Auftraggeber im Vergaberecht: Rechte und Pflichten
Der Auftraggeber als zentrale Figur des Vergaberechts
Der Auftraggeber ist im Vergaberecht die zentrale Institution, die über die Einleitung, Durchführung und den Abschluss öffentlicher Beschaffungsverfahren entscheidet. Seine Rolle ist nicht nur funktional, sondern auch rechtlich streng determiniert. Nach § 98 GWB zählen zu den Auftraggebern die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts und bestimmte private Unternehmen, sofern sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art erfüllen. Die unionsrechtliche Grundlage bildet Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU, der den Begriff des öffentlichen Auftraggebers definiert. Die rechtliche Einordnung als Auftraggeber ist entscheidend, da hiervon die Pflicht abhängt, das Vergaberecht anzuwenden und Ausschreibungen diskriminierungsfrei, transparent und im Wettbewerb durchzuführen. Ohne diese rechtliche Zuordnung ließe sich das gesamte System des öffentlichen Beschaffungswesens nicht rechtssicher strukturieren.
Europarechtliche Grundlagen: Auftraggeberbegriff in der Richtlinie 2014/24/EU
Das europäische Vergaberecht prägt den Auftraggeberbegriff maßgeblich. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU sind öffentliche Auftraggeber nicht nur Staaten und Gebietskörperschaften, sondern auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu zählen insbesondere die Erfüllung einer Aufgabe im Allgemeininteresse, die überwiegend durch öffentliche Mittel finanziert wird, und die enge staatliche Kontrolle. Der EuGH hat diese Definition mehrfach konkretisiert, unter anderem im Urteil „Teckal“ (C-107/98), in dem er die Abgrenzung zwischen interner Auftragsvergabe und Ausschreibungspflicht entwickelte. Damit zeigt sich, dass der Auftraggeberbegriff europarechtlich weit gefasst ist und auch solche Institutionen erfasst, die formal privatrechtlich organisiert sind, aber faktisch öffentliche Aufgaben erfüllen.
Nationale Regelungen: § 98 GWB als zentrale Vorschrift
In Deutschland regelt § 98 GWB, wer als Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts gilt. Die Norm unterscheidet zwischen klassischen öffentlichen Auftraggebern wie Bund, Ländern, Gemeinden und deren Verbänden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern. Besonders bedeutsam ist die Kategorie der „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“, da hierzu auch Universitäten, Krankenkassen oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zählen. Die Kriterien für diese Einordnung orientieren sich an der unionsrechtlichen Vorgabe, wonach die Einrichtung überwiegend öffentlich finanziert oder kontrolliert sein muss. Die deutsche Rechtsprechung, insbesondere die Vergabekammern und Oberlandesgerichte, prüfen diese Kriterien im Einzelfall streng, da die Zuordnung als Auftraggeber über die Anwendbarkeit des Vergaberechts entscheidet.
Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern
Eine der größten Herausforderungen liegt in der Abgrenzung zwischen öffentlichen Auftraggebern, die dem Vergaberecht unterliegen, und privaten Unternehmen, die grundsätzlich frei beschaffen können. Der EuGH hat in zahlreichen Urteilen Kriterien entwickelt, um diese Abgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich sind insbesondere der Grad der öffentlichen Finanzierung, die staatliche Kontrolle über die Organe der Einrichtung sowie die Verfolgung gemeinwohlorientierter Aufgaben. Das Urteil „Stadt Halle“ (C-26/03) machte deutlich, dass eine öffentliche Beteiligung allein nicht ausreicht, sondern dass die tatsächliche Einflussnahme entscheidend ist. In der Praxis führt dies zu komplexen Prüfungen, etwa bei gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften, die sowohl öffentliche als auch private Gesellschafter haben.
Rechte und Pflichten des Auftraggebers im Vergabeverfahren
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vergabeverfahren nach den Grundsätzen des § 97 Abs. 1 GWB durchzuführen: Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung. Diese Grundsätze werden in der VgV sowie der VOB/A und SektVO konkretisiert. Pflichten bestehen insbesondere bei der Bekanntmachung, der Bereitstellung vollständiger Unterlagen (§ 29 VgV), der Wahrung von Fristen (§ 20 VgV) sowie bei der Festlegung klarer und nichtdiskriminierender Zuschlagskriterien (§ 58 VgV). Zugleich verfügt der Auftraggeber über Gestaltungsspielräume, etwa bei der Wahl der Verfahrensart (§ 14 VgV) oder bei der Festlegung besonderer Eignungskriterien. Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass dieser Spielraum stets durch die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz begrenzt ist.
Transparenzpflichten und Dokumentationsanforderungen
Die Transparenzpflicht ist eine der zentralen Verpflichtungen des Auftraggebers. Nach § 8 VgV muss jede wesentliche Entscheidung im Vergabeverfahren dokumentiert werden, um Nachprüfbarkeit zu gewährleisten. Dies betrifft die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bewertung von Angeboten, die Festlegung von Zuschlagskriterien und die Entscheidung über den Zuschlag. Der EuGH hat in mehreren Urteilen betont, dass fehlende oder mangelhafte Dokumentation einen Verstoß gegen das Transparenzgebot darstellt und zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens führen kann. In der Praxis bedeutet dies, dass Auftraggeber ein revisionssicheres Vergabevermerkssystem einführen müssen, um rechtlichen Angriffen standzuhalten.
Pflichten zur Gleichbehandlung aller Bieter
Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist in § 97 Abs. 2 GWB und Art. 18 RL 2014/24/EU verankert. Auftraggeber dürfen daher keine diskriminierenden Anforderungen aufstellen, die bestimmte Unternehmen bevorzugen oder ausschließen. Dies gilt sowohl bei der Festlegung der technischen Spezifikationen (§ 31 VgV) als auch bei der Bewertung der Angebote. Die Rechtsprechung prüft streng, ob Auftraggeber bei der Behandlung der Bieter einheitliche Maßstäbe angelegt haben. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 26/17) stellte klar, dass bereits der Anschein einer Ungleichbehandlung genügt, um das Verfahren rechtswidrig zu machen. Für Auftraggeber ist daher eine konsequent einheitliche Verfahrensgestaltung zwingend erforderlich.
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen des Auftraggebers
Entscheidungen des Auftraggebers können von Unternehmen im Nachprüfungsverfahren angegriffen werden (§§ 160 ff. GWB). Voraussetzung ist eine vorherige Rüge, die binnen zehn Kalendertagen nach Kenntnis des Verstoßes erhoben werden muss (§ 160 Abs. 3 GWB). Die Vergabekammern und die Oberlandesgerichte prüfen, ob der Auftraggeber seine Pflichten eingehalten hat. Stellt sich heraus, dass er gegen Transparenz oder Gleichbehandlung verstoßen hat, können die Verfahren aufgehoben oder neu durchgeführt werden. Darüber hinaus drohen Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB, wenn Unternehmen durch fehlerhaftes Verhalten des Auftraggebers Kosten für die Angebotserstellung erlitten haben.
Fazit: Der Auftraggeber als Garant für Transparenz und Wettbewerb
Der Auftraggeber ist die zentrale Figur im Vergaberecht, dessen Entscheidungen über die Einhaltung von Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung bestimmen. Die rechtliche Definition in § 98 GWB und Art. 2 RL 2014/24/EU ist weit gefasst und umfasst auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Mischgesellschaften. Pflichten bestehen insbesondere bei der Bekanntmachung, Dokumentation, Gleichbehandlung und Fristwahrung. Verstöße führen zu erheblichen Rechtsfolgen und können Nachprüfungsverfahren sowie Schadensersatzansprüche auslösen. Für Auftraggeber ist daher höchste juristische Präzision erforderlich, während Unternehmen ihre Rechte konsequent wahrnehmen sollten.
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FAQ zum Auftraggeber im Vergaberecht
1. Wer gilt als Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts?
Der Begriff des Auftraggebers ist in § 98 GWB definiert und umfasst neben Bund, Ländern und Gemeinden auch Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen, die überwiegend durch öffentliche Mittel finanziert oder kontrolliert werden. Europarechtlich bestimmt Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU den Auftraggeberbegriff. Entscheidend ist, dass die Einrichtung Aufgaben im Allgemeininteresse wahrnimmt und nichtgewerblich tätig ist. Der EuGH hat diesen Begriff in zahlreichen Urteilen, unter anderem in der Entscheidung „Teckal“ (C-107/98), präzisiert. Damit wird sichergestellt, dass auch formal private Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, als Auftraggeber gelten und das Vergaberecht anwenden müssen.
2. Welche Pflichten hat ein Auftraggeber im Vergabeverfahren?
Ein Auftraggeber ist verpflichtet, Vergabeverfahren nach den Grundsätzen von Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb durchzuführen (§ 97 GWB). Er muss die Auftragsbekanntmachung veröffentlichen, vollständige Unterlagen bereitstellen (§ 29 VgV), Fristen einhalten (§ 20 VgV) und Zuschlagskriterien klar festlegen (§ 58 VgV). Außerdem besteht die Pflicht zur Dokumentation aller wesentlichen Entscheidungen (§ 8 VgV). Der EuGH und die nationale Rechtsprechung betonen, dass jede Abweichung von diesen Grundsätzen die Rechtmäßigkeit des Verfahrens infrage stellt. Auftraggeber tragen damit eine hohe Verantwortung für die Integrität und Nachprüfbarkeit des Vergabeprozesses.
3. Welche Unterschiede bestehen zwischen öffentlichen und privaten Auftraggebern?
Öffentliche Auftraggeber sind an das Vergaberecht gebunden, private Auftraggeber grundsätzlich nicht. Allerdings gilt das Vergaberecht auch für private Einrichtungen, die überwiegend öffentlich finanziert oder kontrolliert werden und Aufgaben im Allgemeininteresse erfüllen (§ 98 Nr. 2 GWB). Beispiele sind Universitäten, Krankenkassen oder öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Private Unternehmen, die rein gewerblich tätig sind, gelten hingegen nicht als Auftraggeber im vergaberechtlichen Sinn. Die Abgrenzung ist oft schwierig und wird durch EuGH-Urteile wie „Stadt Halle“ (C-26/03) konkretisiert, die eine enge staatliche Kontrolle als Kriterium heranziehen.
4. Wie definiert die EU-Richtlinie 2014/24/EU den Auftraggeber?
Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 RL 2014/24/EU legt fest, dass Auftraggeber Staaten, regionale oder lokale Behörden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind. Zudem gelten Verbände dieser Einrichtungen als Auftraggeber. Der EuGH hat die Definition in der Rechtsprechung konkretisiert, indem er Kriterien wie staatliche Finanzierung, Kontrolle oder die Verfolgung von Aufgaben im Allgemeininteresse betont hat. Damit wird sichergestellt, dass der Auftraggeberbegriff unionsweit einheitlich angewendet wird und eine klare Abgrenzung zu rein privaten Unternehmen möglich bleibt.
5. Welche Bedeutung hat § 98 GWB für die Auftraggeberdefinition?
§ 98 GWB ist die zentrale nationale Norm zur Bestimmung des Auftraggeberbegriffs. Sie übernimmt die unionsrechtlichen Vorgaben und differenziert zwischen klassischen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern, Konzessionsgebern und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Besonders praxisrelevant ist die Einordnung gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften, die nach § 98 Nr. 2 GWB als Auftraggeber gelten, wenn sie überwiegend öffentlich kontrolliert oder finanziert sind. Die Gerichte prüfen diese Voraussetzungen streng, da die Einordnung bestimmt, ob das Vergaberecht angewendet werden muss.
6. Welche Rechte haben Auftraggeber im Vergabeverfahren?
Auftraggeber haben das Recht, die Verfahrensart zu wählen (§ 14 VgV), die Eignungs- und Zuschlagskriterien festzulegen (§§ 42, 58 VgV) und den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen (§ 127 GWB). Sie verfügen über einen Gestaltungsspielraum, der jedoch durch die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung begrenzt ist. Auch die Entscheidung, ob ein Vergabeverfahren aufgehoben wird (§ 63 VgV), liegt im Ermessen des Auftraggebers. Dieser Spielraum wird durch Nachprüfungsverfahren kontrolliert, sodass Auftraggeber nicht willkürlich handeln dürfen.
7. Welche Rolle spielt der Auftraggeber bei Sektorenaufträgen?
Sektorenauftraggeber sind in § 100 GWB definiert und umfassen Unternehmen, die in den Bereichen Energie, Verkehr, Wasser oder Post tätig sind, wenn sie unter staatlichem Einfluss stehen. Diese Auftraggeber unterliegen der Sektorenverordnung (SektVO), die spezielle Vergabevorschriften enthält. Im Unterschied zu klassischen öffentlichen Auftraggebern haben sie oft mehr Flexibilität, müssen aber ebenfalls die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beachten. Der EuGH hat klargestellt, dass auch Mischunternehmen als Sektorenauftraggeber gelten, wenn der Staat eine beherrschende Stellung einnimmt.
8. Welche Dokumentationspflichten treffen den Auftraggeber?
Nach § 8 VgV muss der Auftraggeber sämtliche wesentlichen Entscheidungen im Vergabeverfahren dokumentieren. Dazu gehören die Wahl der Verfahrensart, die Festlegung und Gewichtung von Zuschlagskriterien, die Bewertung der Angebote sowie die Zuschlagsentscheidung. Die Dokumentation muss so ausführlich sein, dass ein Dritter die Entscheidung nachvollziehen kann. Fehlt sie oder ist sie unzureichend, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Vergabekammern und Gerichte verlangen in Nachprüfungsverfahren regelmäßig die Vorlage der vollständigen Dokumentation.
9. Welche Transparenzpflichten hat ein Auftraggeber?
Transparenz ist ein zentrales Prinzip im Vergaberecht (§ 97 Abs. 1 GWB, Art. 18 RL 2014/24/EU). Auftraggeber müssen ihre Entscheidungen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei treffen. Dazu gehören die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, die Bereitstellung vollständiger Unterlagen und die Begründung der Zuschlagsentscheidung. Der EuGH hat mehrfach betont, dass Transparenz eine Grundvoraussetzung für fairen Wettbewerb ist. Fehlende Transparenz führt zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens und kann von Bietern erfolgreich angefochten werden.
10. Wie wird die Gleichbehandlung durch Auftraggeber gewährleistet?
Die Gleichbehandlungspflicht ergibt sich aus § 97 Abs. 2 GWB und Art. 18 RL 2014/24/EU. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass alle Bieter dieselben Informationen erhalten und nach denselben Kriterien bewertet werden. Selektive Aufklärungsverhandlungen oder individuelle Hinweise sind unzulässig. Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.12.2017 – VII-Verg 26/17) stellte klar, dass bereits der Anschein einer Ungleichbehandlung genügt, um ein Verfahren für rechtswidrig zu erklären. Auftraggeber müssen daher strikte Verfahrensdisziplin wahren.
11. Welche Konsequenzen drohen bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers?
Verstößt der Auftraggeber gegen seine Pflichten, können Unternehmen ein Nachprüfungsverfahren (§§ 160 ff. GWB) einleiten. Wird ein Vergabeverstoß festgestellt, drohen die Aufhebung des Verfahrens oder die Wiederholung einzelner Verfahrensschritte. Zudem können Unternehmen Schadensersatz nach § 181 GWB verlangen, wenn sie durch das Verhalten des Auftraggebers Kosten erlitten haben. Der BGH (X ZR 48/97) hat bestätigt, dass zumindest die Angebotserstellungskosten ersetzt werden müssen. Pflichtverletzungen bergen daher erhebliche finanzielle Risiken.
12. Welche Bedeutung hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergaben?
Konzessionsgeber sind ebenfalls Auftraggeber im Sinne des GWB. § 105 GWB regelt, dass Konzessionsvergaben besonderen Vorschriften unterliegen, die in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) konkretisiert sind. Auftraggeber haben hier mehr Spielraum, müssen jedoch ebenfalls Transparenz und Gleichbehandlung wahren. Der EuGH hat entschieden, dass auch bei Konzessionen unionsrechtliche Grundsätze einzuhalten sind (C-458/03 „Parking Brixen“). Damit wird der Auftraggeberbegriff auch im Konzessionsbereich weit gefasst.
13. Können Auftraggeber ein Vergabeverfahren aufheben?
Ja, Auftraggeber dürfen Verfahren aufheben, allerdings nur bei Vorliegen gesetzlich anerkannter Gründe (§ 63 VgV, § 17 EU VOB/A). Dazu gehören das Ausbleiben von Angeboten, wesentliche Änderungen der Unterlagen oder schwerwiegende Gründe. Der EuGH (C-27/98 „Fracasso und Leitschutz“) stellte klar, dass eine Aufhebung nicht willkürlich erfolgen darf, sondern objektive Rechtfertigungen erfordert. Unternehmen können eine rechtswidrige Aufhebung im Nachprüfungsverfahren angreifen.
14. Welche Mitteilungspflichten treffen den Auftraggeber?
Nach § 134 GWB muss der Auftraggeber alle betroffenen Unternehmen über den beabsichtigten Zuschlag informieren. Diese Mitteilungspflicht soll Transparenz sichern und den Unternehmen die Möglichkeit geben, Rechtsschutz zu suchen. Die Information muss die Gründe für die Entscheidung enthalten und eine angemessene Wartefrist einhalten (sogenannte „Stillhaltefrist“). Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können zur Unwirksamkeit des Zuschlags (§ 135 GWB) führen.
15. Welche Rolle spielt der Auftraggeber bei Nachprüfungsverfahren?
Im Nachprüfungsverfahren ist der Auftraggeber Verfahrensgegner der Unternehmen, die seine Entscheidungen angreifen. Er muss seine Entscheidungen umfassend begründen und die Dokumentation vorlegen (§ 8 VgV). Die Vergabekammern prüfen, ob er die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat. Fehlerhafte Entscheidungen führen regelmäßig zur Aufhebung oder Wiederholung des Vergabeverfahrens. Auftraggeber müssen daher ihre Rechtsposition sorgfältig vorbereiten und vertreten.
16. Welche Bedeutung hat die interne Organisation des Auftraggebers?
Die interne Organisation entscheidet darüber, ob ein Auftraggeber seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann. Viele öffentliche Auftraggeber richten zentrale Vergabestellen ein, um Fachwissen zu bündeln und Fehler zu vermeiden. Nach § 98 GWB bleibt jedoch die rechtliche Verantwortung bei der Institution selbst. Der EuGH hat klargestellt, dass organisatorische Fragen die Pflichten aus dem Vergaberecht nicht mindern. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass ihre Strukturen Transparenz, Gleichbehandlung und Nachprüfbarkeit gewährleisten.
17. Können Auftraggeber Sanktionen verhängen?
Nein, Auftraggeber sind nicht befugt, Sanktionen im eigentlichen Sinn zu verhängen. Sie können jedoch Unternehmen ausschließen, wenn Ausschlussgründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen. Dazu zählen unter anderem Straftaten, Insolvenz oder schwere berufliche Verfehlungen. Der EuGH und die nationale Rechtsprechung haben bestätigt, dass Ausschlüsse verhältnismäßig sein müssen. Auftraggeber tragen die Beweislast und müssen ihre Entscheidungen dokumentieren.
18. Welche Rolle spielt der Auftraggeber bei Verhandlungsverfahren?
Im Verhandlungsverfahren nach § 14 VgV hat der Auftraggeber besondere Gestaltungsmöglichkeiten. Er darf mit den Bietern über Angebote verhandeln, solange er die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung beachtet. Allerdings muss er sicherstellen, dass alle Bieter denselben Informationsstand haben und nach identischen Kriterien bewertet werden. Verstöße gegen diese Vorgaben führen zu Rechtswidrigkeit. Der EuGH hat betont, dass Verhandlungsverfahren nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig sind.
19. Welche Bedeutung haben EU-Richtlinien für Auftraggeber?
EU-Richtlinien wie die 2014/24/EU bilden die Grundlage für die nationale Definition und Pflichten von Auftraggebern. Sie legen einheitliche Standards für Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb fest. Auftraggeber sind verpflichtet, diese Vorgaben einzuhalten, da sie in deutsches Recht umgesetzt wurden. Der EuGH überwacht die Auslegung und stellt sicher, dass nationale Gerichte unionsrechtskonform entscheiden. Damit ist der Auftraggeberbegriff eng mit dem europäischen Rechtsrahmen verknüpft.
20. Warum ist der Auftraggeber im Vergaberecht so wichtig?
Der Auftraggeber ist die Schlüsselfigur, die über die Vergabe öffentlicher Aufträge entscheidet. Seine Pflichten sichern Transparenz, Wettbewerb und Rechtssicherheit. Ohne ihn würde das Vergaberecht keine praktische Wirkung entfalten. Die Definition in § 98 GWB und Art. 2 RL 2014/24/EU sorgt dafür, dass auch Mischformen wie öffentlich kontrollierte Gesellschaften erfasst sind. Unternehmen müssen die Rolle des Auftraggebers verstehen, um ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können. Für die Verwaltung bedeutet dies, dass der Auftraggeber höchste Sorgfalt walten lassen muss.
