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Auslobungsverfahren im Vergaberecht

– Grundlagen, Ablauf, EU-Vorgaben, Rechtsprechung und Risiken

Begriff und rechtliche Einordnung des Auslobungsverfahrens

Das Auslobungsverfahren ist eine spezielle Form der Vergabe öffentlicher Aufträge, die vor allem bei geistig-schöpferischen Leistungen wie Architektur- und Ingenieurwettbewerben zum Einsatz kommt. Nach § 78 VgV handelt es sich um ein Wettbewerbsverfahren, in dem Auftraggeber Preisgelder oder Aufträge für die besten Lösungsvorschläge ausloben. Diese Form der Vergabe wird unionsrechtlich in Art. 78 ff. der Richtlinie 2014/24/EU geregelt und stellt damit eine eigenständige Kategorie neben offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren dar. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.05.2012 (X ZR 124/10) betont, dass sich das Auslobungsverfahren dadurch auszeichnet, dass nicht allein der Preis, sondern vor allem die Qualität und Originalität der Leistung im Vordergrund stehen. Damit unterscheidet es sich deutlich von klassischen Vergabeverfahren, bei denen die Zuschlagskriterien stärker auf wirtschaftliche Parameter ausgerichtet sind.

Historische Entwicklung des Auslobungsverfahrens in Deutschland

Die Wurzeln des Auslobungsverfahrens reichen weit zurück und haben sich insbesondere im Bauwesen entwickelt. Schon im 19. Jahrhundert nutzten Städte und Gemeinden Wettbewerbe, um innovative architektonische Lösungen für öffentliche Bauwerke zu erhalten. Diese Praxis wurde nach dem Zweiten Weltkrieg zunehmend rechtlich geordnet, zunächst durch Verwaltungsvorschriften, später durch spezifische Regelungen in der Vergabeverordnung. Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde das Auslobungsverfahren in §§ 78 ff. VgV umfassend geregelt und damit unionsrechtlichen Vorgaben angepasst. Der EuGH hatte bereits zuvor klargestellt, dass Wettbewerbe für geistig-schöpferische Leistungen den unionsrechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung unterliegen (EuGH, Urteil vom 12.07.2001 – C-399/98, Ordine degli Architetti). Heute ist das Auslobungsverfahren fest im deutschen Vergaberecht verankert und bildet ein bewährtes Instrument zur Qualitätssicherung bei Planungsaufgaben.

Rechtsquellen und normative Grundlagen des Auslobungsverfahrens

Das Auslobungsverfahren wird durch ein vielschichtiges Normgefüge geregelt. Auf nationaler Ebene ist § 78 VgV zentral, der die Durchführung, Bekanntmachung und Bewertung der Wettbewerbe regelt. Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze des § 97 Abs. 1 und 2 GWB, wonach Transparenz, Wettbewerb und Gleichbehandlung sicherzustellen sind. Auf europäischer Ebene sind Art. 78 ff. der Richtlinie 2014/24/EU maßgeblich, die konkrete Anforderungen an die Organisation von Wettbewerben formulieren. Für bestimmte Auftraggeber, etwa im Bereich der Sektoren, ist zusätzlich die Richtlinie 2014/25/EU einschlägig. In der Rechtsprechung der Vergabekammern wurde wiederholt klargestellt, dass eine unzureichende oder fehlerhafte Auslobung zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens führen kann (VK Bund, Beschluss vom 24.07.2019 – VK 2-48/19). Damit besteht für Auftraggeber die Pflicht, die formalen Vorgaben strikt einzuhalten, um die Rechtssicherheit des Wettbewerbs zu gewährleisten.

Zweck und Funktion des Auslobungsverfahrens im Vergaberecht

Das Auslobungsverfahren verfolgt mehrere zentrale Zwecke, die es von klassischen Ausschreibungen abheben. Es dient nicht allein der Beschaffung, sondern vor allem der Ermittlung der besten Lösung für komplexe, schöpferische Fragestellungen. Besonders im Bereich der Architektur und Stadtplanung spielt es eine wesentliche Rolle, da hier die Qualität der Entwurfsleistung für die spätere Projektdurchführung entscheidend ist. Der EuGH hat in der Rechtssache C-138/03 (Kommission/Italien) klargestellt, dass Wettbewerbe bei geistig-schöpferischen Leistungen dem besonderen Schutz des europäischen Vergaberechts unterliegen. Darüber hinaus fördert das Verfahren den Wettbewerb, indem es neue Marktteilnehmern ermöglicht, ihre Ideen einzubringen, ohne dass allein Referenzen oder Preisentscheidungen dominieren. Auftraggeber nutzen das Verfahren somit nicht nur zur Auswahl der besten Lösung, sondern auch zur Stärkung von Innovation und Transparenz im öffentlichen Auftragswesen.

Ablauf und Struktur des Auslobungsverfahrens

Der Ablauf eines Auslobungsverfahrens ist rechtlich klar strukturiert und durch mehrere Phasen gekennzeichnet. Zunächst erfolgt die Auslobung, die gemäß § 78 Abs. 2 VgV öffentlich bekanntzumachen ist. Diese Bekanntmachung muss alle wesentlichen Angaben enthalten, darunter die Wettbewerbsbedingungen, Teilnahmevoraussetzungen, Bewertungskriterien und Informationen zu Preisgeldern oder Folgeaufträgen. Anschließend erfolgt die Registrierung der Teilnehmer, die ihre Beiträge fristgerecht einreichen. Die Bewertung der eingereichten Arbeiten erfolgt durch ein Preisgericht, das überwiegend aus unabhängigen Fachpreisrichtern bestehen muss (§ 78 Abs. 3 VgV). Dieses Preisgericht entscheidet anonymisiert über die Qualität der Beiträge, um eine Gleichbehandlung aller Teilnehmer sicherzustellen. Das Verfahren endet mit der Auswahl der Preisträger und gegebenenfalls der Beauftragung, wenn dies in der Auslobung vorgesehen war. Fehler im Ablauf, etwa intransparente Kriterien oder Verstöße gegen die Anonymität, können zur Aufhebung des Wettbewerbs führen (VK Berlin, Beschluss vom 14.11.2018 – VK-B 7/18).

Abgrenzung zu klassischen Vergabeverfahren

Das Auslobungsverfahren unterscheidet sich in zentralen Aspekten von anderen Verfahren des Vergaberechts. Während offene oder nichtoffene Verfahren stark auf Preis-Leistungs-Kriterien fokussieren, liegt beim Auslobungsverfahren der Schwerpunkt auf der Qualität und Innovationskraft der Beiträge. Ein wesentliches Merkmal ist die Anonymität der eingereichten Arbeiten, die eine objektive Beurteilung durch das Preisgericht sicherstellt. Außerdem erfolgt die Bewertung nicht allein durch die Vergabestelle, sondern durch ein unabhängiges Preisgericht mit fachlicher Expertise. Der BGH (Urteil vom 15.05.2012 – X ZR 124/10) hat hervorgehoben, dass diese Eigenständigkeit gewahrt werden muss, da andernfalls eine unzulässige Vermischung der Verfahrenstypen entsteht. Damit ist das Auslobungsverfahren ein eigenständiges Instrument, das neben, nicht aber innerhalb anderer Vergabearten existiert.

Teilnahmebedingungen und Zulassung im Auslobungsverfahren

Die Teilnahme am Auslobungsverfahren unterliegt besonderen rechtlichen Anforderungen. § 78 Abs. 2 VgV verpflichtet Auftraggeber, die Teilnahmebedingungen in der Auslobung eindeutig festzulegen. Dies umfasst insbesondere Qualifikationsanforderungen, etwa berufsrechtliche Zulassungen für Architekten oder Ingenieure. Nach § 75 Abs. 1 VgV sind Planungsleistungen nur von entsprechend qualifizierten Berufsangehörigen zu erbringen. Verstöße gegen diese Vorgaben können zur Unwirksamkeit des gesamten Verfahrens führen. Der EuGH (Urteil vom 23.12.2009 – C-305/08, CoNISMa) hat betont, dass Zugangsbeschränkungen nur dann zulässig sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Auftraggeber müssen daher die Teilnahmebedingungen transparent gestalten und dürfen sie nicht diskriminierend auslegen, um das Gleichbehandlungsgebot aus § 97 Abs. 2 GWB zu wahren.

Bewertungsverfahren und Rolle des Preisgerichts

Die Bewertung der Wettbewerbsbeiträge ist das Herzstück des Auslobungsverfahrens. Nach § 78 Abs. 3 VgV ist ein Preisgericht einzusetzen, das überwiegend aus unabhängigen Fachpreisrichtern bestehen muss. Dieses Gremium entscheidet über die eingereichten Beiträge anhand der in der Auslobung festgelegten Kriterien. Der Grundsatz der Anonymität ist dabei zwingend einzuhalten, um die Gleichbehandlung sicherzustellen. Der BGH (Urteil vom 15.12.1998 – X ZR 109/96) stellte klar, dass jede Abweichung von der vorgegebenen Bewertungsmethodik rechtswidrig ist. Auch die Vergabekammer des Bundes (Beschluss vom 05.06.2020 – VK 2-43/20) bestätigte, dass eine nachträgliche Änderung von Bewertungskriterien unzulässig ist. Das Preisgericht fungiert somit als unabhängige Instanz, die fachlich und rechtlich die Qualität der Wettbewerbsbeiträge sichert.

Fehlerquellen und Risiken im Auslobungsverfahren

Fehler im Auslobungsverfahren sind häufig und können schwerwiegende Folgen haben. Zu den typischen Fehlerquellen zählen unklare oder widersprüchliche Teilnahmebedingungen, intransparente Bewertungskriterien, Verstöße gegen die Anonymität oder unzulässige nachträgliche Änderungen der Wettbewerbsbedingungen. Solche Verstöße führen regelmäßig zu Nachprüfungsverfahren und können die Aufhebung des gesamten Wettbewerbs nach sich ziehen. OLG München (Urteil vom 27.04.2016 – Verg 2/16) bestätigte, dass ein Verfahren rechtswidrig wird, wenn die Bewertungsmethodik nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auftraggeber riskieren in solchen Fällen nicht nur die Rechtswidrigkeit der Vergabe, sondern auch Schadensersatzforderungen nach § 181 GWB. Daher ist eine rechtssichere Planung und Durchführung des Verfahrens unabdingbar, um teure Verzögerungen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Nachträgliche Änderungen der Wettbewerbsbedingungen

Die nachträgliche Änderung von Wettbewerbsbedingungen ist nur in sehr engen Grenzen zulässig. § 17 Abs. 1 VgV erlaubt Änderungen der Vergabeunterlagen, wenn sie allen Teilnehmern rechtzeitig bekannt gemacht werden. Allerdings dürfen diese Änderungen nicht den Wettbewerb verfälschen oder die Kalkulationsgrundlagen wesentlich verändern. Der EuGH hat in seiner Entscheidung C-454/06 (Pressetext Nachrichtenagentur) hervorgehoben, dass wesentliche Änderungen von Wettbewerbsbedingungen eine Neuausschreibung erforderlich machen können. Dazu zählen insbesondere Änderungen der Auslobungsinhalte, Bewertungsmaßstäbe oder Preisgelder. Auftraggeber sind daher gehalten, bereits in der Auslobungsphase möglichst präzise Vorgaben zu machen und spätere Anpassungen zu vermeiden. Andernfalls riskieren sie die Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens und die Anfechtung durch benachteiligte Teilnehmer.

Rechtsschutzmöglichkeiten für Teilnehmer

Teilnehmer am Auslobungsverfahren, die sich durch Verstöße benachteiligt fühlen, können nach § 160 Abs. 3 GWB zunächst eine Rüge erheben. Bleibt diese erfolglos, ist ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer möglich. Die Rechtsschutzrichtlinie 89/665/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten, effektiven Rechtsschutz in Vergabeverfahren zu gewährleisten, wozu auch Auslobungsverfahren zählen. Die Vergabekammern prüfen dabei, ob Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze eingehalten wurden. Bei erheblichen Verstößen droht die Aufhebung des Verfahrens. Der EuGH (Urteil vom 14.09.2004 – C-138/03, Kommission/Italien) hat betont, dass Wettbewerbsentscheidungen vollumfänglich dem unionsrechtlichen Rechtsschutz unterliegen. Damit steht Teilnehmern ein wirksames Instrumentarium zur Verfügung, um unzulässige Auslobungen anzugreifen und ihre Rechte zu sichern.

Verhältnis des Auslobungsverfahrens zu berufsrechtlichen Vorgaben

Das Auslobungsverfahren steht in engem Zusammenhang mit den berufsrechtlichen Vorgaben für Architekten und Ingenieure. Nach § 75 Abs. 1 VgV dürfen Planungsleistungen nur von qualifizierten Berufsangehörigen erbracht werden. Dies knüpft an die in den Architektengesetzen der Länder geregelten Zulassungsvoraussetzungen an. Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen (u. a. C-305/08, CoNISMa) klargestellt, dass nationale Zugangsbeschränkungen nicht diskriminierend sein dürfen und mit den unionsrechtlichen Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar sein müssen. Auch die HOAI spielt eine Rolle, da Preisgelder oder Folgeaufträge an die Vorgaben der Honorarordnung angepasst sein müssen. Damit verbindet das Auslobungsverfahren Vergaberecht mit Berufsrecht und stellt besondere Anforderungen an Auftraggeber wie Teilnehmer.

Verfassungsrechtlicher Rahmen des Auslobungsverfahrens

Das Auslobungsverfahren ist auch im verfassungsrechtlichen Kontext relevant. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit, die durch diskriminierende Teilnahmebedingungen verletzt sein kann. Auftraggeber müssen daher sicherstellen, dass Zulassungsbeschränkungen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 29.07.2004 – 1 BvR 737/00) hat betont, dass Vergabeverfahren die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränken dürfen. Gleichzeitig sind Auftraggeber verpflichtet, die Grundsätze der Haushaltswirtschaft (Art. 104a ff. GG) zu beachten und Wettbewerb zu fördern. Damit ist das Auslobungsverfahren nicht nur einfachgesetzlich, sondern auch verfassungsrechtlich eingebettet und muss in Einklang mit den Grundrechten stehen.

Digitalisierung und Auslobungsverfahren

Die Digitalisierung verändert zunehmend auch das Auslobungsverfahren. Elektronische Vergabeplattformen ermöglichen eine digitale Einreichung und Bewertung von Wettbewerbsbeiträgen. Dies erhöht die Transparenz und senkt die administrativen Kosten. Gleichzeitig stellen sich neue rechtliche Fragen, etwa zur Sicherstellung der Anonymität digitaler Beiträge oder zum Datenschutz nach der DSGVO. Zudem gewinnt Building Information Modeling (BIM) an Bedeutung, da Wettbewerbsbeiträge immer häufiger digitale Modelle enthalten. Auftraggeber müssen sicherstellen, dass die digitalen Vorgaben vergaberechtskonform in die Auslobung integriert werden. Die Vergabekammer Berlin (Beschluss vom 18.12.2020 – VK B 4/20) stellte klar, dass auch digitale Formate denselben Transparenzanforderungen unterliegen wie klassische Verfahren. Damit steht das Auslobungsverfahren an der Schnittstelle von Recht und technologischer Innovation.

Ausblick und zukünftige Entwicklungen

Das Auslobungsverfahren wird auch künftig eine zentrale Rolle im Vergaberecht spielen, insbesondere im Bereich der Bau- und Planungsleistungen. Angesichts wachsender Anforderungen an Nachhaltigkeit, Digitalisierung und Innovation ist zu erwarten, dass Wettbewerbe verstärkt eingesetzt werden, um qualitativ hochwertige Lösungen zu sichern. Die Weiterentwicklung der EU-Vergaberichtlinien könnte zudem zu einer weiteren Harmonisierung der Regeln führen. Gleichzeitig bleibt die Rechtsprechung gefordert, offene Fragen zur Abgrenzung, zu den Bewertungskriterien und zu digitalen Anforderungen zu klären. Auftraggeber und Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass die Anforderungen an Transparenz und Dokumentation weiter steigen werden. Damit bleibt das Auslobungsverfahren ein dynamisches Rechtsinstitut, das sowohl Chancen für Innovation als auch Risiken bei fehlerhafter Durchführung birgt.

Fazit zum Auslobungsverfahren 

Das Auslobungsverfahren ist ein hochspezialisiertes Vergabeinstrument, das auf die Ermittlung der besten Lösung bei geistig-schöpferischen Leistungen abzielt. Es ist unionsrechtlich durch Art. 78 ff. der Richtlinie 2014/24/EU abgesichert und in § 78 VgV konkretisiert. Seine Besonderheiten liegen in der Anonymität, der Rolle des Preisgerichts und der qualitativen Ausrichtung der Bewertung. Fehler bei der Durchführung bergen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken, von Nachprüfungsverfahren bis hin zu Schadensersatzforderungen. Auftraggeber und Unternehmen sind gleichermaßen gut beraten, sich intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen und juristische Expertise einzubeziehen.

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FAQ zum Auslobungsverfahren

1. Was versteht man unter einem Auslobungsverfahren im Vergaberecht?

Ein Auslobungsverfahren ist ein spezielles Wettbewerbsverfahren im öffentlichen Auftragswesen, das insbesondere bei geistig-schöpferischen Leistungen wie Architektur- oder Ingenieurwettbewerben Anwendung findet. Rechtsgrundlage ist § 78 VgV, der die Durchführung solcher Verfahren im Einklang mit Art. 78 ff. der Richtlinie 2014/24/EU regelt. Anders als bei klassischen Vergabeverfahren steht hier nicht allein der Preis im Vordergrund, sondern die Qualität und Innovationskraft der eingereichten Lösungsvorschläge. Beiträge werden anonymisiert eingereicht und von einem unabhängigen Preisgericht bewertet. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.05.2012 – X ZR 124/10) stellte klar, dass das Auslobungsverfahren eine eigenständige Vergabeart ist, die strengen Transparenz- und Gleichbehandlungsanforderungen unterliegt.


2. Welche Rechtsgrundlagen regeln das Auslobungsverfahren?

Die rechtliche Grundlage für das Auslobungsverfahren findet sich primär in § 78 VgV, ergänzt durch die allgemeinen Grundsätze der §§ 97, 103 GWB. Auf europäischer Ebene sind Art. 78 ff. der Richtlinie 2014/24/EU maßgeblich, die konkrete Vorgaben für Wettbewerbe enthalten. Für Sektorenauftraggeber gilt zudem die Richtlinie 2014/25/EU. Ergänzend ist die Rechtsschutzrichtlinie 89/665/EWG einschlägig, die einen effektiven Rechtsschutz für Bieter garantiert. Auch berufsrechtliche Vorschriften, wie die Architektengesetze der Länder und die HOAI, spielen eine Rolle. Die Rechtsprechung der Vergabekammern und Oberlandesgerichte verdeutlicht, dass ein Verstoß gegen diese Regelungen regelmäßig zur Aufhebung des Verfahrens führt.


3. Worin unterscheidet sich ein Auslobungsverfahren von einer klassischen Ausschreibung?

Ein Auslobungsverfahren unterscheidet sich deutlich von offenen oder nichtoffenen Verfahren. Während klassische Ausschreibungen stark auf Preis-Leistungs-Kriterien fokussieren, liegt der Schwerpunkt im Auslobungsverfahren auf der Qualität der Lösungsvorschläge. Die eingereichten Beiträge werden anonymisiert und durch ein unabhängiges Preisgericht bewertet, das überwiegend aus Fachpreisrichtern besteht (§ 78 Abs. 3 VgV). Dadurch wird eine objektive Auswahl gewährleistet. Zudem werden häufig Preisgelder vergeben, während klassische Vergaben primär auf einen Auftrag abzielen. Der BGH (Urteil vom 15.05.2012 – X ZR 124/10) hat betont, dass diese Eigenständigkeit zu beachten ist, da eine Vermischung mit anderen Vergabearten unzulässig ist.


4. Welche Rolle spielt das Preisgericht im Auslobungsverfahren?

Das Preisgericht ist das zentrale Gremium zur Bewertung der Wettbewerbsbeiträge. Nach § 78 Abs. 3 VgV muss es überwiegend aus unabhängigen Fachpreisrichtern bestehen, die die erforderliche berufliche Qualifikation mitbringen. Seine Aufgabe ist es, die eingereichten Arbeiten anhand der in der Auslobung festgelegten Kriterien anonymisiert zu bewerten und die Preisträger auszuwählen. Die Entscheidungen des Preisgerichts sind für den Auftraggeber grundsätzlich bindend. Der BGH (Urteil vom 15.12.1998 – X ZR 109/96) stellte klar, dass eine nachträgliche Abweichung von der Bewertungsentscheidung rechtswidrig wäre. Damit sichert das Preisgericht die fachliche Qualität und die rechtliche Objektivität des Verfahrens.


5. Welche Bedeutung hat die Anonymität im Auslobungsverfahren?

Die Wahrung der Anonymität ist ein zentrales Prinzip des Auslobungsverfahrens. Sie stellt sicher, dass die Bewertung der Beiträge allein nach fachlichen Kriterien erfolgt und nicht durch persönliche Beziehungen oder bekannte Referenzen beeinflusst wird. § 78 Abs. 2 VgV verpflichtet den Auftraggeber, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Anonymität zu treffen. Verstöße dagegen können nach der Rechtsprechung (VK Berlin, Beschluss vom 14.11.2018 – VK-B 7/18) zur Aufhebung des gesamten Wettbewerbs führen. Die Anonymität ist damit nicht nur ein organisatorisches Detail, sondern eine tragende Säule des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots nach § 97 GWB und Art. 18 der Richtlinie 2014/24/EU.


6. Welche Teilnahmebedingungen gelten im Auslobungsverfahren?

Die Teilnahmebedingungen müssen in der Auslobung eindeutig und transparent festgelegt werden. § 78 Abs. 2 VgV verpflichtet Auftraggeber, die Voraussetzungen wie Qualifikationsanforderungen oder berufsrechtliche Zulassungen klar zu benennen. Nach § 75 VgV dürfen Planungsleistungen nur von entsprechend qualifizierten Berufsangehörigen wie Architekten oder Ingenieuren erbracht werden. Der EuGH (Urteil vom 23.12.2009 – C-305/08, CoNISMa) stellte klar, dass Zugangsbeschränkungen nur zulässig sind, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Diskriminierende Teilnahmebedingungen verstoßen gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB. Transparente Bedingungen sind daher entscheidend für die Rechtssicherheit des Verfahrens.


7. Welche rechtlichen Folgen haben fehlerhafte Auslobungsunterlagen?

Fehlerhafte Auslobungsunterlagen können gravierende Folgen haben. Sind die Bedingungen unklar oder widersprüchlich, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 97 Abs. 1 GWB, Art. 18 Richtlinie 2014/24/EU) vor. Dies kann zur Aufhebung des Wettbewerbs durch die Vergabekammer führen, wenn ein Bieter eine entsprechende Rüge erhebt. Auch Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB sind möglich, wenn einem Unternehmen ein finanzieller Schaden entsteht. OLG München (Urteil vom 27.04.2016 – Verg 2/16) entschied, dass ein Wettbewerb rechtswidrig ist, wenn die Bewertungsmethodik nicht den Vorgaben entspricht. Auftraggeber tragen daher eine hohe Verantwortung, die Auslobungsunterlagen rechtssicher zu gestalten.


8. Können Wettbewerbsbedingungen nachträglich geändert werden?

Nachträgliche Änderungen sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. § 17 Abs. 1 VgV erlaubt Änderungen der Vergabeunterlagen, wenn diese allen Teilnehmern rechtzeitig bekannt gegeben werden. Allerdings dürfen die Änderungen nicht so wesentlich sein, dass sie den Wettbewerb verfälschen. Der EuGH (Urteil vom 19.06.2008 – C-454/06, Pressetext Nachrichtenagentur) definierte wesentliche Änderungen als solche, die die Kalkulationsgrundlage oder den Charakter des Auftrags erheblich verändern. Werden Bewertungsmaßstäbe oder Preisgelder nachträglich angepasst, liegt regelmäßig ein Verstoß vor, der eine Neuauslobung erforderlich macht. Auftraggeber müssen daher bereits bei der Auslobung größtmögliche Präzision walten lassen.


9. Welche Rechtsmittel haben Teilnehmer bei Verstößen?

Teilnehmer, die sich durch Verstöße im Auslobungsverfahren benachteiligt sehen, können zunächst eine Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB erheben. Erfolgt keine Abhilfe, ist der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer möglich. Die Rechtsschutzrichtlinie 89/665/EWG garantiert einen effektiven Rechtsschutz in allen Vergabeverfahren, einschließlich Wettbewerben. Die Vergabekammern prüfen insbesondere, ob die Anforderungen an Transparenz, Gleichbehandlung und Anonymität eingehalten wurden. Der EuGH (Urteil vom 14.09.2004 – C-138/03, Kommission/Italien) stellte klar, dass Wettbewerbsentscheidungen dem Rechtsschutz nach Unionsrecht unterliegen. Teilnehmer haben damit ein wirksames Instrumentarium, um fehlerhafte Verfahren anzufechten.


10. Welche Rolle spielt die HOAI im Auslobungsverfahren?

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beeinflusst auch das Auslobungsverfahren. Zwar erklärte der EuGH (Urteil vom 04.07.2019 – C-377/17) die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze für unionsrechtswidrig, dennoch bleiben die Honorartafeln als Orientierung relevant. Bei Wettbewerben müssen Preisgelder oder Folgeaufträge im Einklang mit der HOAI gestaltet werden, um eine faire Vergütung zu gewährleisten. Der BGH (Urteil vom 14.05.2020 – VII ZR 174/19) stellte klar, dass Honorarvereinbarungen weiterhin frei möglich sind, solange sie transparent erfolgen. Auftraggeber sollten daher sicherstellen, dass ihre Wettbewerbsbedingungen mit den berufsrechtlichen Vorgaben kompatibel sind.


11. Welche Bedeutung hat das Transparenzgebot im Auslobungsverfahren?

Das Transparenzgebot ist ein tragender Grundsatz des Vergaberechts und gilt uneingeschränkt auch für das Auslobungsverfahren. § 97 Abs. 1 GWB verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die Vergabe transparent zu gestalten. Dies umfasst die klare Bekanntmachung der Wettbewerbsbedingungen, die eindeutige Festlegung von Bewertungskriterien und die Dokumentation des Entscheidungsprozesses. Auf europäischer Ebene wird das Transparenzgebot durch Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24/EU abgesichert. Der EuGH (Urteil vom 29.04.2004 – C-496/99, Succhi di Frutta) betonte, dass Transparenz unerlässlich ist, um Manipulationen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. Verstöße gegen das Transparenzgebot können zur Rechtswidrigkeit des gesamten Verfahrens führen und Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB begründen.


12. Welche Folgen haben Verstöße gegen die Anonymität der Beiträge?

Die Anonymität der Beiträge ist ein Kernprinzip des Auslobungsverfahrens, da sie die Objektivität der Bewertung sichert. Wird die Anonymität verletzt, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 78 Abs. 2 VgV und das Gleichbehandlungsgebot nach § 97 Abs. 2 GWB vor. Die Vergabekammer Berlin (Beschluss vom 14.11.2018 – VK-B 7/18) entschied, dass ein solcher Verstoß zur Aufhebung des Verfahrens führen kann. Darüber hinaus können betroffene Teilnehmer Schadensersatz nach § 181 GWB geltend machen. Die Sicherstellung der Anonymität ist daher nicht nur eine organisatorische Pflicht, sondern eine rechtliche Notwendigkeit. Auftraggeber sind verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Anonymität bis zur endgültigen Entscheidung zu gewährleisten.


13. Welche Arten von Wettbewerben kennt das Auslobungsverfahren?

Im Rahmen des Auslobungsverfahrens sind verschiedene Wettbewerbsformen möglich. Am häufigsten sind offene Wettbewerbe, bei denen alle Interessierten teilnehmen können, und nichtoffene Wettbewerbe, bei denen nur ausgewählte Teilnehmer eingeladen werden. Beide Formen sind in § 78 VgV zulässig, solange die Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze gewahrt bleiben. Daneben existieren zweiphasige Wettbewerbe, die eine Vorauswahl mit anschließender vertiefter Bearbeitung vorsehen. Der EuGH (Urteil vom 12.07.2001 – C-399/98, Ordine degli Architetti) bestätigte, dass auch eingeschränkte Wettbewerbe zulässig sind, solange sie nicht diskriminierend ausgestaltet werden. Auftraggeber haben also Gestaltungsspielraum, müssen jedoch stets die Grundsätze des Vergaberechts beachten.


14. Können Preisgelder im Auslobungsverfahren rechtlich verbindlich zugesagt werden?

Preisgelder sind ein wesentliches Element vieler Auslobungsverfahren und müssen rechtlich verbindlich in der Auslobung festgelegt werden. § 78 Abs. 2 VgV verpflichtet Auftraggeber, alle wesentlichen Bedingungen des Wettbewerbs – einschließlich Preisgeldern – transparent zu veröffentlichen. Werden Preisgelder nicht ausgezahlt oder nachträglich geändert, liegt ein Verstoß gegen das Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot (§ 97 GWB) vor. Die Rechtsprechung (OLG München, Urteil vom 27.04.2016 – Verg 2/16) stellte klar, dass Abweichungen von den Auslobungsbedingungen unzulässig sind. Preisgelder sind daher nicht nur eine freiwillige Anerkennung, sondern verbindliche Leistungsversprechen, die im Streitfall auch gerichtlich durchsetzbar sind.


15. Welche Rolle spielt das Auslobungsverfahren für die Innovationsförderung?

Das Auslobungsverfahren trägt maßgeblich zur Innovationsförderung im öffentlichen Auftragswesen bei. Da nicht nur Preis, sondern insbesondere die Qualität und Kreativität der Lösungsvorschläge bewertet werden, eröffnet es jungen und innovativen Büros Chancen, sich im Wettbewerb durchzusetzen. Der EuGH (Urteil vom 14.09.2004 – C-138/03, Kommission/Italien) hob hervor, dass Wettbewerbe gerade für geistig-schöpferische Leistungen geeignet sind, neue Marktteilnehmer einzubeziehen. Auch die deutsche Rechtsprechung sieht im Auslobungsverfahren ein Instrument zur Förderung von Vielfalt und Innovation. Auftraggeber können auf diesem Weg neuartige Ansätze erhalten, die in klassischen Ausschreibungen aufgrund starrer Zuschlagskriterien nicht berücksichtigt würden.


16. Welche verfassungsrechtlichen Aspekte sind zu beachten?

Das Auslobungsverfahren berührt auch verfassungsrechtliche Garantien. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit, die bei diskriminierenden Teilnahmebedingungen verletzt sein kann. Zulassungsbeschränkungen müssen daher verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sein. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.07.2004 – 1 BvR 737/00) betonte, dass Vergabeverfahren die Berufsausübung nicht unverhältnismäßig einschränken dürfen. Gleichzeitig sind Auftraggeber durch Art. 104a GG zur sparsamen Haushaltsführung verpflichtet, was Wettbewerbe rechtfertigt. Damit steht das Auslobungsverfahren an der Schnittstelle von Grundrechtswahrung und ordnungsgemäßer Haushaltsführung. Auftraggeber müssen also nicht nur einfachgesetzliche, sondern auch verfassungsrechtliche Maßstäbe einhalten.


17. Welche Pflichten haben öffentliche Auftraggeber im Auslobungsverfahren?

Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, das Auslobungsverfahren transparent, diskriminierungsfrei und im Einklang mit den §§ 97 ff. GWB sowie § 78 VgV durchzuführen. Sie müssen die Wettbewerbsbedingungen eindeutig festlegen, die Anonymität sicherstellen und die Entscheidungen des Preisgerichts respektieren. Änderungen sind nur nach § 17 VgV möglich, sofern sie nicht wesentlich sind. Der EuGH (Urteil vom 29.04.2004 – C-496/99, Succhi di Frutta) stellte klar, dass Auftraggeber keine willkürlichen Anpassungen vornehmen dürfen. Zudem müssen Auftraggeber die Dokumentationspflichten nach § 8 VgV beachten. Verstöße können nicht nur zur Aufhebung des Verfahrens, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen führen.


18. Welche Rechte haben Unternehmen, die am Auslobungsverfahren teilnehmen?

Unternehmen haben das Recht auf transparente Teilnahmebedingungen, Gleichbehandlung und eine objektive Bewertung ihrer Beiträge. Nach § 97 Abs. 6 GWB besteht zudem ein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Teilnehmer können Rügen erheben und Nachprüfungsverfahren anstrengen, wenn sie sich benachteiligt fühlen. Der EuGH (Urteil vom 14.09.2004 – C-138/03, Kommission/Italien) betonte, dass Wettbewerbsentscheidungen unionsrechtlich überprüfbar sein müssen. Auch Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB sind möglich, wenn ein Unternehmen nachweislich durch fehlerhafte Verfahren einen Schaden erleidet. Damit sind Unternehmen nicht schutzlos gestellt, sondern haben wirksame rechtliche Instrumente zur Verteidigung ihrer Interessen.


19. Welche Folgen haben unzulässige Änderungen der Wettbewerbsbedingungen?

Unzulässige Änderungen der Wettbewerbsbedingungen führen regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des gesamten Auslobungsverfahrens. Der EuGH (Urteil vom 19.06.2008 – C-454/06, Pressetext Nachrichtenagentur) stellte klar, dass wesentliche Änderungen eine Neuauslobung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für Anpassungen der Bewertungskriterien, Preisgelder oder Teilnahmevoraussetzungen. Werden solche Änderungen vorgenommen, drohen Nachprüfungsverfahren und Schadensersatzansprüche nach § 181 GWB. Die Vergabekammern entscheiden regelmäßig, dass eine Änderung, die die Kalkulationsgrundlage beeinflusst, unzulässig ist (VK Bund, Beschluss vom 05.06.2020 – VK 2-43/20). Auftraggeber riskieren dadurch nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch erheblichen Reputationsschaden.


20. Wie wirkt sich die Digitalisierung auf das Auslobungsverfahren aus?

Die Digitalisierung verändert das Auslobungsverfahren erheblich. Wettbewerbe werden zunehmend über elektronische Vergabeplattformen durchgeführt, was die Transparenz erhöht und den administrativen Aufwand reduziert. Gleichzeitig entstehen neue rechtliche Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Datenschutz nach der DSGVO und die Sicherstellung der Anonymität digital eingereichter Beiträge. Auch Building Information Modeling (BIM) gewinnt an Bedeutung, da Wettbewerbsbeiträge oft digitale 3D-Modelle enthalten. Die Vergabekammer Berlin (Beschluss vom 18.12.2020 – VK B 4/20) stellte klar, dass auch digitale Verfahren denselben Transparenzanforderungen unterliegen wie klassische. Damit stehen Auftraggeber und Teilnehmer gleichermaßen vor der Aufgabe, technische Innovationen mit den strengen rechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.