8. Welche Rolle spielt die losweise Vergabe in der UVgO?
Die losweise Vergabe nach § 22 UVgO verpflichtet Auftraggeber, Aufträge in Fach- und Teillose zu unterteilen, soweit dies wirtschaftlich und technisch sinnvoll ist. Ziel ist es, die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zu fördern und die Vergabeverfahren nicht nur auf große Anbieter zuzuschneiden. Auftraggeber müssen begründen, wenn sie von der losweisen Vergabe absehen. Diese Pflicht spiegelt das politische Ziel wider, den Mittelstand im öffentlichen Auftragswesen zu stärken. Ihre Missachtung kann haushaltsrechtliche Konsequenzen haben und von Aufsichtsbehörden beanstandet werden.
9. Welche Ausschlussgründe gelten nach der UVgO?
Die UVgO verweist in § 31 auf Ausschlussgründe, die an die §§ 123 ff. GWB angelehnt sind. Auftraggeber können Unternehmen ausschließen, wenn zwingende Gründe wie Insolvenz, schwere Straftaten oder gravierende Pflichtverletzungen vorliegen. Auch Verstöße gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften können einen Ausschluss rechtfertigen. Wichtig ist, dass diese Ausschlussgründe dokumentiert und den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden. Damit wird sichergestellt, dass nur zuverlässige, leistungsfähige und gesetzestreue Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten. Diese Vorschriften stärken Vertrauen und Rechtssicherheit im Vergabeverfahren.
10. Wie verhält sich die UVgO zum europäischen Vergaberecht?
Die UVgO gilt ausschließlich unterhalb der EU-Schwellenwerte, ist aber stark vom europäischen Vergaberecht beeinflusst. Die unionsrechtlichen Grundsätze aus dem AEUV, insbesondere Transparenz, Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot, gelten auch im Unterschwellenbereich. Der EuGH hat in Urteilen wie „Telaustria“ (C-324/98) klargestellt, dass auch nationale Vergaben unterhalb der Schwellenwerte europarechtliche Wirkung entfalten können. Damit ist die UVgO zwar formal nationales Recht, doch inhaltlich durch EU-Vorgaben geprägt. Dies sichert ein Mindestmaß an Wettbewerb und Rechtsklarheit in allen Vergaben.
11. Welche Rolle spielt die elektronische Vergabe in der UVgO?
Die UVgO verpflichtet Auftraggeber in § 38, elektronische Kommunikationsmittel als Standard einzusetzen. Vergabeunterlagen sind digital bereitzustellen, und Angebote sollen grundsätzlich elektronisch eingereicht werden. Ziel ist eine effizientere, transparentere und nachvollziehbarere Durchführung von Vergabeverfahren. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie interne Strukturen digital anpassen müssen, um an Ausschreibungen teilnehmen zu können. Auftraggeber profitieren von besserer Dokumentation und Kostenersparnis. Diese Entwicklung folgt den Vorgaben der EU, die die E-Vergabe bereits im Oberschwellenbereich verbindlich vorgeschrieben hat.
12. Gibt es Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verstößen gegen die UVgO?
Ein förmliches Nachprüfungsverfahren wie nach §§ 155 ff. GWB existiert im Unterschwellenbereich nicht. Dennoch können Unternehmen ihre Rechte mittelbar durchsetzen. Sie können Rügen erheben, die Auftraggeber dokumentieren müssen, und sich bei systematischen Verstößen an Rechnungshöfe wenden. Zudem besteht die Möglichkeit, Schadensersatzklagen vor Zivilgerichten zu erheben, wenn nachweisbar ein Schaden durch einen Vergabefehler entstanden ist. Damit bleibt die UVgO rechtlich überprüfbar, auch wenn der Rechtsschutz im Vergleich zum Oberschwellenbereich eingeschränkt ist.
13. Welche Unterschiede bestehen zwischen UVgO und VOL/A?
Die UVgO hat die VOL/A im Unterschwellenbereich abgelöst und eine systematisch modernere, an der VgV orientierte Struktur eingeführt. Während die VOL/A ein eher eigenständiges, wenig europäisch geprägtes Regelwerk war, stellt die UVgO eine Annäherung an das europäische Vergaberecht dar. Sie schafft dadurch mehr Einheitlichkeit und erleichtert Rechtsanwendern den Umgang mit den Vorschriften. Kritisch gesehen wird allerdings, dass die UVgO nur Verwaltungsvorschrift ist und damit weniger verbindlich erscheint. Trotzdem gilt sie in den meisten Bundesländern und bildet die aktuelle Rechtsgrundlage.
14. Welche Bundesländer haben die UVgO eingeführt?
Die Einführung der UVgO erfolgt föderal durch Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Bundesländern. Während Länder wie Bayern, Nordrhein-Westfalen und Berlin die UVgO zeitnah übernommen haben, haben andere wie Sachsen lange gezögert oder eigene Regelungen beibehalten. Sachsen-Anhalt führte die UVgO erst 2023 ein. Dieser föderale Flickenteppich erschwert Unternehmen die Orientierung und zwingt Auftraggeber, die jeweils geltende Rechtslage zu prüfen. Einheitlich bleibt jedoch, dass die UVgO inhaltlich stark an die VgV angelehnt ist und die Grundprinzipien des GWB umsetzt.
15. Welche Bedeutung haben Nachhaltigkeitskriterien in der UVgO?
Die UVgO verweist auf die Möglichkeit, soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte in die Vergabe einzubeziehen, im Einklang mit § 97 Abs. 3 GWB. Auftraggeber können daher Zuschlagskriterien festlegen, die etwa ökologische oder soziale Nachhaltigkeit betreffen, solange diese sachlich gerechtfertigt und im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen. Damit eröffnet die UVgO Spielräume für eine nachhaltige Beschaffungspolitik. Sie trägt so zur Umsetzung umwelt- und sozialpolitischer Ziele bei, ohne den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit aus dem Blick zu verlieren.
16. Welche Folgen haben Verstöße gegen die UVgO?
Verstöße gegen die UVgO führen nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Vergabeverfahrens, da die Verordnung verwaltungsinterne Wirkung entfaltet. Sie können jedoch erhebliche haushaltsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere Beanstandungen durch Rechnungshöfe oder Rückforderungen von Fördermitteln. Zudem können Unternehmen Schadensersatz geltend machen, wenn ihnen durch einen Vergabefehler ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Auftraggeber riskieren außerdem den Verlust von Vertrauen und die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen. Daher ist eine strikte Beachtung der UVgO für rechtssichere Verfahren unerlässlich.
17. Welche Rolle spielt § 2 UVgO für die Grundsätze des Vergaberechts?
§ 2 UVgO verankert die zentralen Grundsätze von Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung im Unterschwellenbereich. Diese Norm bildet das Fundament für alle weiteren Vorschriften der Verordnung. Sie verpflichtet Auftraggeber, Vergabeverfahren diskriminierungsfrei und fair zu gestalten. Damit knüpft die UVgO an die Vorgaben des § 97 GWB an und überträgt sie in den nationalen Anwendungsbereich. Die Vorschrift hat Leitbildcharakter und dient sowohl Unternehmen als auch Auftraggebern als Orientierung bei der rechtskonformen Durchführung von Vergabeverfahren.
18. Welche Bedeutung hat die Rüge im Rahmen der UVgO?
Auch wenn ein förmliches Nachprüfungsverfahren fehlt, können Unternehmen Vergabeverstöße durch eine Rüge geltend machen. Eine Rüge zwingt den Auftraggeber, den behaupteten Fehler zu prüfen und zu dokumentieren. Sie kann Grundlage für weitere Rechtsbehelfe sein, etwa zivilrechtliche Schadensersatzklagen. Zudem hat die Rüge eine wichtige haushaltsrechtliche Funktion, da sie Aufsichts- und Kontrollbehörden auf Missstände hinweisen kann. Damit ist die Rüge ein praktisches Mittel, um Vergabefehler im Unterschwellenbereich zu adressieren und Rechtsschutz mittelbar sicherzustellen.
19. Welche Rolle spielt die UVgO für den Mittelstand?
Die UVgO enthält zahlreiche Bestimmungen, die speziell den Mittelstand stärken sollen. Besonders hervorzuheben ist die Pflicht zur losweisen Vergabe (§ 22 UVgO), die KMU den Zugang zu öffentlichen Aufträgen erleichtert. Auch die Vorgaben zu produktneutralen Leistungsbeschreibungen verhindern eine Benachteiligung kleiner Anbieter. Damit erfüllt die UVgO eine wichtige wirtschaftspolitische Funktion, indem sie die Chancengleichheit für mittelständische Unternehmen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge sicherstellt und die Vielfalt der Marktteilnehmer wahrt.
20. Gibt es aktuelle Reformüberlegungen zur UVgO?
In der juristischen Diskussion wird zunehmend gefordert, die UVgO bundeseinheitlich verbindlich zu machen, um die föderale Zersplitterung zu überwinden. Zudem sollen Digitalisierung und Nachhaltigkeit noch stärker berücksichtigt werden. Künftige Anpassungen könnten auch die Rolle innovativer Beschaffung und die Integration sozialer Kriterien stärken. Fachkreise fordern, die UVgO an die dynamische Entwicklung des Vergaberechts und der EU-Richtlinien anzupassen. Damit bleibt die UVgO ein modernes, aber reformbedürftiges Instrument, das die Zukunft der öffentlichen Beschaffung maßgeblich prägen wird.